6486/J XX.GP

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Dr. Willi Brauneder, Franz Lafer

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Pflicht zur Verköstigung von Angehaltenen

 

 

Die Pflicht zur Verköstigung von Angehaltenen fußt auf einem Erlaß des Bundesministeriums für

Inneres vom 18. 12. 1997, Zl. 6.708/28-II/5/97 (,,Verwahrungsvorschrift“).

 

In dieser Vorschrift heißt es u. a.:

„Die Kosten für die Verpflegung hat grundsätzlich die in Verwahrung genommene Person selbst zu

tragen, ist diese Person dazu nicht in der Lage, sind die angefallenen Kosten zu Lasten des

Gendarmerieetats zu verrechnen.“

 

Dabei sind für ein Frühstück 34.- ÖS (10% der Tagesgebühr) und für ein Mittag - bzw. Abendessen

jeweils 68.- ÖS (20% der Tagesgebühr) vorgesehen.

 

Einem Posten im Bezirk Baden gelang es, 19 Illegale aufzugreifen, wobei die Angehaltenen 1 ½ Tage

lang verköstigt werden mußten. Die Gendarmen mußten für die Verpflegung rund 5000.- ÖS vorerst

aus eigener Tasche aufbringen.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Einzelfall. Vermehrt häufen sich die Klagen von

Gendarmeriebeamten, die aus eigener Tasche die Verpflegung für Angehaltene vorfinanzieren müssen

und womöglich noch am Wochenende über Bankomatabhebung aus diesem Grund ihr Privatkonto

belasten.

 

Nachdem die Rückverrechnung dieser Ausgaben über das jeweilige Landesgendarmeriekommando

sich in vielen Fällen langwierig gestaltet, ist es dringend erforderlich, zumindest auf jedem

Bezirksgendarmeriekommando einen Etat für solche Zwecke einzurichten.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres

nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

1. Ist Ihnen die oben beschriebene Problematik, wonach Gendarmen die Verpflegung von

Angehaltenen oftmals aus eigener Tasche vorfinanzieren müssen, geläufig?

 

2. Halten Sie es für vertretbar, daß Gendarmeriebeamte aus eigener Tasche die Verpflegung

Angehaltener, welche über keine eigenen Mittel verfügen, über längere Zeiträume vorfinanzieren

müssen?

 

3. Sind spezielle Speisewünsche seitens mittelloser Angehaltener gegenüber dem mit der Beschaffung

der Speisen betrauten Gendarmen zulässig?

 

4. Wenn ja, welche Speisewünsche des Angehaltenen hat der betreffende Gendarm zu

berücksichtigen?

5. Ist es zutreffend, daß Angehaltene sich wegen unzureichender Speisen beschweren und deshalb

Gendarmeriebeamte gemaßregelt wurden?

 

6. Teilen Sie die Ansicht, daß die Einrichtung eines Etats zum Zwecke der Finanzierung der

Verpflegung mittelloser Angehaltener dringend notwendig ist?

 

7. Wenn ja, wann und in welcher Form gedenken Sie, die Einrichtung eines solchen Etats zu

verordnen und wie kann bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung die Beschleunigung der

Auslagenrückerstattung über das jeweilige Landesgendarmeriekommando herbeigeführt werden?

 

8. Wenn nein, welche alternativen Maßnahmen gedenken Sie zu setzen um hinkünftig die Belastung

der Gendarmeriebeamten durch Vorstreckung privater Mittel zur Finanzierung der Verpflegung

mittelloser Angehaltener zu vermeiden?