6428/J XX.GP
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft
betreffend Beeinträchtigung des Figurteiches in Guntramsdorf/NÖ durch
Niederschlagswässer aus Betriebs - und Industriegebiet
Der Biotopkomplex Figur in der niederösterreichischen Gemeinde Guntramsdorf ist aus
vielen Gründen gefährdet. Einer davon ist die Funktionsuntüchtigkeit einer
Versickerungsanlage für Niederschlagswässer von einem Betriebs - und Industriegebiet.
der Gemeinde Wiener Neudorf. Das Abwasser versickert nicht sondern überschwemmt
bei Regenfällen regelmäßig die umliegenden Äcker, insbesondere gelangen aber so
auch Abwässer in den Figurteich und ist eine Verunreinigung durch wassergefährdende
Stoffe nicht auszuschließen. Die Versickerung wurde nämlich mit den Auflagen
genehmigt, daß im betreffenden Betriebs - und Industriegebiet keine nennenswerten
LKW - Rangierflächen bzw Verladungszonen hergestellt werden dürfen und keine
Manipulation mit wassergefährdenden oder organischen Stoffen durchgeführt werden
darf. Außerdem sind vor Ort 500 l Ölbindemittel bereitzuhalten. Diese Auflagen richten
sich allerdings naturgemäß an den Antragssteller für die Abwasserbeseitigung, das ist die
Gemeinde Wiener Neudorf. Diese kann aber die Einhaltung dieser Auflagen gar nicht
gewährleisten, sodaß die Auflagen unerfüllbar sind. Nach Ansicht der unterzeichneten
Abgeordneten hätte daher eine Versickerung von Niederschlagswässern, die allenfalls
wassergefährdende oder organische Stoffe enthalten, schon aus diesem Grunde nicht
bewilligt werden dürfen. Hinzu kommt, daß der amtliche Gutachter im
Ermittlungsverfahren aussagte, daß die Reinigungsleistung des Filterkörpers unbekannt
sei und die Sickerkapazität des Bodens nicht gesichert sei (siehe Bescheid vom 11. April
1996, GZ III/1 - 14.686139 - 96, S 10).
Obwohl die Versickerungsanlage bereits am 1. März 1997 in Betrieb genommen wurde,
erfolgte die diesbezügliche Anzeige durch die Gemeinde Wiener Neudorf erst am 22.
Jänner 1999 - zu einem Zeitpunkt1 wo die Bürgerinitiative Figur und Ozean wiederholt
auf die Funktionsuntüchtigkeit hingewiesen hatte und auch die Volksanwaltschaft
eingeschaltet war. Demnach fand auch die nach
der Anzeige vorgesehene
Überprüfungsverhandlung gemäß § 121 WRG um mehr als zwei Jahre verspätet am 26.
Mai 1999 statt. Dabei wurde das - auch schriftlich deponierte - Vorbringen der
geladenen Bürgerinitiative übergangen. Diese Vorgangsweise der Wasserrechtsbehörde
in Person von Frau Dr. Kaiper erschütterte ein weiteres Mal das Vertrauen der
BürgerInnen in den Rechtsstaat. Der Fall Versickerungsanlage für das Betriebs - und
Industriegebiet Wiener Neudorf ist auch ein weiteres Beispiel für die
Ungleichbehandlung von privaten (dezentralen) und öffentlichen bzw. wirtschaftlichen
Abwassersentsorgern betreffend Versickerung.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. a) Da entsprechende Angaben im Genehmigungsbescheid von 1996 fehlen:
Wie groß ist das Betriebs - und Industriegebiet der Gemeinde Wiener
Neudorf, für dessen Niederschlagsgewässer die Versickerung mit Bescheid
vom 24. April 1996, GZ III/1 - 14.686/39 - 96 vom Landeshauptmann von NÖ
genehmigt wurde?
b) Von welcher Niederschlagsprognose und damit Anfall an
Niederschlagswässern im Maximalfall wurde bei den
Sachverhaltsermittlungen ausgegangen?
2. a) Sind in diesem Betriebs - und Industriegebiet Anlagen im Sinne des § 31 a
WRG (wassergefährdende Stoffe) genehmigt oder sonstige wasserrechtliche
Genehmigungen erteilt worden? Wurden derartige Anlagen gemeldet?
Welche Gefahren waren in den gegenständlichen Verfahren zu prüfen?
b) Welche Anlagen in diesem Industrie - und Betriebsgebiet unterstehen der
Aufsicht der Wasserrechtsbehörde und aus welchem Grunde?
3. Wie sind die Auflagen 3 und 4 des oben genannten Bescheides und die Tatsache,
daß ihre Einhaltung vom Bescheidadressaten nicht gewährleistet werden kann, zu
beurteilen?
4. a) Wie hätte die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, nachdem die
Funktionsuntüchtigkeit der Versickerungsanlage erwiesen ist, insbesondere
ist eine Untersagung der Versickerung wegen Verletzung öffentlicher
Interessen nach § 21 a WRG zu verfügen?
b) Warum ist die Wasserrechtsbehörde bisher den Tatsachen nicht
nachgegangen, daß das akustische Signal der Retentionsanlage nicht zu
hören ist und das optische Signal seit einem Jahr nicht funktioniert, sodaß ein
rasches Reagieren auf den Überlauf der Retentionsanlage nicht möglich ist?
5. Welche Möglichkeiten hat die Gemeinde Guntramsdorf als Eigentümerin des
Figurteiches gegen allfällige Verunreinigungen nach dem WRG vorzugehen?
6. Welche Maßnahmen wird das Ministerium als Oberbehörde treffen, damit künftig
ein Schutz des Grundwassers, des Grundeigentums und des Figurteiches
gewährleistet ist?
7. Wie sind derzeit die Chancen auf Verlängerung der befristet erteilten Erlaubnis zur
Versickerung zu beurteilen?
8. a) Wie oft wurde bisher die Einhaltung der Auflage 6 des oben zitierten
Bescheids geprüft?
b) Welche Werte wurden bei den zu prüfenden Stoffen - Blei, Cadmium,
Chrom - gesamt, Kupfer, Zink, BSB%, CSB und Summe der
Kohlenwasserstoffe - im Niederschlagswasser gemessen und wie sind diese
Werte aus der Sicht des Gewässerschutzes zu bewerten?
c) Wie wurde bisher die Einhaltung der Auflagen 3 und 4 des oben zitierten
Bescheides überprüft?