6527/J XX.GP
der Abgeordneten Petrovic, Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft
betreffend Wasserbedarf und Abwasserbelastung von Hausmüllverbrennungsanlagen
anhand der MVA Flötzersteig, der MVA Wels und der MVA Spittelau
Hausmüllverbrennungsanlagen benötigen unter anderem für die Kühlung der Anlage,
zum Löschen allfälliger Brände sowie zur Rückhaltung der anfallenden Luftschadstoffe
Wasser, weiches zum Teil mit gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen wiederum als
Abwasser anfällt. Die Wasserfrage wurde in der bisherigen Gesamtbeurteilung von
Müllverbrennungsanlagen leider vernachlässigt. Eine solche umfassende Beurteilung ist
jedoch Ziel neuerer umweltpolitischer Ansätze, wie sie auch in den Richtlinien zur
Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Integrierten Vermeidung und Verringerung von
Umweltverschmutzungen ihren Ausdruck gefunden hat. Außerdem wollen die
unterfertigten Abgeordneten sicherstellen, daß eine Wasserbeeinträchtigung durch die
gegenständlichen Müllverbrennungsanlagen ausgeschlossen ist.
Der Wasserbedarf kann nicht nur über kommunale Wasserversorgungsanlagen gedeckt
werden, sondern auch durch direkte Entnahmen aus dem Grundwasser oder aus
Oberflächengewässern. Dafür ist jedenfalls eine eigenständige wasserrechtliche
Genehmigung notwendig. Dies ist ebenso der Fall bei der Einleitung der Abwässer, sei
es in eine bestehende kommunale Kläranlage (Indirekteinleitung) oder direkt in einen
Vorfluter.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. a) Welche wasserrechtlichen Genehmigungen liegen für die
Hausmüllverbrennungsanlagen in Wels und in Wien für die Anlagen
Flötzersteig und Spittelau vor und wann wurden sie jeweils erteilt?.
b) Welcher Wasserbezug (Herkunft und Menge) ist demnach den
gegenständlichen MVA erlaubt?
c) Welche Abwassermengen dürfen gemäß diesen Genehmigungen wo
eingeleitet werden und welche gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe sind in
welcher Konzentration erlaubt?
d) Zu welchem Zweck wird dieses Wasser jeweils benötigt und aus welchen
Betriebsabläufen bzw. Anlagenteilen stammen die Abwässer jeweils?
2. Sofern keine Genehmigungen für den Wasserbezug bzw. die Abwassereinleitung
jeweils vorliegen:
a) Wie sonst deckt die jeweilige MVA ihren Wasserbedarf im Normalbetrieb
bzw. im Störfall bzw wie wird das Abwasser entsorgt, ohne daß ein
genehmigungsbedürftiger Tatbestand geschaffen würde oder liegt eine
konsenslose Wasserentnahme bzw. Abwassereinleitung vor?
b) Wann ist die Wasserrechtsbehörde den unter a) aufgeworfenen Fragen
erstmals nachgegangen?
c) Wann wurden die letzten Befunde gemäß § 1 34 WRG über die Einhaltung
der höchstzulässigen Schadstoffkonzentrationen im Abwasser jeweils
vorgelegt?
d) Erfolgte eine Messung der Dioxinkonzentration im jeweiligen Abwasser und
wenn nein, warum nicht?
e) Wurden Genehmigungsverfahren durchgeführt, in denen das
Wasserrechtsgesetz mitangewendet wurde und von welcher Behörde?