6363/J XX. GP

Eingelangt am 27.05.1999
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Am 24.07.2015 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Scheibner

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Auskunftsverweigerung durch den Bundesminister für Finanzen

 

Die Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen haben am 20. Jänner 1999 an den

Bundesminister für Finanzen die parlamentarische Anfrage 5642/J betreffend den

N.N. gerichtet. In dieser Anfrage wurden 18

konkrete Fragen zu Vorgängen und Vorwürfen rund um die Person von N.N.gestellt.

 

Der Bundesminister hat in der „Anfragebeantwortung“ 5291/AB keine einzige dieser

Fragen beantwortet sondern bloß folgendes mitgeteilt:

 

„Die gestellten Fragen betreffen Sachverhalte bzw Verfahren, deren Inhalt der

abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. der

Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B - VG unterliegt. Ich ersuche daher um

Verständnis dafür, daß mir die Beantwortung dieser Fragen im einzelnen nicht gestattet

ist.

 

Ich möchte jedoch die Gelegenheit benutzen, darauf hinzuweisen, daß ich die

zuständigen Organisationseinheiten ersucht habe, hier die erforderlichen Prüfungen

durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen. Wie mir berichtet wurde, sind die

notwendigen Schritte bereits gesetzt worden.“

 

Diese Vorgangsweise stellt eine Verhöhnung des Parlaments dar, da sie das

Interpellationsrecht ad absurdum führt. Die unterfertigten Abgeordneten sind der

Meinung, daß die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen unzutreffend

ist und nur zum Vorwand dient, unangenehme Fragen nicht beantworten zu müssen.

Dies kann aber nicht hingenommen werden, weshalb nunmehr die Auskunft begehrt

wird, inwieweit die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht und die

Amtsverschwiegenheit der Beantwortung der einzelnen Fragen konkret entgegensteht.

Es ergeht daher an den Bundesminister für Finanzen die nachstehende

 

ANFRAGE

 

1. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

     Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

     entgegen:

     „Seit wann sind Ihnen die gegen den N.N. im Zusammenhang mit dem Verdacht der Steuerhinterziehung

     zugunsten des Kosmetikunternehmens erhobenen Vorwürfe bekannt?“

 

2. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

    Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

    entgegen:

    „Welche Veranlassungen wurden von seiten des Bundesministeriums für Finanzen

    bzw. der Finanzlandesdirektion für Salzburg in diesem Zusammenhang bisher

    getroffen?“

 

3. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

    Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

    entgegen:

    „Wie ist der gegenwärtige Stand des Disziplinarverfahrens gegen N.N. und

    wann ist mit seiner Beendigung zu rechnen?“

 

4. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

    Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

    entgegen:

    „Wie ist der gegenwärtige Stand der Abgabenverfahren und der

    Finanzstrafverfahren, die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verdacht

    auf Steuerhinterziehung stehen und wann ist mit ihrer Beendigung zu rechnen?“

 

5. Inwieweit, steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

    Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

    entgegen:

    „Wurden im gegebenen Zusammenhang von den Finanzbehörden auch Anzeigen,

    Sachverhaltsdarstellungen bzw. Informationen an die Staatsanwaltschaft erstattet

    bzw. weitergeleitet?

    Wenn ja, wann und worauf beziehen sich diese Erledigungen?

    Wenn nein, warum nicht?“

 

6. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

    Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

    entgegen:

    „Sind weitere Bedienstete der Finanzverwaltung in diese Angelegenheit verwickelt?

    Wenn ja, welche?“

 

7. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

    Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

    entgegen:

    „Seit wann sind Ihnen die gegen N.N. im Zusammenhang mit seinen

    angeblichen Kontakten zum Salzburger Rotlichtmilieu erhobenen Vorwürfe

    bekannt?“

 

8. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

    Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

    entgegen:

    „Welche Veranlassungen wurden von seiten des Bundesministeriums für Finanzen

    bzw. der Finanzlandesdirektion für Salzburg in diesem Zusammenhang bisher

    getroffen?“

 

9. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

    Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

    entgegen:

    „Sind diese Vorwürfe auch Gegenstand disziplinärer Maßnahmen bzw. eines

    Disziplinarverfahrens gegen N.N.?

    Wenn nein, warum nicht?

    Wenn ja, wie ist der gegenwärtige Stand des Verfahrens?“

 

10. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

      Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

      entgegen:

      „Wurden im gegebenen Zusammenhang von den Finanzbehörden auch Anzeigen,

      Sachverhaltsdarstellungen bzw. Informationen an die Staatsanwaltschaft erstattet

      bzw. weitergeleitet?

      Wenn ja, wann und worauf beziehen sich diese Erledigungen?

      Wenn nein, warum nicht?“

 

11. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgaben rechtliche

      Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

      entgegen:

      „Sind weitere Bedienstete der Finanzverwaltung in diese Angelegenheit verwickelt?

      Wenn ja, welche?“

 

12. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

      Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

      entgegen:

      „Teilen Sie die Auffassung, daß diese Vorwürfe geeignet sind, das Ansehen der

      Salzburger Finanzverwaltung zu schädigen?“

 

13. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

      Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

      entgegen:

      „Werden Sie Maßnahmen setzen, um das volle Ansehen der Salzburger

      Finanzverwaltung wiederherzustellen?

      Wenn ja, welche?

      Wenn nein, warum nicht?“

 

14. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

      Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

      entgegen:

      „Sind Sie der Auffassung, daß eine weitere dienstliche Verwendung von

      N.N. auf einen Arbeitsplatz der Finanzverwaltung bis zur Aufklärung aller

      Vorwürfe nicht im Interesse der Finanzverwaltung liegen kann?

      Wenn ja, welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen?

      Wenn nein, warum nicht?“

 

15. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

      Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

      entgegen:

      „Trifft es zu, daß N.N. in einer eigenen Steuerangelegenheit versucht hat,

      Steuern zu hinterziehen?

      Wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?“

 

16. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

      Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAQ bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

      entgegen:

      „Werden Sie veranlassen, daß die Steuerakten betreffend N.N. neuerlich

      geprüft werden?

      Wenn nein, warum nicht?“

 

17. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

      Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

      entgegen:

      „Trifft es zu, daß sich bei der Nachbesetzung der Funktion N.N. drei der vier Mitglieder der Begutachtungskommission

      für einen anderen Bewerber ausgesprochen haben und nur ein Mitglied, nämlich

      Landessteuerinspektor Dr. Weis, für N.N. eingetreten ist?

      Wenn ja, weshalb wurde dennoch N.N. mit der Funktion betraut?“

 

18. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche

      Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret

      entgegen:

      „Ist es richtig, daß die Bestellung von N.N. insbesondere vom Leiter der

      Steuersektion Dr. Nolz betrieben wurde?

      Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen?“