658/J
ANFRAGE
der Abgeordneten Anschober, Langthaler, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Sondermüllverbrennungsanlage Ranshofen
In zwei Fällen haben nun die öffentlichen Gerichtshöfe Österreichs eine Versuchsbetriebsgenehmigung selbst bei Abfallanlagen für Gesetzes- und verfassungskonform erachtet [VWGH vom 20. 7. 1995, 95/07/0089 (Nickelröstanlage) und VFGH vom 26. Februar 1996, B 1709/95, B 1717/95 und B 2334/95 (Verbrennungsanlage der Lenzing AG in Timelkam)]. Der Rechtsanwalt der Nachbar/inne/n der geplanten Verbrennungsanlage in Timelkam sprach von einer krassen Rechtsverweigerung. Gerade die konflikträchtigsten und gefährlichsten Anlagen dürften demnach ohne verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz der Nachbar/inne/n in Betrieb gehen. Einer solchen Vorgangsweise Österreichs dürfte jedoch jedenfalls durch die UVP-Richtlinie Schranken gesetzt sein. Ebenso ist die UVP-Richtlinie bei einer allfälligen Änderung der Verfahrensvorschriften für das Genehmigungsverfahren nach § 29 AWG zu beachten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1 . a) Hat der Betreiber der geplanten SMVA Ranshofen die Genehmigung eines
Versuchsbetriebs beantragt? Wenn ja, wann und in welchem Umfang?
b) Ist nach Auffassung des Ministeriums eines Versuchsbetriebsgenehmigung im Fall der SMVA nach AWG überhaupt möglich?
c) Auf welche Weise könnten sich im Fall der Versuchsbetriebsgenehmigung die Nachbar/inne/n der SMVA gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen rechtlich zur Wehr setzen?
d) Wie hoch wäre der Streitwert einer allfälligen zivilrechtlichen Unterlassungsklage und damit das Prozeßkostenrisiko eines/einer Nachbar/in?
2. a) Fällt die Anlage nach Typ und Größe gemäß den Projektunterlagen unter
Anhang 1 des UVP-G?
b) Fällt die Anlage nach Typ und Größe gemäß den Projektunterlagen unter Anhang I der UVP-Richtlinie (85/337/EWG)?
c) Ist im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Urteil Bund Naturschutz in Bayern vom 9. August 1994, C-396/92 und Urteil Großkrotzenburg vom 11. August 1995, C-431/92) die UVP-Richtlinie unmittelbar anzuwenden, insbesondere als lt. Entscheidung des Umweltsenats vom 13. 11. 1995 die Antragstellung für die SMVA Ranshofen am 12. 10. 1994 erfolgte und Österreich die UVP-Richtlinie seit 1. 1. 1994 anzuwenden hat?
d) Wäre damit eine Versuchsbetriebsgenehmigung nicht EU-widrig?
3. a) Würde die AWG-Novelle 1996 (RV 149 dBEil), sofern der Text der RV
beschlossen wird, unmittelbar für das Genehmigungsverfahren zur SMVA Ranshofen zur Anwendung kommen und damit
- die Nachbar/inne/n zu weiteren mündlichen Verhandlungen nicht mehr persönlich geladen werden, sondern von Augenscheinsverhandlungen nur mehr durch Aushang in der Gemeinde informiert werden,
- Beweisaufnahmen den Nachbar/inne/n nicht mehr persönlich zugestellt werden,
- den Nachbar/inne/n selbst der Genehmigungsbescheid nicht mehr persönlich zugestellt werden, unhabhängig wie nah solche
Grundstückseigentümer/innen oder Mieter/innen an der Anlage wohnen?
b) Entspricht dieses Verfahren den Grundsätzen der UVP-Richtlinie?