6486/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Willi Brauneder, Franz Lafer
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Pflicht zur Verköstigung von Angehaltenen
Die Pflicht zur Verköstigung von Angehaltenen fußt auf einem Erlaß des Bundesministeriums für
Inneres vom 18. 12. 1997, Zl. 6.708/28-II/5/97 (,,Verwahrungsvorschrift“).
In dieser Vorschrift heißt es u. a.:
„Die Kosten für die Verpflegung hat grundsätzlich die in Verwahrung genommene Person selbst zu
tragen, ist diese Person dazu nicht in der Lage, sind die angefallenen Kosten zu Lasten des
Gendarmerieetats zu verrechnen.“
Dabei sind für ein Frühstück 34.- ÖS (10% der Tagesgebühr) und für ein Mittag - bzw. Abendessen
jeweils 68.- ÖS (20% der Tagesgebühr) vorgesehen.
Einem Posten im Bezirk Baden gelang es, 19 Illegale aufzugreifen, wobei die Angehaltenen 1 ½ Tage
lang verköstigt werden mußten. Die Gendarmen mußten für die Verpflegung rund 5000.- ÖS vorerst
aus eigener Tasche aufbringen.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Einzelfall. Vermehrt häufen sich die Klagen von
Gendarmeriebeamten, die aus eigener Tasche die Verpflegung für Angehaltene vorfinanzieren müssen
und womöglich noch am Wochenende über Bankomatabhebung aus diesem Grund ihr Privatkonto
belasten.
Nachdem die Rückverrechnung dieser Ausgaben über das jeweilige Landesgendarmeriekommando
sich in vielen Fällen langwierig gestaltet, ist es dringend erforderlich, zumindest auf jedem
Bezirksgendarmeriekommando einen Etat für solche Zwecke einzurichten.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage:
1. Ist Ihnen die oben beschriebene Problematik, wonach Gendarmen die Verpflegung von
Angehaltenen oftmals aus eigener Tasche vorfinanzieren müssen, geläufig?
2. Halten Sie es für vertretbar, daß Gendarmeriebeamte aus eigener Tasche die Verpflegung
Angehaltener, welche über keine eigenen Mittel verfügen, über längere Zeiträume vorfinanzieren
müssen?
3. Sind spezielle Speisewünsche seitens mittelloser Angehaltener gegenüber dem mit der Beschaffung
der Speisen betrauten Gendarmen zulässig?
4. Wenn ja, welche Speisewünsche des Angehaltenen hat der betreffende Gendarm zu
berücksichtigen?
5. Ist es zutreffend, daß Angehaltene sich wegen unzureichender Speisen beschweren und deshalb
Gendarmeriebeamte gemaßregelt wurden?
6. Teilen Sie die Ansicht, daß die Einrichtung eines Etats zum Zwecke der Finanzierung der
Verpflegung mittelloser Angehaltener dringend notwendig ist?
7. Wenn ja, wann und in welcher Form gedenken Sie, die Einrichtung eines solchen Etats zu
verordnen und wie kann bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung die Beschleunigung der
Auslagenrückerstattung über das jeweilige Landesgendarmeriekommando herbeigeführt werden?
8. Wenn nein, welche alternativen Maßnahmen gedenken Sie zu setzen um hinkünftig die Belastung
der Gendarmeriebeamten durch Vorstreckung privater Mittel zur Finanzierung der Verpflegung
mittelloser Angehaltener zu vermeiden?