6603/J XX.GP
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend Notdurftverrichtung im militärischen Sperrgebiet Allentsteig
Auf Wanderwegen am Truppenübungsplatz Allentsteig findet sich nachstehend angeführte
Tafel:
„Achtung!
Das Verlassen der markierten Wanderwege im „Sperrgebiet“ (auch wegen
Notdurftverrichtung) wird wegen Nichtbefolgung des Sperrgebietsgesetzes bei der
BezVerwBeh. angezeigt und von dieser mit Verwaltungsgeldstrafen bestraft. !!! Daher am
Weg bleiben!!
§ 2 der Sperrgebietsverordnung legt fest, daß die im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege,
die im Übersichtsplan durch die blaue Linie gekennzeichnet sind von der Erklärung zum
Sperrgebiet ausgenommen sind.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wo sollen Wanderer im Bereich des Truppenübungsplatzes Allentsteig ihre Notdurft
verrichten?
2. Welche militärischen Interessen sprechen dagegen, daß Wanderer zu diesem Zweck -
wie allgemein üblich - den Wanderweg kurzfristig verlassen?
3. Auf welchem Übersichtsplan wird in der angeführten Sperrgebietsverordnung
verwiesen?