6423/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Gewässerschutz und Anlagengenehmigungen im Industrie- und
Betriebsgebiet in Wiener Neudorf/NÖ
Der Biotopkomplex Figur in der niederösterreichischen Gemeinde Guntramsdorf ist aus
vielen Gründen gefährdet. Einer davon ist die Funktionsuntüchtigkeit einer
Versickerungsanlage für Niederschlagswässer von einem Betriebs- und Industriegebiet
der Gemeinde Wiener Neudorf. Das Abwasser versickert nicht sondern überschwemmt
bei Regenfällen regelmäßig die umliegenden Äcker, insbesondere gelangen aber so
auch Abwässer in den Figurteich und ist eine Verunreinigung durch wassergefährdende
Stoffe nicht auszuschließen. Die Versickerung wurde nämlich mit den Auflagen
genehmigt, daß im betreffenden Betriebs- und Industriegebiet keine nennenswerten
LKW - Rangierflächen bzw Verladungszonen hergestellt werden dürfen und keine
Manipulation mit wassergefährdenden oder organischen Stoffen durchgeführt werden
darf. Außerdem sind vor Ort 500 l Ölbindemittel bereitzuhalten. Diese Auflagen richten
sich allerdings naturgemäß an den Antragssteller für die Abwasserbeseitigung, das ist die
Gemeinde Wiener Neudorf. Diese kann aber die Einhaltung dieser Auflagen gar nicht
gewährleisten, sodaß die Auflagen unerfüllbar sind. Nach Ansicht der unterzeichneten
Abgeordneten hätte daher eine Versickerung von Niederschlagswässern, die allenfalls
wassergefährdende oder organische Stoffe enthalten, schon aus diesem Grunde nicht
bewilligt werden dürfen. Hinzu kommt, daß der amtliche Gutachter im
Ermittlungsverfahren aussagte, daß die Reinigungsleistung des Filterkörpers unbekannt
sei und die Sickerkapazität des Bodens nicht gesichert sei (siehe Bescheid vom 11. April
1996, GZ 111/1-14.686/39-96, 5 10).
Gemäß § 74 Abs 2 Zif 5 Gewerbeordnunghat die Gewerbebehörde zu prüfen, ob
durch eine beantragte Betriebsanlage eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit
der Gewässer herbeigeführt wird und bejahendenfalls die Genehmigung zu versagen
oder Auflagen zu erteilen. Seit der mit Novelle 97 eingeführten
Entscheidungskonzentration bei der Gewerbebehörde, hat diese auch bestimmte
Genehmigungstatbestände des Wasserrechts zu beachten, insbesondere also die
Lagerung,
Leitung und den Umschlag wassergefährdender Stoffe (§ 31 a WRG) und
die
Lagerung von Stoffen, die bei Eindringen in den Boden das Grundwasser verunreinigen
können (§ 32 Abs 2 litc WRG). Da die genannten Umstände Auswirkungen auf die
Zusammensetzung des Niederschlagswassers haben, das jetzt irregulär in den Figurteich
fließt, stellen die unterfertigten Abgeordneten in Bezug auf das Industrie- und
Betriebsgebiet in Wiener Neudorf /NÖ westlich der B 1 7 folgende
ANFRAGE:
1. Wurden von der Gewerbebehörde Genehmigungen für Anlagen im Industrie- und
Betriebsgebiet Wiener Neudorf/NÖ westlich der B 17 erteilt, in denen nach § 74
Abs 2 Zif 5 GewO eine allfällige Gewässerbeeinträchtigung zu prüfen war und auf
welche betriebliche Maßnahme bezog sich diese Prüfung?
2. Welche wasserrechtlichen Genehmigungen wurden von der Gewerbebehörde im
Sinne der Entscheidungskonzentration nach § 356 b Abs 6 GewO erteilt oder im
Sinne einer spezifischen Zuständigkeit der Gewerbebehörde für wasserrechtliche
Genehmigungstatbestände, was war Gegenstand der Prüfung?
3. Kann die Gewerbebehörde ausschließen, daß im genannten Industriegebiet die
gewerberechtliche Erlaubnis für LKW - Rangierflächen bzw. Verladungszongen mit
wassergefährdenden oder organischen Stoffen oder die Manipulation mit
wassergefährdenden oder organischen Stoffen erteilt wurde? Wenn nicht, welche
Auflagen wurden erteilt, um eine Kontamination der Niederschlagswässer
auszuschließen?
4. Wurden im Rahmen der gewerblichen Genehmigungen Zwischenlager für Abfälle
in diesem Gebiet genehmigt? Wenn ja, welche Abfälle dürfen auf welche Weise in
diesem Gebeit zwischengelagert werden?