6487/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt,

                 Lafer und Kollegen

                 an den Bundesminister für Inneres

                 betreffend schriftliche Dienstanweisungen für die Behandlung der abzu -

                 schiebenden Ausländer bei der Durchführung von Abschiebungen

 

     Am 11. Mai 1999 hat der ehemalige Bundesminister für Inneres, Dr. Caspar Einem, laut

Bericht in dem Magazin „profil“ Nr.20 vom 17. Mai 1999 erklärt, daß ihm aus einem 1995

vorgelegten Bericht des sogenannten „Antifolter - Komitees“ des Europarates die Praxis des

Knebelns bei renitenten Schubhäftlingen bekannt gewesen sei.

     Internationalen Pressemeldungen ist zu entnehmen, daß sich in zahlreichen Ländern der

sogenannten 3. und 4. Welt, die Seuche AIDS in den letzten Jahren dramatisch ausgebreitet hat.

Demzufolge ist in zahlreichen schwarzafrikanischen Ländern bereits jede vierte Person HIV

infiziert und in einigen Ländern wie Nigeria soll die Verbreitung von AIDS mutmaßlich in einem

noch höheren Ausmaß gegeben sein.

     Als der mutmaßlich nigerianische Staatsbürger Marcus Omofuma, der auch als Staatsbür -

ger Sierra Leones unter dem Namen Marcus Bangurari aufzutreten pflegte, mittels eines

Flugzeuges der Bulgarischen Luftlinie abgeschoben wurde, mußte er ob seines aggressiven

Verhaltens von drei Beamten des Innenministeriums begleitet werden.

 

     In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister

für Inneres folgende

 

A n f r a g e :

 

1.) Welche genauen schriftlichen Dienstanweisungen für die durchführenden Beamten für

     die Behandlung und allfällige Beruhigung renitenter, gewalttätiger oder gefährlicher

     Schubhäftlinge waren unter der Amtsführung des damaligen Bundesministers für

     Inneres, Dr. Caspar Einem, in Kraft und wie lauteten diese wörtlich?

2.) Welche geänderten bzw. verbesserten genauen schriftlichen Dienstanweisungen hin -

     sichtlich der Behandlung und allfälligen Ruhigstellung renitenter, gewalttätiger oder ge -

     fährlicher Schubhäftlinge gab der damalige Bundesminister für Inneres, Dr. Caspar

     Einem, an die durchführenden Beamten heraus, als ihm der Bericht des sogenannten

     „Antifolter - Komitees“ des Europarates bekannt geworden war und wie lauteten diese

     wörtlich?

 

3.) Welche genauen schriftlichen Dienstanweisungen zum Schutze der die Abschübe durch -

     führenden Beamten vor Infektionen mit dem HIV - Virus bei Angriffen renitenter,

     gewalttätiger oder gefährlicher Schubhäftlinge hat der damalige Bundesministers für

     Inneres, Dr. Caspar Einem, herausgegeben?

 

4.) Hat der damalige Bundesminister für Inneres, Dr. Caspar Einem, die mit der Durchfüh -

     rung der Abschiebung betrauten Beamten auf die damit verbundenen gesundheitlichen

     Gefahren aufmerksam gemacht? -

 

     Wenn ja, in welcher Form hat er dies durchführen lassen, um sicher zu stellen, daß die

     für die Behandlung und allfällige Beruhigungsmaßnahmen renitenter, gewalttätiger oder

     gefährlicher Schubhäftlinge angewandten Mittel den Abzuschiebenden nicht zum

     gesundheitlichen Nachteil gereichen? -

     Wenn nein, warum nicht?

 

5.) Werden Asylanten auf ansteckende oder gefährliche Krankheiten hin untersucht? -

    

     Wenn ja, wurde den begleitenden Beamten zu deren Sicherheit vor der Abschiebung

     davon Mitteilung gemacht? -

 

     Wenn nein, warum nicht?

 

6.) Wieviel Abschiebungen fanden insgesamt im Jahre 1998 und wieviel im laufenden Jahr

     statt?

 

7.) Wieviel Schubhäftlinge wurden davon 1998 und während des laufenden Jahres mit dem

     Flugzeug abgeschoben und wie viele davon bedurften eines Begleitpersonals?

 

8.) Werden auch andere Verkehrsmitteln für die Abschiebung eingesetzt und zutreffenden -

     falls nach welchen Richtlinien erfolgt deren Einsatz?

 

9.) Welche Abschiebungen werden ausschließlich mit dem Flugzeug vorgenommen?

 

10.) Wieviel der auf dem Luftweg abgeschobenen Ausländer wurden von österreichischen

     Beamten begleitet?

11.) Welche durchschnittlichen Kosten verursacht die Abschiebung eines Ausländers auf

     dem Luftweg in Begleitung zweier Beamter, so der Abgeschobene über keine oder nicht

     ausreichende Eigenmittel verfügt?

 

12.) Wurden im Rahmen des Schengener Abkommens Regelungen betreffend Abschiebun -

     gen von nicht anerkannten Asylanten oder unerwünschten Ausländern getroffen? -

 

     Wenn ja, wie lauten diese? -

     Wenn nein, ist daran gedacht, in den Ländern des Geltungsbereiches des Schengener

     Abkommens diesbezügliche Abstimmungen vorzunehmen?

 

13.) In welcher amtlichen Eigenschaft begleiten die Beamten einen Schubhäftlings im Falle

     einer Abschiebung mit dem Flugzeug einer nichtösterreichischen Fluglinie?

 

14.) Welches Recht findet in einem solchen Falle Anwendung?

 

15.) Dürfen im Falle der Abschiebung eines Schubhäftlings mit einer nichtösterreichischen

     Fluglinie überhaupt hoheitliche Handlungen gesetzt werden? -

    

     Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage bzw. völkerrechtlichen Übereinkommen

     erfolgen diese?

 

16.) Gab es bei der Abschiebung des Marcus Omofuma eine diesbezügliche Abklärung mit

     dem Außenministerium, und wurden die begleitenden Beamten über diesen Umstand

     unterrichtet? -

 

     Wenn ja, wann, durch wen und in welcher Form?