6428/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft

 

betreffend Beeinträchtigung des Figurteiches in Guntramsdorf/NÖ durch

Niederschlagswässer aus Betriebs - und Industriegebiet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Biotopkomplex Figur in der niederösterreichischen Gemeinde Guntramsdorf ist aus

vielen Gründen gefährdet. Einer davon ist die Funktionsuntüchtigkeit einer

Versickerungsanlage für Niederschlagswässer von einem Betriebs - und Industriegebiet.

der Gemeinde Wiener Neudorf. Das Abwasser versickert nicht sondern überschwemmt

bei Regenfällen regelmäßig die umliegenden Äcker, insbesondere gelangen aber so

auch Abwässer in den Figurteich und ist eine Verunreinigung durch wassergefährdende

Stoffe nicht auszuschließen. Die Versickerung wurde nämlich mit den Auflagen

genehmigt, daß im betreffenden Betriebs - und Industriegebiet keine nennenswerten

LKW - Rangierflächen bzw Verladungszonen hergestellt werden dürfen und keine

Manipulation mit wassergefährdenden oder organischen Stoffen durchgeführt werden

darf. Außerdem sind vor Ort 500 l Ölbindemittel bereitzuhalten. Diese Auflagen richten

sich allerdings naturgemäß an den Antragssteller für die Abwasserbeseitigung, das ist die

Gemeinde Wiener Neudorf. Diese kann aber die Einhaltung dieser Auflagen gar nicht

gewährleisten, sodaß die Auflagen unerfüllbar sind. Nach Ansicht der unterzeichneten

Abgeordneten hätte daher eine Versickerung von Niederschlagswässern, die allenfalls

wassergefährdende oder organische Stoffe enthalten, schon aus diesem Grunde nicht

bewilligt werden dürfen. Hinzu kommt, daß der amtliche Gutachter im

Ermittlungsverfahren aussagte, daß die Reinigungsleistung des Filterkörpers unbekannt

sei und die Sickerkapazität des Bodens nicht gesichert sei (siehe Bescheid vom 11. April

1996, GZ III/1 - 14.686139 - 96, S 10).

 

Obwohl die Versickerungsanlage bereits am 1. März 1997 in Betrieb genommen wurde,

erfolgte die diesbezügliche Anzeige durch die Gemeinde Wiener Neudorf erst am 22.

Jänner 1999 - zu einem Zeitpunkt1 wo die Bürgerinitiative Figur und Ozean wiederholt

auf die Funktionsuntüchtigkeit hingewiesen hatte und auch die Volksanwaltschaft

eingeschaltet war. Demnach fand auch die nach der Anzeige vorgesehene

Überprüfungsverhandlung gemäß § 121 WRG um mehr als zwei Jahre verspätet am 26.

Mai 1999 statt. Dabei wurde das - auch schriftlich deponierte - Vorbringen der

geladenen Bürgerinitiative übergangen. Diese Vorgangsweise der Wasserrechtsbehörde

in Person von Frau Dr. Kaiper erschütterte ein weiteres Mal das Vertrauen der

BürgerInnen in den Rechtsstaat. Der Fall Versickerungsanlage für das Betriebs - und

Industriegebiet Wiener Neudorf ist auch ein weiteres Beispiel für die

Ungleichbehandlung von privaten (dezentralen) und öffentlichen bzw. wirtschaftlichen

Abwassersentsorgern betreffend Versickerung.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.    a)     Da entsprechende Angaben im Genehmigungsbescheid von 1996 fehlen:

                Wie groß ist das Betriebs - und Industriegebiet der Gemeinde Wiener

                Neudorf, für dessen Niederschlagsgewässer die Versickerung mit Bescheid

                vom 24. April 1996, GZ III/1 - 14.686/39 - 96 vom Landeshauptmann von NÖ

                genehmigt wurde?

 

       b)     Von welcher Niederschlagsprognose und damit Anfall an

                Niederschlagswässern im Maximalfall wurde bei den

                Sachverhaltsermittlungen ausgegangen?

 

2.     a)    Sind in diesem Betriebs - und Industriegebiet Anlagen im Sinne des § 31 a

                WRG (wassergefährdende Stoffe) genehmigt oder sonstige wasserrechtliche

                Genehmigungen erteilt worden? Wurden derartige Anlagen gemeldet?

                Welche Gefahren waren in den gegenständlichen Verfahren zu prüfen?

 

        b)    Welche Anlagen in diesem Industrie - und Betriebsgebiet unterstehen der

                Aufsicht der Wasserrechtsbehörde und aus welchem Grunde?

 

3.     Wie sind die Auflagen 3 und 4 des oben genannten Bescheides und die Tatsache,

         daß ihre Einhaltung vom Bescheidadressaten nicht gewährleistet werden kann, zu

         beurteilen?

 

4.     a)    Wie hätte die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, nachdem die

                Funktionsuntüchtigkeit der Versickerungsanlage erwiesen ist, insbesondere

                ist eine Untersagung der Versickerung wegen Verletzung öffentlicher

                Interessen nach § 21 a WRG zu verfügen?

 

        b)    Warum ist die Wasserrechtsbehörde bisher den Tatsachen nicht

                nachgegangen, daß das akustische Signal der Retentionsanlage nicht zu

                hören ist und das optische Signal seit einem Jahr nicht funktioniert, sodaß ein

                rasches Reagieren auf den Überlauf der Retentionsanlage nicht möglich ist?

 

5.     Welche Möglichkeiten hat die Gemeinde Guntramsdorf als Eigentümerin des

         Figurteiches gegen allfällige Verunreinigungen nach dem WRG vorzugehen?

6.     Welche Maßnahmen wird das Ministerium als Oberbehörde treffen, damit künftig

         ein Schutz des Grundwassers, des Grundeigentums und des Figurteiches

        gewährleistet ist?

 

7.     Wie sind derzeit die Chancen auf Verlängerung der befristet erteilten Erlaubnis zur

        Versickerung zu beurteilen?

 

8.     a)    Wie oft wurde bisher die Einhaltung der Auflage 6 des oben zitierten

                Bescheids geprüft?

 

        b)    Welche Werte wurden bei den zu prüfenden Stoffen - Blei, Cadmium,

                Chrom - gesamt, Kupfer, Zink, BSB%, CSB und Summe der

                Kohlenwasserstoffe - im Niederschlagswasser gemessen und wie sind diese

                Werte aus der Sicht des Gewässerschutzes zu bewerten?

 

        c)    Wie wurde bisher die Einhaltung der Auflagen 3 und 4 des oben zitierten

                Bescheides überprüft?