6599/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. König

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend: Kreditkartenbetrug

 

Im Kurier vom 28.Juni 1999 wurde über einen Prozeß berichtet, der derzeit,

seitens eines Geschädigten gegen eine Kreditkartenfirma bzw. ein

Luftfahrtunternehmen geführt wird. Als Grund wird angegeben, daß die

Fluggesellschaft über die Kreditkartenfirma dem Kreditkarteninhaber einen

Überseeflug verrechnet hat, den er nachweislich nicht gebucht hat. Dem

Zeitungsbericht zufolge hat die Fluggesellschaft auf einen Anruf hin, unter

Angabe der Kreditkartennummer, aber ohne Angabe des geheimen PIN - Codes

dem Anrufer auf seinen Namen ein Ticket ausgestellt und übersandt.

Als der Geschädigte nach einem Monat durch den Kreditkartenauszug von

seiner Abbuchung erfuhr und die Unrichtigkeit seiner Belastung geltend machte,

sollen sich sowohl die Kreditkartenfirma, als auch die Fluggesellschaft

geweigert haben die Belastung zu stornieren, weil es im Tourismusgeschäft

üblich sei ohne Unterschrift, bloß unter Nennung der Kreditkartennummer,

Bestellungen und Abbuchungen durchzuführen. Durch den neuen § 31 a des

Fernabsatzgesetzes, welches am 13.Juli vom Nationalrat beschlossen wurde, ist

zu erwarten, daß derartige Mißbräuche von Kreditkarten zu Lasten der

Kreditkartenfirma gehen bzw. von dieser geregelt werden müssen. Dies betrifft

allerdings nur den Mißbrauch von Kreditkarten im Fernabsatz. Damit bleiben

für mißbräuchliche Verwendungen von Kreditkarten außerhalb des Fernabsatzes

eine Reihe von Fragen offen.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für

Justiz folgende

 

ANFRAGE

 

 

1. Teilen Sie die Auffassung, daß eine Haftung des Kreditkartenbesitzers nur

    dann gegeben sein sollte, wenn er die Richtigkeit durch seine Unterschrift auf

    dem Kreditkartenabzug bestätigt hat?

 

2. Wenn nein, warum nicht?

3. Wenn ja, wer trägt Ihrer Auffassung nach das Risiko für die mißbräuchliche

    Inanspruchnahme der Kreditkarte, wenn keine Unterschrift geleistet wurde?

 

4. Wen trifft, ihrer Auffassung nach, die Beweislast für die Richtigkeit einer

    Abbuchung, die auf Grund der Einreichung eines Kreditkartenabzugs ohne

    Unterschrift erfolgt ist?

 

5. Wie sehen die diesbezüglichen Bestimmungen in den Mitgliedsländern der

    EU aus?