6405/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Dr. Kurzmann
und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Hepatitis C (11CV) – Beratung
In seiner Stellungnahme Zl. 31 - 36.9/99 zur Palamentarischen Anfrage 5963/J hält der
Hauptverband der Sozialversicherungsträger die psychologische Hilfe für Angehörige
von Hepatitis C Patienten für nicht notwendig.
Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales nachstehende
1. Werden Sie Maßnahmen setzen, um Hepatitis C Patienten und ihren Angehörigen
die bereits bestehenden Beratungsstellen der Aidshilfe zugänglich zu machen?
Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
2. Sind von Seiten Ihres Ressorts Maßnahmen geplant, um den Hauptverband der
Sozialversicherung sträger von der Notwendigkeit der Mitbetreuung Angehöriger
von Hepatitis C Patienten zu überzeugen? Wennja, welche? Wenn nein, warum
nicht?
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger
und Kollegen betreffend psychologische Betreuung
der Angehörigen von Hepatitis C Patienten
(Nr. 5963/J)
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Eine spezifische psychologische Betreuung bestimmter Patientengruppen und deren
Angehöriger ist zwar im Rahmen meines Ressorts nicht vorgesehen, doch steht der
genannten Patientengruppe das Angebot psychologischer Betreuung, das im Kran -
kenanstalten - Grundsatzgesetz bereits 1993 vorgesehen wurde, zur Verfügung. Im
Hinblick auf die Novelle BGBl. Nr. 801/1993 sowie die Vollziehung dieser Regelun -
gen auf Landesebene kann aus meiner Sicht eine Beantwortung der Fragen 2 und 3
nicht erfolgen.
Soweit sich die Anfrage auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung be -
zieht, wird auf die in der Beilage angeschlossene Stellungnahme des Hauptverban -
des der österreichischen Sozialversicherungsträger verwiesen. Ergänzend dazu wird
angemerkt, daß vom Bereich der Psychologie nur die „auf Grund ärztlicher Ver -
schreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische
Leistung eines klinischen Psychologen (einer klinischen Psychologin) gemäß § 12
Abs. 1 Z. 2 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, der (die) zur selbständigen
Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 10 Abs. 1 des Psychologengeset -
zes berechtigt ist“ in die Leistungszuständigkeit der Krankenversicherungsträger fällt.
Diese können somit die Kosten für
psychologische ,,Begleitmaßnahmen“ nicht aus
ordentlichen Mitteln übernehmen. Deren Leistungszuständigkeit und damit die Ver -
pflichtung zur Kostenübernahme würde in diesem Zusammenhang vielmehr erst
dann einsetzen, wenn (was aber in der Praxis wiederum kaum der Fall sein wird) die
Erbringung von Maßnahmen der Psychotherapie zugunsten der Angehörigen erfor -
derlich werden würde.
Ergänzend möchte ich noch festhalten, daß nach Maßgabe der finanziellen Möglich -
keiten der Verein „Hepatitis Liga Österreich e.V." aus Mitteln meines Ressorts geför -
dert wurde.
An das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
Abt. II/B/5
z. H. Herrn Dr. Harald WETL
Betr. Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Mag. Haupt, Dr. Pumberger und Kollegen be -
treffend psychologische Betreuung der Ange -
hörigen von Hepatitis C Patienten (Nr. 5963/J)
Bezug: Ihr Schreiben vom 6.4.1999 (GZ: 20.001/34 - 5199)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bezüglich der o.a. parlamentarischen Anfrage nimmt der Hauptverband wie
folgt Stellung:
Bei der Hepatitis C handelt es sich um eine chronische Erkrankung mit sehr
langsamem Verlauf. Aus Nachbeobachtungen weiß man, daß etwa 75 % der Infi -
zierten Zeichen einer milden chronischen Lebererkrankung haben und daß das Auf -
treten einer Leberzirrhose extrem selten ist. Eine erhöhte Mortalität im Vergleich zu
Kontrollkollektiven besteht nicht. Es gibt allerdings unter den Patienten eine kleine
Subgruppe von etwa 10 %)die meist Innerhalb von 10 Jahren? also relativ rasch, eine
Leberzirrhose entwickeln. Aus alten vorliegenden Daten kann geschlossen werden,
daß etwa 4 % der Infizierten innerhalb von 40 Jahren nach der Infektion eine zum
Tod bzw. zur Lebertransplantation
führende Lebererkrankung entwickelt.
Aus den vorliegenden Angaben ist ersichtlich, daß eine psychologische Be -
treuung von Angehörigen nur in ganz vereinzelten Fällen in bestimmten Stadien er -
forderlich sein wird. Eine psychologische Hilfe für alle Angehörigen von Hepatitis C
Patienten scheint aufgrund des derzeitigen Wissensstandes nicht erforderlich zu
sein.