6566/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Handwurzelknochenröntgen zur Altersbestimmung jugendlicher
AsylwerberInnen
§ 4, Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes lautet: „Auf den menschlichen
Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes
der medizinisch - wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für
medizinische Zwecke angewendet werden“. Das Bundeskanzleramt (Abt. VI)
hat mit Schreiben vom 4.6.1998 den ärztlichen Leiter des AKH Wien auf
diese Gesetzesbestimmung hingewiesen und die Unzulässigkeit des
Handwurzelknochenröntgens zur Altersbestimmung jugendlicher
AsylwerberInnen klargestellt. Laut Zeitungsberichten wird diese Methode
trotzdem noch immer praktiziert. In der Zeitung Der Standard vom
17.6.1999 wurde von dem Fall eines jungen Marokkaners berichtet, dessen
Alter im Linzer AKH durch Handwurzelknochenröntgen festgestellt worden
sein soll.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für
Inneres folgende
ANFRAGE:
1. Kennen Sie die oben genannte Bestimmung des
Strahlenschutzgesetzes, die den Einsatz von ionisierenden Strahlen
nur für medizinische Zwecke zuläßt?
2. Kennen Sie das erwähnte Schreiben des Bundeskanzleramtes vom
4.6.1998 betreffend Unzulässigkeit der Anwendung des
Handwurzelknochenröntgens zur Altersbestimmung?
3. Wenn ja, wurde eine Weisung an die nachgeordneten Dienststellen
ausgearbeitet, um den Einsatz des Handwurzelknochenröntgens zur
Altersbestimmung bei jugendlichen AsylwerberInnen zu unterbinden?
Wenn nein, warum
nicht?
4. Trifft es zu, daß der Handwurzelknochenröntgen zur
Altersbestimmung bei jugendlichen AsylwerberInnen weiterhin
angewandt wird?
5. Ist dem Bundesministerium für Inneres das von der deutschen
Organisation ProAsyl in Auftrag gegebene Rechtsgutachten aus 1995
bekannt, welches den Handwurzelknochenröntgen zur
Altersfeststellung vor allem bei außereuropäischen Jugendlichen als
ungeeignet und daher als rechtswidrig bezeichnet?
6. Ist dem Innenministerium die Richtlinie vom UNHCR bekannt, die
besagt, daß bei der Altersfeststellung jugendlicher AsylwerberInnen
nicht nur die körperliche Statur, sondern auch die psychische Reife
berücksichtigt werden sollte?
7. Trifft es zu, daß das Bundesministerium für Inneres in einem
Rundschreiben vom 11. März 1999 an die nachgeordneten Dienststellen
mitteilt, „die Klärung des Alters kann auf jedem geeigneten Weg
erfolgen, in Frage kommt dabei insbesondere eine ärztliche
Untersuchung durch Handwurzelröntgen“?
8. Sieht das Innenministerium in der vom Strahlenschutzgesetz
untersagten Anwendung des Handwurzelknochenröntgens einen
Verstoß gegen das Strahlenschutzgesetz, da die Röntgenaufnahme in
diesem Fall keinem medizinischen Zweck dient und die Gesundheit des
betroffenen Asylwerbers gefährden könnte?