6355/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Disziplinarverfahren
Gemäß § 43 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter
Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den
ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in
seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der
Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten
bleibt.
Die Sicherheitsorgane haben sich überdies an die vom Bundesminister für Inneres per
Verordnung erlassenen Richtlinien zu halten. Gegen Verletzungen der Berufspflichten
ist eine Beschwerde zulässig.
Es ist unbestritten, dass das Verschließen des Mundes mittels Klebeband den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Es ist weiters unbestritten, dass die drei
begleitenden Beamten Marcus Omofuma den Mund mittels Klebeband zuklebten.
Gemäß § 112 kann die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung verfügen, wenn
durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten
Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des
Dienstes gefährdet würden. Eine vorläufige Suspendierung der drei Beamten erfolgte im
gegenständlichen Fall bis heute noch nicht. Der Innenminister teilte jedoch mit, dass ab
sofort die Beamten dienstfrei gestellt werden.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Warum wurde von der Dienstbehörde - allenfalls über Ihre Weisung - gegen die
drei Beamten, die Marcus Omofuma auf dem Schubtransport begleiteten, nach
Bekanntwerden des Todes des Marcus Omofuma nicht eine vorläufige
Suspendierung verfügt?
2. Sind Sie der Auffassung, dass das Ansehen des Amtes durch das Verkleben des
Mundes während des Schubtransportes nicht so stark gefährdet ist, dass eine
vorläufige Suspendierung gerechtfertigt gewesen wäre?
3. Unterblieb die vorläufige Suspendierung auf Empfehlung von Spitzenbeamten
Ihres Ministeriums? Wenn ja, welcher?
4. Warum erfolgte nun eine Dienstfreistellung der Beamten, obwohl es offensichtlich
für eine vorläufige Suspendierung keinen Grund gab?
5. Die Volksanwaltschaft wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher Behandlung haben die Ineffizienz des bestehenden
Disziplinarrechtes kritisiert. Werden Sie sich daher dafür einsetzen, wie auch von
Fachleuten gefordert, dass für die Exekutive ein eigenes Disziplinarrecht
geschaffen wird? Wenn nein, was spricht dagegen?
6. Ein Entwurf für ein eigenes Disziplinarrecht für die Exekutive sollte
sinnvollerweise vom Innenministerium erarbeitet werden, da dieses Ministerium
am besten mit den Mängeln des bestehenden Disziplinarrechtes vertraut ist.
Werden Sie daher für die Ausarbeitung eines eigenen Disziplinargesetzes für die
Exekutive sorgen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bis wann ist mit einem
Entwurf zu rechnen?