6607/J XX.GP
der Abgeordneten Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Aufenthaltsrecht für Angehörige der Schweizer Staatsbürger
Laut geltendem Abkommen, das zwischen der österreichischen Bundesregierung und
dem schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (BGBl III 180/1997)
abgeschlossen wurde, haben österreichische StaatsbürgerInnen in der Schweiz nach
einem ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung nach den schweizerischen Bundesgesetzen (Art 1).
Schweizer StaatsbürgerInnen genießen in Österreich Niederlassungs - und
Sichtvermerksfreiheit und haben nach fünf Jahren Anspruch auf Ausstellung eines
Befreiungsscheines im Sinne des AuslbC (Art 2). Auf diese (Art 1 und 2) Rechte und
Vorteile haben auch die EhegattInnen und die Kinder unter 18 Jahren der Begünstigten
Anspruch, sofern sie mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben.
Art 4 dieses Abkommens enthält Bestimmungen über die fünfjährige Frist, wie sie in Art
1 für den Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung und in Art 2 für den
Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslbG vorgesehen ist.
In Art 5 ist festgeschrieben, dass die gesetzlichen Vorschriften der beiden
Vertragsstaaten über das Erlöschen und den Entzug der Niederlassungsbewilligung und
der Aufenthaltserlaubnis durch diese Vereinbarung nicht berührt werden. Was
Schweizer StaatsbürgerInnen und deren EhegattInnen sowie deren minderjährige Kinder
betrifft, kann es sich hiebei wohl nur um die Aufenthaltsverbotsbestimmungen handeln,
da für sie eine Niederlassungsbewilligung in Österreich gemäß Art 2 und 3 nicht
vorgesehen ist.
Gemäß § 30 Fremdengesetz benötigen Fremde, die aufgrund allgemein anerkannter
Regeln des Völkerrechtes oder eines Staatsvertrages Sichtvermerks - und
Niederlassungsfreiheit genießen, zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt
in diesem keinen Einreise - oder Aufenthaltstitel. In den Erläuternden Bemerkungen zu
dieser Bestimmung wird ausdrücklich auf die Sichtvermerks - und Niederlassungsfreiheit
der Schweizer StaatsbürgerInnen aufgrund völkerrechtlicher Verträge hingewiesen.
Sonderbestimmungen wie für EWR - BürgerInnen sind für die Schweizerbürger und deren
EhegattInnen und Kinder im Fremdengesetz nicht
vorgesehen.
Herr F.W. ist Schweizer Staatsbürger und lebt seit 30 Jahren in Wien. Im Frühjahr dieses
Jahres hat er geheiratet. Seine Frau kommt von den Kap Verdianischen Inseln und lebt
mit ihm hier in Österreich.
Mit Brief vom 20.6.1999 teilte der Herr Innenminister Mag Karl Schlögl Herrn F.W. mit,
dass seine Ehegattin eine Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz benötigt.
Eine Ausnahme sei für seine Gattin nicht möglich.
In einem früheren Telefongespräch erklärte ein Beamter des Innenministeriums dem
Schweizer Staatsbürger F.W. mit, dass Art 3 dieses Abkommens verfassungswidrig sei
und seine Gattin im Ausland eine Niederlassungsbewilligung beantragen müsse, diese
quotenpflichtig sei und die Quote für 1999 in Wien schon ausgeschöpft ist.
Die Argumente des Innenministers sind aufgrund des geltenden Abkommens (BGBl III
180/1997) nicht nachvollziehbar.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Aufgrund welcher „relevanter rechtlicher Bestimmungen sowie historischer
Rahmenbedingungen der Rechtsnormen“ kommen Sie zur Rechtsansicht, dass die
Ehegattin des Schweizerbürger F.W. eine Niederlassungsbewilligung nach den
Bestimmungen des Fremdengesetzes benötigt?
2. Auf wen, wenn nicht auf die Ehegattin des Schweizerbürgers F.W. ist Art 3 des
oben zitierten Abkommens (BGBl III 180/1997) Ihrer Rechtsansicht nach
anzuwenden?
3. Teilen Sie die Rechtsauffassung eines ihrer Beamten, dass Art 3 des
gegenständlichen Abkommens (BGBl III 180/1997) verfassungswidrig sei und
daher die Anwendung abgelehnt wird? Wenn ja, wie rechtfertigen Sie diese
Rechtsauffassung? Wenn nein, werden Sie sich für die rechtmäßige Anwendung
des Art 3 des gegenständlichen Abkommens einsetzen?
4. Ist es richtig, dass in anderen Fällen aufgrund des gegenständlichen Abkommens
gemäß Art 3 der Ehegattin eines Schweizer Staatsbürgers Niederlassungs - und
Sichtvermerksfreiheit bestätigt wurde? Wenn ja, ist Ihnen bekannt, in wievielen
Fällen die Niederlassungs - und Sichtvermerksfreiheit einer Ehegattin eines
Schweizerbürgers festgestellt wurde?