653/J

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Graf

 

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend eines Festes des kurdischen Dachverbandes NEWROZ in der Kurhalle Oberlaa im März 1996

Bei dem am 16.  März 1996 stattgefunden Fest des kurdischen Dachverbandes NEWROZ anläßlich des kurdischen Neujahrfestes am 21.  März in der Kurhalle Oberlaa wurde unter anderem folgender Sprechchor intoniert: "Hitlers Enkelkinder werden sich noch wundern - der Kampf geht weiter".  Weitere Kampfrufe waren gegen die Türkei und/oder andere europäische Staaten gerichtet.

 

In den Redebeiträgen bei. diesem Fest wurden unter anderem Gebietsabtrennungen von der Türkei zur Errichtung eines eigenen Kurdenstaates gefordert, notfalls auch durch Anwendung von Gewalt.

 

Vier Tage später wurden ähnliche Veranstaltungen in der BRD verboten, da mit massiven Ausschreitungen gerechnet wurde.  Laut FAZ vom 21.3.96 wurden diesbezüglich allein in Frankfurt 22 Menschen festgenommen, weil sie nach Polizeiangaben für die PKK warben.  In Mannheim wurden 13 Kurden in Polizeigewahrsam genommen, 67 Personen Hingewiesen die Innenstadt zu verlassen.  Bei einer verbotenen Demonstration in Osnabrück wurden 20 Teilnehmer in Gewahrsam genommen, als sie sich der Aufforderung widersetzten, die Versammlung aufzulösen, sagte ein Polizeisprecher.  Die Polizei in Baden-Würtemberg(r hatte zuvor bereits 78 mutmaßliche PKK-Rädlsführer vorbeugend in Gewahrsam genommen.

 

Auch in Österreich wurden bereits zahlreiche Gewalttaten durch Mitglieder der PKK verübt. 1993 wurde die türkische Akif-Bank in Wien-Wieden verwüstet, ein Messerattentat in einem türkischen Reisebüro verübt und es gab einen Brandanschlag auf das Büro der Turkish Airlines in Wien.

 

Im Sicherheitsbericht 1994 ist zu lesen, daß es von der PKK vermehrt zu Gewaltaktionen gegen türkische Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. und "daß

 

CD

 

selbst Österreich im Jahr 1994 von derartigen Gewalttätigkeiten nicht verschont blieb.

 

All diese Straftaten wurden von Mitgliedern der PKK mit dem Hintergrund verübt, der Forderung von Gebietsabtretung und Verfassungsänderung zum Zwecke der Begründung eines eigenen kurdischen Staates mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Nachdruck zu verleihen.

 

Die PKK und deren Unterorganisationen bekennen sich uneingeschränkt zu den von den bisher aufgegriffen und verurteilten Terroristen verfolgten Zielen.

 

Laut OGH-Urteil vom 18. 10. 1994 (GZ 11Os112,/94(11Os114/94)) handelt es sich bei der

PKK um eine Organisation, deren - wenn auch nicht ausschließliche - Tätigkeit in der ausübung von Terrorakten besteht“.

 

Gemäß § 318 Abs. 1 StGB ist "mit Freiheitsstrafen "-von sechs Monaten bis fünf Jahren zu bestrafen, wer es im Inland unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohungen- mit Gewalt die Verfassung, eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen."

Gemäß § 318 Abs. 1 StGB .ist der Täter in den Fällen des § 316 nur auf Antrag der Bundesregierung zu verfolgen.  Nach Abs. 2 sind die Bestimmungen des §316 nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Statt diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums fürauswärtige Angelegenheiten verbürgt ist."

In diesem Zusammenhang, stellen die Unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.)      Wurden bezügl. der vorliegenden bekannten Fakten eine Vorerhebung (,ein. 16 StGB eingeleitet"

Wenn ja, wie ist der Stand der Vorerhebung“?

Wenn nein, warum nicht?

 

2.)      Wurden in den Redebeiträgen bzw.  Sprechchören der anfragegegenständlichen

Veranstaltung, der Tatbestand § 316 StGB verwirklicht?

Wenn ja, wurde seitens Ihres Ministeriums ein Antrag gem. §318 StGB imMinisterrat

gestellt bzw. der Umstand im Ministerrat behandelte?

Wenn nein, warum nicht?

 

3.)      Gibt es interministerielle Abkommen bezügl. PKK und/oder anderer terroristischer kurdischer Organisationen zwischen Österreich und/oder Türkei und/oder BRD?

Wenn ja, weiche?