6410/J XX.GP

 

Anfrage

 

des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft

 

betreffend

 

Fehlen der Richtlinien für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes

insbesondere

bei Direkteinleitung aus Kleinkläranlagen im ländlichen Raum

 

Rechts- und Sachlage

 

1. Das Wasserrechtsgesetz 1959 idgF. (WRG) normiert in §5 Abs. 1: „...Bezieht sich

die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hierbei über den Gemein -

gebrauch (§8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers

erforderlich."

 

2. Die Verordnung des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft vom 17. Juli

1969 normiert u. a.: „...wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land - und

Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte.......und der Verwal -

tung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe

der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und

den diesem unterstellten Behörden übertragen."

 

3. Dreißig Jahre später sind solche Richtlinien immer noch nicht in Kraft, ob -

wohl z.B. hinsichtlich der Abwasserentsorgung im ländlichen Raum wohlbekannt

ist.

 

3.1 „Rund 15% der Einwohner, das sind über eine Million, werden daher auch in

Zukunft über Einzel - und Gruppenabwasseranlage dezentral entsorgt werden müs -

sen.“1

 

3.2 Alleine in der Steiermark werden nach amtlichen Schätzungen weit über 10.000

Kleinkläranlagen unter 50 EGW zu errichten sein.

 

3.3 In mehreren Bundesländern werden äußerst restriktive, weder naturwissen -

schaftlich noch wasserrechtlich zu rechtfertigende Versickerungsrichtlinien zum Ein -

satz gebracht um Kanalanschlüsse bzw. Direkteinleitungen zu erzwingen. Heraus -

ragende Beispiele sind dabei die Bundesländer Steiermark und Kärnten.2

 

4. Ein solcher Mangel an Rechtssicherheit, hervorgerufen durch einen

 

 

1 Siehe hierzu die Regierungsvorlage WRG - Novelle 1998 (1199 dB), p.19

2 Siehe hierzu auch die Anfrage 6173/J von Wabl, Freundinnen und Freunden eingebracht am

28.4.1999

vollständigen Mangel an rechtsverbindlichen Richtlinien

 

kann dem Gewässerschutz und dem sozialen Frieden in ländlichen Regionen nur

zum Nachteil gereichen. Illustriert sei diese Entwicklung am Falle der Wasserge -

nossenschaft Vordersdorf (WGVO)3 . Aktenkundig ist:

 

1. Die Anlage (Bepflanztes Bodenfilter für 40 EGW) ist seit 20 Monaten betriebs -

fertig und wurde von der Behörde im Vorprüfungsverfahren als dem Stand der

Technik entsprechend eingestuft.

 

2. Die Behörde stellten in diesem Vorprüfungsverfahren ebenfalls fest, daß eine Di -

rekteinleitung der geklärten Abwässer die ökologische Funktionsfähigkeit des Vorflu -

ters (Weiße Sulm) nicht beeinträchtigen würde.

 

3. Die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes verweigerte zunächst die Zustim -

mung, weil die Anlage dem Abwasserkonzept der Gemeinde zuwiderläuft ohne je -

mals die von der WGVO verlangte quantitative Begründung anzuführen. Auch der

Planer der Gemeinde war dazu nicht in der Lage, obwohl er zu einem solchen

Nachweis mehrmals aufgefordert wurde.

 

4. Letztendlich verlangte die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes (Fallla,

HR DI Saurer) eine Zustimmung des Bürgermeisters, die in mündlicher Form

auch gegeben wurde.

 

5. Dennoch ist verwaltungrechtlich bis heute keine Entscheidung gefallen, ob -

wohl der Fall vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung Ra - 3 an das

BMLF bereits zweimal herangetragen wurde.

 

Auf Grund des Sachverhaltes richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bun -

desminister für Land - und Forstwirtschaft die folgende schriftliche

 

Anfrage

 

1. Bis wann wird das BMLF im Interesse des Gewässerschutzes, der Förderung von

Eigeninitiativen im ländlichen Raum und der Herstellung von Rechtssicherheit

Richtlinien zumindest für die geringfügige Inanspruchnahme von öffentlichem

Wassergut bei der Direkteinleitung aus Kleinkläranlagen erlassen?

 

2. Was gedenkt das BMLF wann im Falle der Wassergenossenschaft Vordersdorf zu

unternehmen?

 

 

3 Alle angeführten Tatsachenbehauptungen sind aktenkundig und den Behörden wohlbekannt oder

durch Gedächtnisprotokolle belegbar.