6546/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger und Kollegen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Abgabe von Ärztemustern
Nach § 58 (3) Arzneimittelgesetz sind über die Empfänger von unverkäuflichen
Ärztemustem sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe derselben
Nachweise zu führen, und auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz (Ressortbez idF des BG BGB1 1994/1105) vorzulegen. Dazu hat
der Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Form der
Nachweise zu erlassen.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die
Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende
Werden Sie die näheren Bestimmungen über die Art und Form der Nachweise per
Verordnungen erlassen?
a. Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und wie lautet die Verordnung?
b. Wenn nein, warum nicht?