6546/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Abgabe von Ärztemustern

 

 

Nach § 58 (3) Arzneimittelgesetz sind über die Empfänger von unverkäuflichen

Ärztemustem sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe derselben

Nachweise zu führen, und auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit und

Konsumentenschutz (Ressortbez idF des BG BGB1 1994/1105) vorzulegen. Dazu hat

der Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Form der

Nachweise zu erlassen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die

Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende

 

ANFRAGE

 

Werden Sie die näheren Bestimmungen über die Art und Form der Nachweise per

Verordnungen erlassen?

a. Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und wie lautet die Verordnung?

b. Wenn nein, warum nicht?