6355/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Disziplinarverfahren

 

Gemäß § 43 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter

Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den

ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in

seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der

Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten

bleibt.

 

Die Sicherheitsorgane haben sich überdies an die vom Bundesminister für Inneres per

Verordnung erlassenen Richtlinien zu halten. Gegen Verletzungen der Berufspflichten

ist eine Beschwerde zulässig.

 

Es ist unbestritten, dass das Verschließen des Mundes mittels Klebeband den geltenden

gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Es ist weiters unbestritten, dass die drei

begleitenden Beamten Marcus Omofuma den Mund mittels Klebeband zuklebten.

 

Gemäß § 112 kann die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung verfügen, wenn

durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten

Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des

Dienstes gefährdet würden. Eine vorläufige Suspendierung der drei Beamten erfolgte im

gegenständlichen Fall bis heute noch nicht. Der Innenminister teilte jedoch mit, dass ab

sofort die Beamten dienstfrei gestellt werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

 

1. Warum wurde von der Dienstbehörde - allenfalls über Ihre Weisung - gegen die

     drei Beamten, die Marcus Omofuma auf dem Schubtransport begleiteten, nach

     Bekanntwerden des Todes des Marcus Omofuma nicht eine vorläufige

     Suspendierung verfügt?

 

2. Sind Sie der Auffassung, dass das Ansehen des Amtes durch das Verkleben des

    Mundes während des Schubtransportes nicht so stark gefährdet ist, dass eine

    vorläufige Suspendierung gerechtfertigt gewesen wäre?

 

3. Unterblieb die vorläufige Suspendierung auf Empfehlung von Spitzenbeamten

     Ihres Ministeriums? Wenn ja, welcher?

 

4. Warum erfolgte nun eine Dienstfreistellung der Beamten, obwohl es offensichtlich

     für eine vorläufige Suspendierung keinen Grund gab?

 

5. Die Volksanwaltschaft wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und

     unmenschlicher Behandlung haben die Ineffizienz des bestehenden

     Disziplinarrechtes kritisiert. Werden Sie sich daher dafür einsetzen, wie auch von

     Fachleuten gefordert, dass für die Exekutive ein eigenes Disziplinarrecht

     geschaffen wird? Wenn nein, was spricht dagegen?

 

6. Ein Entwurf für ein eigenes Disziplinarrecht für die Exekutive sollte

    sinnvollerweise vom Innenministerium erarbeitet werden, da dieses Ministerium

    am besten mit den Mängeln des bestehenden Disziplinarrechtes vertraut ist.

    Werden Sie daher für die Ausarbeitung eines eigenen Disziplinargesetzes für die

    Exekutive sorgen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bis wann ist mit einem

    Entwurf zu rechnen?