6363/J XX. GP
Eingelangt am 27.05.1999
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Am 24.07.2015 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung
ANFRAGE
der Abgeordneten Scheibner
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Auskunftsverweigerung durch den Bundesminister für Finanzen
Die Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen haben am 20. Jänner 1999 an den
Bundesminister für Finanzen die parlamentarische Anfrage 5642/J betreffend den
N.N. gerichtet. In dieser Anfrage wurden 18
konkrete Fragen zu Vorgängen und Vorwürfen rund um die Person von N.N.gestellt.
Der Bundesminister hat in der „Anfragebeantwortung“ 5291/AB keine einzige dieser
Fragen beantwortet sondern bloß folgendes mitgeteilt:
„Die gestellten Fragen betreffen Sachverhalte bzw Verfahren, deren Inhalt der
abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. der
Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B - VG unterliegt. Ich ersuche daher um
Verständnis dafür, daß mir die Beantwortung dieser Fragen im einzelnen nicht gestattet
ist.
Ich möchte jedoch die Gelegenheit benutzen, darauf hinzuweisen, daß ich die
zuständigen Organisationseinheiten ersucht habe, hier die erforderlichen Prüfungen
durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen. Wie mir berichtet wurde, sind die
notwendigen Schritte bereits gesetzt worden.“
Diese Vorgangsweise stellt eine Verhöhnung des Parlaments dar, da sie das
Interpellationsrecht ad absurdum führt. Die unterfertigten Abgeordneten sind der
Meinung, daß die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen unzutreffend
ist und nur zum Vorwand dient, unangenehme Fragen nicht beantworten zu müssen.
Dies kann aber nicht hingenommen werden, weshalb nunmehr die Auskunft begehrt
wird, inwieweit die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht und die
Amtsverschwiegenheit der Beantwortung der einzelnen Fragen konkret entgegensteht.
Es ergeht daher an den Bundesminister für Finanzen die nachstehende
ANFRAGE
1. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Seit wann sind Ihnen die gegen den N.N. im Zusammenhang mit dem Verdacht der Steuerhinterziehung
zugunsten des Kosmetikunternehmens erhobenen Vorwürfe bekannt?“
2. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Welche Veranlassungen wurden von seiten des Bundesministeriums für Finanzen
bzw. der Finanzlandesdirektion für Salzburg in diesem Zusammenhang bisher
getroffen?“
3. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Wie ist der gegenwärtige Stand des Disziplinarverfahrens gegen N.N. und
wann ist mit seiner Beendigung zu rechnen?“
4. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Wie ist der gegenwärtige Stand der Abgabenverfahren und der
Finanzstrafverfahren, die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verdacht
auf Steuerhinterziehung stehen und wann ist mit ihrer Beendigung zu rechnen?“
5. Inwieweit, steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Wurden im gegebenen Zusammenhang von den Finanzbehörden auch Anzeigen,
Sachverhaltsdarstellungen bzw. Informationen an die Staatsanwaltschaft erstattet
bzw. weitergeleitet?
Wenn ja, wann und worauf beziehen sich diese Erledigungen?
Wenn nein, warum nicht?“
6. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Sind weitere Bedienstete der Finanzverwaltung in diese Angelegenheit verwickelt?
Wenn ja, welche?“
7. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Seit wann sind Ihnen die gegen N.N. im Zusammenhang mit seinen
angeblichen Kontakten zum Salzburger Rotlichtmilieu erhobenen Vorwürfe
bekannt?“
8. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Welche Veranlassungen wurden von seiten des Bundesministeriums für Finanzen
bzw. der Finanzlandesdirektion für Salzburg in diesem Zusammenhang bisher
getroffen?“
9. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Sind diese Vorwürfe auch Gegenstand disziplinärer Maßnahmen bzw. eines
Disziplinarverfahrens gegen N.N.?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie ist der gegenwärtige Stand des Verfahrens?“
10. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Wurden im gegebenen Zusammenhang von den Finanzbehörden auch Anzeigen,
Sachverhaltsdarstellungen bzw. Informationen an die Staatsanwaltschaft erstattet
bzw. weitergeleitet?
Wenn ja, wann und worauf beziehen sich diese Erledigungen?
Wenn nein, warum nicht?“
11. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgaben rechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Sind weitere Bedienstete der Finanzverwaltung in diese Angelegenheit verwickelt?
Wenn ja, welche?“
12. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Teilen Sie die Auffassung, daß diese Vorwürfe geeignet sind, das Ansehen der
Salzburger Finanzverwaltung zu schädigen?“
13. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Werden Sie Maßnahmen setzen, um das volle Ansehen der Salzburger
Finanzverwaltung wiederherzustellen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?“
14. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Sind Sie der Auffassung, daß eine weitere dienstliche Verwendung von
N.N. auf einen Arbeitsplatz der Finanzverwaltung bis zur Aufklärung aller
Vorwürfe nicht im Interesse der Finanzverwaltung liegen kann?
Wenn ja, welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen?
Wenn nein, warum nicht?“
15. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Trifft es zu, daß N.N. in einer eigenen Steuerangelegenheit versucht hat,
Steuern zu hinterziehen?
Wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?“
16. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAQ bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Werden Sie veranlassen, daß die Steuerakten betreffend N.N. neuerlich
geprüft werden?
Wenn nein, warum nicht?“
17. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Trifft es zu, daß sich bei der Nachbesetzung der Funktion N.N. drei der vier Mitglieder der Begutachtungskommission
für einen anderen Bewerber ausgesprochen haben und nur ein Mitglied, nämlich
Landessteuerinspektor Dr. Weis, für N.N. eingetreten ist?
Wenn ja, weshalb wurde dennoch N.N. mit der Funktion betraut?“
18. Inwieweit steht der Beantwortung folgender Frage die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO bzw. die Amtsverschwiegenheit konkret
entgegen:
„Ist es richtig, daß die Bestellung von N.N. insbesondere vom Leiter der
Steuersektion Dr. Nolz betrieben wurde?
Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen?“