6376/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Madl und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Tabakmonopolverwaltung.

 

Durch das Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) ist geregelt, daß die

Verwaltung des Tabakmonopols der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft und der

Monopolverwaltung GmbH obliegt.

 

Die §§ 15 ff TabMG 1996 sehen vor, daß die Monopolverwaltung GmbH über

Anfrage dem Bundesminister für Finanzen statistische Daten über die vergebenen

Tabaktrafiken zu übermitteln hat. Weiters hat die Monopolverwaltung GmbH für ihre

Leistungen Entgelte zu verlangen, welche sich aus Pauschalentgelte für bestimmte

Leistungen und aus laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises

der an Tabaktrafikanten gelieferten Tabakerzeugnisse zusammensetzt. Die Höhe der

Entgelte ist in einer von der Gesellschaft mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen zu Erlassenden Entgeltordnung so festzulegen, daß die Gesellschaft

voraussichtlich ihre kosten decken kann. Schuldner der zu leistenden Entgelte sind

die Tabaktrafikanten und der Bewerber um eine Tabaktrafik.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den Herrn

Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Wie hat sich der Personalstand der mit der Verwaltung des Tabakmonopols

    beschäftigten Personen innerhalb der Monopolverwaltung GmbH (vormals

    Monopolverwaltung) vor und nach Inkrafttreten des TabMG 1996 entwickelt

    (aufgeschlüsselt nach Jahren von 1993 bis 1998)?

 

2. Wie hat sich der tatsächliche finanzielle Aufwand für diese

    Personalstandentwicklung vor und nach Inkrafttreten des TabMG 1996 entwickelt

    (aufgeschlüsselt nach Jahren von 1993 bis 1998)?

 

3. Wie hoch ist der tatsächliche finanzielle Aufwand den die Tabaktrafikanten gem.

    §16 Abs 3 TabMG 1996 seit 01.01.1996 jährlich für die Monopolverwaltung

    GmbH zu leisten haben (aufgeschlüsselt in Prozent und in Schilling)?

 

4. Wie hat sich die Anzahl von Tabaktrafiken in Einkaufszentren in den Jahren

    1993/94/95 und nach der Gründung der Monopolverwaltung GmbH in den

    Jahren 1996/97/98 entwickelt?

 

5. Wie hat sich die Anzahl von Tabakfachgeschäften gern. § 23 Abs 2 TabMG 1996

    in den Jahren 1993 bis 1998 entwickelt (aufgeschlüsselt nach Jahren und

    Bundesländer)?

 

6. Wie hat sich die Anzahl von Tabakverkaufsstellen gern. § 23 Abs 4 TabMG 1996

    in den Jahren 1993 bis 1998 entwickelt (aufgeschlüsselt nach Jahren und

    Bundesländer)?

7. Unterliegen die Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH einer

    Überprüfung und wenn ja, durch wen?

 

8. Unterliegen die Entscheidungen des Geschäftsführers der Monopolverwaltung

    GmbH, Herrn Dr. Hermann Schaurhofer, einer Überprüfung und wenn ja, durch

    wen?

 

9. Wem gegenüber muß der Geschäftsführer der Monopolverwaltung GmbH

    Rechenschaft ablegen?