6566/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Handwurzelknochenröntgen zur Altersbestimmung jugendlicher

AsylwerberInnen

 

 

§ 4, Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes lautet: „Auf den menschlichen

Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes

der medizinisch - wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für

medizinische Zwecke angewendet werden“. Das Bundeskanzleramt (Abt. VI)

hat mit Schreiben vom 4.6.1998 den ärztlichen Leiter des AKH Wien auf

diese Gesetzesbestimmung hingewiesen und die Unzulässigkeit des

Handwurzelknochenröntgens zur Altersbestimmung jugendlicher

AsylwerberInnen klargestellt. Laut Zeitungsberichten wird diese Methode

trotzdem noch immer praktiziert. In der Zeitung Der Standard vom

17.6.1999 wurde von dem Fall eines jungen Marokkaners berichtet, dessen

Alter im Linzer AKH durch Handwurzelknochenröntgen festgestellt worden

sein soll.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für

Inneres folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Kennen Sie die oben genannte Bestimmung des

    Strahlenschutzgesetzes, die den Einsatz von ionisierenden Strahlen

    nur für medizinische Zwecke zuläßt?

 

2. Kennen Sie das erwähnte Schreiben des Bundeskanzleramtes vom

    4.6.1998 betreffend Unzulässigkeit der Anwendung des

    Handwurzelknochenröntgens zur Altersbestimmung?

 

3. Wenn ja, wurde eine Weisung an die nachgeordneten Dienststellen

     ausgearbeitet, um den Einsatz des Handwurzelknochenröntgens zur

     Altersbestimmung bei jugendlichen AsylwerberInnen zu unterbinden?

     Wenn nein, warum nicht?

4. Trifft es zu, daß der Handwurzelknochenröntgen zur

    Altersbestimmung bei jugendlichen AsylwerberInnen weiterhin

    angewandt wird?

 

5. Ist dem Bundesministerium für Inneres das von der deutschen

    Organisation ProAsyl in Auftrag gegebene Rechtsgutachten aus 1995

    bekannt, welches den Handwurzelknochenröntgen zur

    Altersfeststellung vor allem bei außereuropäischen Jugendlichen als

    ungeeignet und daher als rechtswidrig bezeichnet?

 

6. Ist dem Innenministerium die Richtlinie vom UNHCR bekannt, die

    besagt, daß bei der Altersfeststellung jugendlicher AsylwerberInnen

    nicht nur die körperliche Statur, sondern auch die psychische Reife

    berücksichtigt werden sollte?

 

7. Trifft es zu, daß das Bundesministerium für Inneres in einem

    Rundschreiben vom 11. März 1999 an die nachgeordneten Dienststellen

    mitteilt, „die Klärung des Alters kann auf jedem geeigneten Weg

    erfolgen, in Frage kommt dabei insbesondere eine ärztliche

    Untersuchung durch Handwurzelröntgen“?

 

8. Sieht das Innenministerium in der vom Strahlenschutzgesetz

    untersagten Anwendung des Handwurzelknochenröntgens einen

    Verstoß gegen das Strahlenschutzgesetz, da die Röntgenaufnahme in

    diesem Fall keinem medizinischen Zweck dient und die Gesundheit des

    betroffenen Asylwerbers gefährden könnte?