6364/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend „Haus der Barmherzigkeit"; Aufklärung zum Schutze möglicher weiterer Opfer vor

sexuellem Mißbrauch

 

Ende März 1999 wurde bekannt, daß der 85jährige pensionierte Geistliche Monsignore

G., der 40 Jahre lang als Seelsorger im Haus der Barmherzigkeit tätig war, sich an

einem behinderten Patienten sexuell vergriffen hat.

 

In der Folge wurde sowohl seitens der Leitung des Hauses der Barmherzigkeit als auch

seitens der Spitzenrepräsentanten der Erzdiözese Wien der Vorwurf jahrelanger

Vertuschung peinlicher Vorkommnisse heftig zurückgewiesen. Gegen die

AufdeckerInnen des Skandals wurden disziplinäre und arbeitsrechtliche Sanktionen

ergriffen, Klagsdrohungen ausgesprochen und massiver Druck gegen recherchierende

JournalistInnen ausgeübt.

 

Im Bewußtsein der Schwere des Vorwurfes geben die unterfertigten Abgeordneten an,

daß die Zurückweisung des Vertuschungsvorwurfes ungerechtfertigt ist und daß durch

den Versuch, KritikerInnen mundtot zu machen, ein System sexueller Übergriffe von

Geistlichen, die selbst Opfer einer kranken Sexualmoral der Kirche geworden sind,

perpetuiert wird.

 

Im konkreten Fall ist festzuhalten:

 

Der sexuelle Übergriff durch Monsignore G. im Frühjahr 1999 ist keinesfalls eine Erst -

und einmalige Entgleisung eines alten Mannes, wie sie von hohen kirchlichen

Würdenträgern bezeichnet wurden, sondern dieser Vorfall hat eine lange, der

Kirchenspitze wohl bekannte Vorgeschichte.

 

* Monsignore G. war in den 50 -iger Jahren Kaplan in Hollabrunn und anschließend

   Ordinariatssekretär, Ordinariatsseelsorger und Pfarrer in Matzen.

 

* Monsignore G. wurde 1955 auf Grund von pädophilen Rechtsbrüchen vom Gericht

   in Korneuburg verurteilt. Die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung war

   selbstverständlich den kirchlichen Vorgesetzten bekannt. Anzumerken ist in diesem

   Zusammenhang, daß sexuelle Übergriffe an Personen unter 14 Jahren nach dem

   damals geltenden Strafrecht besonders strengen Bestimmungen der Schändung (§

   128 StGB.) unterlagen.

* Aus diesem Grund wurde Monsignore G. 1956 von seinen kirchlichen Vorgesetzten

   zu schwerbehinderten Menschen versetzt. Die kirchlichen Autoritäten haben also

   schutzbedürftige Menschen jemandem anvertraut, der mit dem Gesetz in Konflikt

   geraten war und auf Grund der Sexualmoral der Kirche in seinen persönlichen Nöten

   offensichtlich keinen anderen Ausweg als den Mißbrauch von Schutzbefohlenen

   fand.

 

* Bereits einige Wochen vor der Aufdeckung des Skandals im Haus der Barmherzigkeit

   wurden höchste kirchliche Würdenträger der Kirche von Repräsentanten des Hauses

   der Barmherzigkeit erneut auf die sexuellen Übergriffe mit Nachdruck aufmerksam

   gemacht.

 

Die unterfertigten Abgeordneten verkennen nicht die wichtige Bedeutung des

Instruments der Tilgung strafrechtlicher Verurteilungen nach Ablauf bestimmter

Zeiträume. Im konkreten Fall jedoch muß die lange zurückliegende Verfehlung von

Monsignore G. thematisiert werden, weil die kirchlichen Vorgesetzten keine Lehren aus

dem Vorfall gezogen haben, und wenig oder nichts getan haben, um die Kette des

Unrechts zu beenden. Monsignore G. ist in diesem Zusammenhang möglicherweise kein

Einzelfall. Die Vorwürfe der österreichischen Behindertenorganisationen wonach auch

andere sexuelle Übergriffe von Geistlichen an behinderten Personen bekannt seien,

sollen ohne Tabus und rigoros geprüft werden.

 

Deswegen müssen im konkreten Fall Aufklärung, Schutz möglicher weiterer Opfer und

die Beendigung der Praxis des Vertuschens und Verschweigens Vorrang haben. Nicht

zuletzt korrunt dem Strafrecht schließlich eine generalpräventive Wirkung zu, die durch

Vertuschungspraktiken vereitelt wird.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Wie stehen Sie als Justizminister dazu, wenn Straftäter, die sich an Kindern

    vergriffen haben, in Einrichtungen zur Betreuung geistig behinderter Personen

    versetzt werden?

 

2. Wann haben Sie von den Vorkommnissen im konkreten Fall erfahren und was haben

    Sie unternommen, um zu klären, ob es sich um einen Einzelfall oder um ein System

    handelt?

 

3. Was werden Sie in Zukunft unternehmen, um zu verhindern, daß geistliche

    Würdenträger, die sexualstrafrechtliche Delikte begangen haben, nicht durch

    kirchliche Versetzungspraktiken zur Gefahr für besonders schutzbedürftige Personen

    (z.B. geistig behinderte Personen) werden?

 

4. Haben Sie mit den Spitzen der katholischen Kirche in Wien Kontakt aufgenommen,

    um die Versetzung von Sexualtätern in Einrichtungen zur Betreuung besonders

    schutzbedürftiger Personen in Zukunft mit Sicherheit zu unterbinden? Wenn ja, was

    war die kirchliche Reaktion? Wenn nein, warum nicht?

 

5. Kardinal Schönborn hat sich in Reaktion auf die Vorfälle im Haus der Barmherzigkeit

    zu Wort gemeldet und die Handlung des 85 -jährigen Priester bagatellisiert, indem er

    feststellte, das könne jedem mal passieren, es habe sich um ein Blackout gehandelt,

    im übrigen sei der Pfarrer über die Jahre verdienstvoll gewesen und habe sich nicht

    verdient in die Öffentlichkeit gezerrt zu werden. „Auch Kardinal Christoph

    Schönborn befand es für nicht mehr als einen Einzelfall, bei dem nichts Dramatisches

    passiert und die Aufdeckung das Schlimmste gewesen sei“, resümierte der Standard

    am 30.3.1999 über diese Strategie des Kardinals. Es war aber kein Einzelfall.

a) Existiert im Bezirksgericht Korneuburg ein Akt aus dem Jahr 1955, der das Urteil

    über Monsignore G. festhält?

b) Nach welchem Tatbestand wurde das Verfahren geführt?

c) Kam es zu einer Verurteilung? Was war der Grund für die Verurteilung?

d) Wer hatte Kenntnis von der Verurteilung bzw. von den aktuellen Vorwürfen gegen

     Monsignore G.?

e) Gab es nach der Verurteilung weitere Anzeigen bzw. Hinweise oder Meldung

    betreffend mögliche Übergriffe durch Monsignore G.?

f) Wird aufgrund der aktuellen Übergriffe (die vor der medialen Aufdeckung höchstens

    kirchlichen Würdenträgern mit Nachdruck bekannt gegeben wurden) gegen

    Repräsentanten der katholischen Kirche gem. § 92 StGB iVm § 12 StGB amtswegig

    ermittelt?

g) Wenn nein, wie rechtfertigen Sie dies unter Bedachtnahme auf § 84 StPO?