6527/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Petrovic, Moser, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft

betreffend Wasserbedarf und Abwasserbelastung von Hausmüllverbrennungsanlagen

anhand der MVA Flötzersteig, der MVA Wels und der MVA Spittelau

Hausmüllverbrennungsanlagen benötigen unter anderem für die Kühlung der Anlage,

zum Löschen allfälliger Brände sowie zur Rückhaltung der anfallenden Luftschadstoffe

Wasser, weiches zum Teil mit gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen wiederum als

Abwasser anfällt. Die Wasserfrage wurde in der bisherigen Gesamtbeurteilung von

Müllverbrennungsanlagen leider vernachlässigt. Eine solche umfassende Beurteilung ist

jedoch Ziel neuerer umweltpolitischer Ansätze, wie sie auch in den Richtlinien zur

Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Integrierten Vermeidung und Verringerung von

Umweltverschmutzungen ihren Ausdruck gefunden hat. Außerdem wollen die

unterfertigten Abgeordneten sicherstellen, daß eine Wasserbeeinträchtigung durch die

gegenständlichen Müllverbrennungsanlagen ausgeschlossen ist.

 

Der Wasserbedarf kann nicht nur über kommunale Wasserversorgungsanlagen gedeckt

werden, sondern auch durch direkte Entnahmen aus dem Grundwasser oder aus

Oberflächengewässern. Dafür ist jedenfalls eine eigenständige wasserrechtliche

Genehmigung notwendig. Dies ist ebenso der Fall bei der Einleitung der Abwässer, sei

es in eine bestehende kommunale Kläranlage (Indirekteinleitung) oder direkt in einen

Vorfluter.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. a) Welche wasserrechtlichen Genehmigungen liegen für die

         Hausmüllverbrennungsanlagen in Wels und in Wien für die Anlagen

         Flötzersteig und Spittelau vor und wann wurden sie jeweils erteilt?.

     b) Welcher Wasserbezug (Herkunft und Menge) ist demnach den

          gegenständlichen MVA erlaubt?

 

     c) Welche Abwassermengen dürfen gemäß diesen Genehmigungen wo

          eingeleitet werden und welche gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe sind in

          welcher Konzentration erlaubt?

 

     d) Zu welchem Zweck wird dieses Wasser jeweils benötigt und aus welchen

          Betriebsabläufen bzw. Anlagenteilen stammen die Abwässer jeweils?

2.  Sofern keine Genehmigungen für den Wasserbezug bzw. die Abwassereinleitung

      jeweils vorliegen:

 

      a) Wie sonst deckt die jeweilige MVA ihren Wasserbedarf im Normalbetrieb

           bzw. im Störfall bzw wie wird das Abwasser entsorgt, ohne daß ein

           genehmigungsbedürftiger Tatbestand geschaffen würde oder liegt eine

           konsenslose Wasserentnahme bzw. Abwassereinleitung vor?

 

        b) Wann ist die Wasserrechtsbehörde den unter a) aufgeworfenen Fragen

             erstmals nachgegangen?

 

        c) Wann wurden die letzten Befunde gemäß § 1 34 WRG über die Einhaltung

            der höchstzulässigen Schadstoffkonzentrationen im Abwasser jeweils

            vorgelegt?

 

        d) Erfolgte eine Messung der Dioxinkonzentration im jeweiligen Abwasser und

             wenn nein, warum nicht?

 

         e) Wurden Genehmigungsverfahren durchgeführt, in denen das

              Wasserrechtsgesetz mitangewendet wurde und von welcher Behörde?