6410/J XX.GP
des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft
betreffend
Fehlen der Richtlinien für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes
insbesondere
bei Direkteinleitung aus Kleinkläranlagen im ländlichen Raum
1. Das Wasserrechtsgesetz 1959 idgF. (WRG) normiert in §5 Abs. 1: „...Bezieht sich
die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hierbei über den Gemein -
gebrauch (§8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers
erforderlich."
2. Die Verordnung des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft vom 17. Juli
1969 normiert u. a.: „...wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte.......und der Verwal -
tung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe
der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und
den diesem unterstellten Behörden übertragen."
3. Dreißig Jahre später sind solche Richtlinien immer noch nicht in Kraft, ob -
wohl z.B. hinsichtlich der Abwasserentsorgung im ländlichen Raum wohlbekannt
ist.
3.1 „Rund 15% der Einwohner, das sind über eine Million, werden daher auch in
Zukunft über Einzel - und Gruppenabwasseranlage dezentral entsorgt werden müs -
sen.“1
3.2 Alleine in der Steiermark werden nach amtlichen Schätzungen weit über 10.000
Kleinkläranlagen unter 50 EGW zu errichten sein.
3.3 In mehreren Bundesländern werden äußerst restriktive, weder naturwissen -
schaftlich noch wasserrechtlich zu rechtfertigende Versickerungsrichtlinien zum Ein -
satz gebracht um Kanalanschlüsse bzw. Direkteinleitungen zu erzwingen. Heraus -
ragende Beispiele sind dabei die Bundesländer Steiermark und Kärnten.2
4. Ein solcher Mangel an Rechtssicherheit, hervorgerufen durch einen
1 Siehe hierzu die Regierungsvorlage WRG - Novelle 1998 (1199 dB), p.19
2 Siehe hierzu auch die Anfrage 6173/J von Wabl, Freundinnen und Freunden eingebracht am
28.4.1999
vollständigen Mangel an rechtsverbindlichen Richtlinien
kann dem Gewässerschutz und dem sozialen Frieden in ländlichen Regionen nur
zum Nachteil gereichen. Illustriert sei diese Entwicklung am Falle der Wasserge -
nossenschaft Vordersdorf (WGVO)3 . Aktenkundig ist:
1. Die Anlage (Bepflanztes Bodenfilter für 40 EGW) ist seit 20 Monaten betriebs -
fertig und wurde von der Behörde im Vorprüfungsverfahren als dem Stand der
Technik entsprechend eingestuft.
2. Die Behörde stellten in diesem Vorprüfungsverfahren ebenfalls fest, daß eine Di -
rekteinleitung der geklärten Abwässer die ökologische Funktionsfähigkeit des Vorflu -
ters (Weiße Sulm) nicht beeinträchtigen würde.
3. Die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes verweigerte zunächst die Zustim -
mung, weil die Anlage dem Abwasserkonzept der Gemeinde zuwiderläuft ohne je -
mals die von der WGVO verlangte quantitative Begründung anzuführen. Auch der
Planer der Gemeinde war dazu nicht in der Lage, obwohl er zu einem solchen
Nachweis mehrmals aufgefordert wurde.
4. Letztendlich verlangte die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes (Fallla,
HR DI Saurer) eine Zustimmung des Bürgermeisters, die in mündlicher Form
auch gegeben wurde.
5. Dennoch ist verwaltungrechtlich bis heute keine Entscheidung gefallen, ob -
wohl der Fall vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung Ra - 3 an das
BMLF bereits zweimal herangetragen wurde.
Auf Grund des Sachverhaltes richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bun -
desminister für Land - und Forstwirtschaft die folgende schriftliche
1. Bis wann wird das BMLF im Interesse des Gewässerschutzes, der Förderung von
Eigeninitiativen im ländlichen Raum und der Herstellung von Rechtssicherheit
Richtlinien zumindest für die geringfügige Inanspruchnahme von öffentlichem
Wassergut bei der Direkteinleitung aus Kleinkläranlagen erlassen?
2. Was gedenkt das BMLF wann im Falle der Wassergenossenschaft Vordersdorf zu
unternehmen?
3 Alle angeführten Tatsachenbehauptungen sind aktenkundig und den Behörden wohlbekannt oder
durch Gedächtnisprotokolle belegbar.