6364/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend „Haus der Barmherzigkeit"; Aufklärung zum Schutze möglicher weiterer Opfer vor
sexuellem Mißbrauch
Ende März 1999 wurde bekannt, daß der 85jährige pensionierte Geistliche Monsignore
G., der 40 Jahre lang als Seelsorger im Haus der Barmherzigkeit tätig war, sich an
einem behinderten Patienten sexuell vergriffen hat.
In der Folge wurde sowohl seitens der Leitung des Hauses der Barmherzigkeit als auch
seitens der Spitzenrepräsentanten der Erzdiözese Wien der Vorwurf jahrelanger
Vertuschung peinlicher Vorkommnisse heftig zurückgewiesen. Gegen die
AufdeckerInnen des Skandals wurden disziplinäre und arbeitsrechtliche Sanktionen
ergriffen, Klagsdrohungen ausgesprochen und massiver Druck gegen recherchierende
JournalistInnen ausgeübt.
Im Bewußtsein der Schwere des Vorwurfes geben die unterfertigten Abgeordneten an,
daß die Zurückweisung des Vertuschungsvorwurfes ungerechtfertigt ist und daß durch
den Versuch, KritikerInnen mundtot zu machen, ein System sexueller Übergriffe von
Geistlichen, die selbst Opfer einer kranken Sexualmoral der Kirche geworden sind,
perpetuiert wird.
Im konkreten Fall ist festzuhalten:
Der sexuelle Übergriff durch Monsignore G. im Frühjahr 1999 ist keinesfalls eine Erst -
und einmalige Entgleisung eines alten Mannes, wie sie von hohen kirchlichen
Würdenträgern bezeichnet wurden, sondern dieser Vorfall hat eine lange, der
Kirchenspitze wohl bekannte Vorgeschichte.
* Monsignore G. war in den 50 -iger Jahren Kaplan in Hollabrunn und anschließend
Ordinariatssekretär, Ordinariatsseelsorger und Pfarrer in Matzen.
* Monsignore G. wurde 1955 auf Grund von pädophilen Rechtsbrüchen vom Gericht
in Korneuburg verurteilt. Die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung war
selbstverständlich den kirchlichen Vorgesetzten bekannt. Anzumerken ist in diesem
Zusammenhang, daß sexuelle Übergriffe an Personen unter 14 Jahren nach dem
damals geltenden Strafrecht besonders strengen Bestimmungen der Schändung (§
128
StGB.) unterlagen.
* Aus diesem Grund wurde Monsignore G. 1956 von seinen kirchlichen Vorgesetzten
zu schwerbehinderten Menschen versetzt. Die kirchlichen Autoritäten haben also
schutzbedürftige Menschen jemandem anvertraut, der mit dem Gesetz in Konflikt
geraten war und auf Grund der Sexualmoral der Kirche in seinen persönlichen Nöten
offensichtlich keinen anderen Ausweg als den Mißbrauch von Schutzbefohlenen
fand.
* Bereits einige Wochen vor der Aufdeckung des Skandals im Haus der Barmherzigkeit
wurden höchste kirchliche Würdenträger der Kirche von Repräsentanten des Hauses
der Barmherzigkeit erneut auf die sexuellen Übergriffe mit Nachdruck aufmerksam
gemacht.
Die unterfertigten Abgeordneten verkennen nicht die wichtige Bedeutung des
Instruments der Tilgung strafrechtlicher Verurteilungen nach Ablauf bestimmter
Zeiträume. Im konkreten Fall jedoch muß die lange zurückliegende Verfehlung von
Monsignore G. thematisiert werden, weil die kirchlichen Vorgesetzten keine Lehren aus
dem Vorfall gezogen haben, und wenig oder nichts getan haben, um die Kette des
Unrechts zu beenden. Monsignore G. ist in diesem Zusammenhang möglicherweise kein
Einzelfall. Die Vorwürfe der österreichischen Behindertenorganisationen wonach auch
andere sexuelle Übergriffe von Geistlichen an behinderten Personen bekannt seien,
sollen ohne Tabus und rigoros geprüft werden.
Deswegen müssen im konkreten Fall Aufklärung, Schutz möglicher weiterer Opfer und
die Beendigung der Praxis des Vertuschens und Verschweigens Vorrang haben. Nicht
zuletzt korrunt dem Strafrecht schließlich eine generalpräventive Wirkung zu, die durch
Vertuschungspraktiken vereitelt wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz folgende
ANFRAGE:
1. Wie stehen Sie als Justizminister dazu, wenn Straftäter, die sich an Kindern
vergriffen haben, in Einrichtungen zur Betreuung geistig behinderter Personen
versetzt werden?
2. Wann haben Sie von den Vorkommnissen im konkreten Fall erfahren und was haben
Sie unternommen, um zu klären, ob es sich um einen Einzelfall oder um ein System
handelt?
3. Was werden Sie in Zukunft unternehmen, um zu verhindern, daß geistliche
Würdenträger, die sexualstrafrechtliche Delikte begangen haben, nicht durch
kirchliche Versetzungspraktiken zur Gefahr für besonders schutzbedürftige Personen
(z.B. geistig behinderte Personen) werden?
4. Haben Sie mit den Spitzen der katholischen Kirche in Wien Kontakt aufgenommen,
um die Versetzung von Sexualtätern in Einrichtungen zur Betreuung
besonders
schutzbedürftiger Personen in Zukunft mit Sicherheit zu unterbinden? Wenn ja, was
war die kirchliche Reaktion? Wenn nein, warum nicht?
5. Kardinal Schönborn hat sich in Reaktion auf die Vorfälle im Haus der Barmherzigkeit
zu Wort gemeldet und die Handlung des 85 -jährigen Priester bagatellisiert, indem er
feststellte, das könne jedem mal passieren, es habe sich um ein Blackout gehandelt,
im übrigen sei der Pfarrer über die Jahre verdienstvoll gewesen und habe sich nicht
verdient in die Öffentlichkeit gezerrt zu werden. „Auch Kardinal Christoph
Schönborn befand es für nicht mehr als einen Einzelfall, bei dem nichts Dramatisches
passiert und die Aufdeckung das Schlimmste gewesen sei“, resümierte der Standard
am 30.3.1999 über diese Strategie des Kardinals. Es war aber kein Einzelfall.
a) Existiert im Bezirksgericht Korneuburg ein Akt aus dem Jahr 1955, der das Urteil
über Monsignore G. festhält?
b) Nach welchem Tatbestand wurde das Verfahren geführt?
c) Kam es zu einer Verurteilung? Was war der Grund für die Verurteilung?
d) Wer hatte Kenntnis von der Verurteilung bzw. von den aktuellen Vorwürfen gegen
Monsignore G.?
e) Gab es nach der Verurteilung weitere Anzeigen bzw. Hinweise oder Meldung
betreffend mögliche Übergriffe durch Monsignore G.?
f) Wird aufgrund der aktuellen Übergriffe (die vor der medialen Aufdeckung höchstens
kirchlichen Würdenträgern mit Nachdruck bekannt gegeben wurden) gegen
Repräsentanten der katholischen Kirche gem. § 92 StGB iVm § 12 StGB amtswegig
ermittelt?
g) Wenn nein, wie rechtfertigen Sie dies unter Bedachtnahme auf § 84 StPO?