6376/J XX.GP
der Abgeordneten Madl und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Tabakmonopolverwaltung.
Durch das Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) ist geregelt, daß die
Verwaltung des Tabakmonopols der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft und der
Monopolverwaltung GmbH obliegt.
Die §§ 15 ff TabMG 1996 sehen vor, daß die Monopolverwaltung GmbH über
Anfrage dem Bundesminister für Finanzen statistische Daten über die vergebenen
Tabaktrafiken zu übermitteln hat. Weiters hat die Monopolverwaltung GmbH für ihre
Leistungen Entgelte zu verlangen, welche sich aus Pauschalentgelte für bestimmte
Leistungen und aus laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises
der an Tabaktrafikanten gelieferten Tabakerzeugnisse zusammensetzt. Die Höhe der
Entgelte ist in einer von der Gesellschaft mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen zu Erlassenden Entgeltordnung so festzulegen, daß die Gesellschaft
voraussichtlich ihre kosten decken kann. Schuldner der zu leistenden Entgelte sind
die Tabaktrafikanten und der Bewerber um eine Tabaktrafik.
Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den Herrn
Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage:
1. Wie hat sich der Personalstand der mit der Verwaltung des Tabakmonopols
beschäftigten Personen innerhalb der Monopolverwaltung GmbH (vormals
Monopolverwaltung) vor und nach Inkrafttreten des TabMG 1996 entwickelt
(aufgeschlüsselt nach Jahren von 1993 bis 1998)?
2. Wie hat sich der tatsächliche finanzielle Aufwand für diese
Personalstandentwicklung vor und nach Inkrafttreten des TabMG 1996 entwickelt
(aufgeschlüsselt nach Jahren von 1993 bis 1998)?
3. Wie hoch ist der tatsächliche finanzielle Aufwand den die Tabaktrafikanten gem.
§16 Abs 3 TabMG 1996 seit 01.01.1996 jährlich für die Monopolverwaltung
GmbH zu leisten haben (aufgeschlüsselt in Prozent und in Schilling)?
4. Wie hat sich die Anzahl von Tabaktrafiken in Einkaufszentren in den Jahren
1993/94/95 und nach der Gründung der Monopolverwaltung GmbH in den
Jahren 1996/97/98 entwickelt?
5. Wie hat sich die Anzahl von Tabakfachgeschäften gern. § 23 Abs 2 TabMG 1996
in den Jahren 1993 bis 1998 entwickelt (aufgeschlüsselt nach Jahren und
Bundesländer)?
6. Wie hat sich die Anzahl von Tabakverkaufsstellen gern. § 23 Abs 4 TabMG 1996
in den Jahren 1993 bis 1998 entwickelt (aufgeschlüsselt nach Jahren und
Bundesländer)?
7. Unterliegen die Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH einer
Überprüfung und wenn ja, durch wen?
8. Unterliegen die Entscheidungen des Geschäftsführers der Monopolverwaltung
GmbH, Herrn Dr. Hermann Schaurhofer, einer Überprüfung und wenn ja, durch
wen?
9. Wem gegenüber muß der Geschäftsführer der Monopolverwaltung GmbH
Rechenschaft ablegen?