6423/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend Gewässerschutz und Anlagengenehmigungen im Industrie- und

Betriebsgebiet in Wiener Neudorf/NÖ

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Biotopkomplex Figur in der niederösterreichischen Gemeinde Guntramsdorf ist aus

vielen Gründen gefährdet. Einer davon ist die Funktionsuntüchtigkeit einer

Versickerungsanlage für Niederschlagswässer von einem Betriebs- und Industriegebiet

der Gemeinde Wiener Neudorf. Das Abwasser versickert nicht sondern überschwemmt

bei Regenfällen regelmäßig die umliegenden Äcker, insbesondere gelangen aber so

auch Abwässer in den Figurteich und ist eine Verunreinigung durch wassergefährdende

Stoffe nicht auszuschließen. Die Versickerung wurde nämlich mit den Auflagen

genehmigt, daß im betreffenden Betriebs- und Industriegebiet keine nennenswerten

LKW - Rangierflächen bzw Verladungszonen hergestellt werden dürfen und keine

Manipulation mit wassergefährdenden oder organischen Stoffen durchgeführt werden

darf. Außerdem sind vor Ort 500 l Ölbindemittel bereitzuhalten. Diese Auflagen richten

sich allerdings naturgemäß an den Antragssteller für die Abwasserbeseitigung, das ist die

Gemeinde Wiener Neudorf. Diese kann aber die Einhaltung dieser Auflagen gar nicht

gewährleisten, sodaß die Auflagen unerfüllbar sind. Nach Ansicht der unterzeichneten

Abgeordneten hätte daher eine Versickerung von Niederschlagswässern, die allenfalls

wassergefährdende oder organische Stoffe enthalten, schon aus diesem Grunde nicht

bewilligt werden dürfen. Hinzu kommt, daß der amtliche Gutachter im

Ermittlungsverfahren aussagte, daß die Reinigungsleistung des Filterkörpers unbekannt

sei und die Sickerkapazität des Bodens nicht gesichert sei (siehe Bescheid vom 11. April

1996, GZ 111/1-14.686/39-96, 5 10).

 

Gemäß § 74 Abs 2 Zif 5 Gewerbeordnunghat die Gewerbebehörde zu prüfen, ob

durch eine beantragte Betriebsanlage eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit

der Gewässer herbeigeführt wird und bejahendenfalls die Genehmigung zu versagen

oder Auflagen zu erteilen. Seit der mit Novelle 97 eingeführten

Entscheidungskonzentration bei der Gewerbebehörde, hat diese auch bestimmte

Genehmigungstatbestände des Wasserrechts zu beachten, insbesondere also die

Lagerung, Leitung und den Umschlag wassergefährdender Stoffe (§ 31 a WRG) und die

Lagerung von Stoffen, die bei Eindringen in den Boden das Grundwasser verunreinigen

können (§ 32 Abs 2 litc WRG). Da die genannten Umstände Auswirkungen auf die

Zusammensetzung des Niederschlagswassers haben, das jetzt irregulär in den Figurteich

fließt, stellen die unterfertigten Abgeordneten in Bezug auf das Industrie- und

Betriebsgebiet in Wiener Neudorf /NÖ westlich der B 1 7 folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Wurden von der Gewerbebehörde Genehmigungen für Anlagen im Industrie- und

    Betriebsgebiet Wiener Neudorf/NÖ westlich der B 17 erteilt, in denen nach § 74

    Abs 2 Zif 5 GewO eine allfällige Gewässerbeeinträchtigung zu prüfen war und auf

    welche betriebliche Maßnahme bezog sich diese Prüfung?

 

2. Welche wasserrechtlichen Genehmigungen wurden von der Gewerbebehörde im

    Sinne der Entscheidungskonzentration nach § 356 b Abs 6 GewO erteilt oder im

    Sinne einer spezifischen Zuständigkeit der Gewerbebehörde für wasserrechtliche 

    Genehmigungstatbestände, was war Gegenstand der Prüfung?

 

3. Kann die Gewerbebehörde ausschließen, daß im genannten Industriegebiet die

    gewerberechtliche Erlaubnis für LKW - Rangierflächen bzw. Verladungszongen mit

    wassergefährdenden oder organischen Stoffen oder die Manipulation mit

    wassergefährdenden oder organischen Stoffen erteilt wurde? Wenn nicht, welche

    Auflagen wurden erteilt, um eine Kontamination der Niederschlagswässer

    auszuschließen?

 

4. Wurden im Rahmen der gewerblichen Genehmigungen Zwischenlager für Abfälle

     in diesem Gebiet genehmigt? Wenn ja, welche Abfälle dürfen auf welche Weise in

    diesem Gebeit zwischengelagert werden?