6607/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Aufenthaltsrecht für Angehörige der Schweizer Staatsbürger

 

 

 

 

Laut geltendem Abkommen, das zwischen der österreichischen Bundesregierung und

dem schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (BGBl III 180/1997)

abgeschlossen wurde, haben österreichische StaatsbürgerInnen in der Schweiz nach

einem ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung nach den schweizerischen Bundesgesetzen (Art 1).

Schweizer StaatsbürgerInnen genießen in Österreich Niederlassungs - und

Sichtvermerksfreiheit und haben nach fünf Jahren Anspruch auf Ausstellung eines

Befreiungsscheines im Sinne des AuslbC (Art 2). Auf diese (Art 1 und 2) Rechte und

Vorteile haben auch die EhegattInnen und die Kinder unter 18 Jahren der Begünstigten

Anspruch, sofern sie mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben.

 

Art 4 dieses Abkommens enthält Bestimmungen über die fünfjährige Frist, wie sie in Art

1 für den Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung und in Art 2 für den

Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslbG vorgesehen ist.

 

In Art 5 ist festgeschrieben, dass die gesetzlichen Vorschriften der beiden

Vertragsstaaten über das Erlöschen und den Entzug der Niederlassungsbewilligung und

der Aufenthaltserlaubnis durch diese Vereinbarung nicht berührt werden. Was

Schweizer StaatsbürgerInnen und deren EhegattInnen sowie deren minderjährige Kinder

betrifft, kann es sich hiebei wohl nur um die Aufenthaltsverbotsbestimmungen handeln,

da für sie eine Niederlassungsbewilligung in Österreich gemäß Art 2 und 3 nicht

vorgesehen ist.

 

Gemäß § 30 Fremdengesetz benötigen Fremde, die aufgrund allgemein anerkannter

Regeln des Völkerrechtes oder eines Staatsvertrages Sichtvermerks - und

Niederlassungsfreiheit genießen, zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt

in diesem keinen Einreise - oder Aufenthaltstitel. In den Erläuternden Bemerkungen zu

dieser Bestimmung wird ausdrücklich auf die Sichtvermerks - und Niederlassungsfreiheit

der Schweizer StaatsbürgerInnen aufgrund völkerrechtlicher Verträge hingewiesen.

 

Sonderbestimmungen wie für EWR - BürgerInnen sind für die Schweizerbürger und deren

EhegattInnen und Kinder im Fremdengesetz nicht vorgesehen.

Herr F.W. ist Schweizer Staatsbürger und lebt seit 30 Jahren in Wien. Im Frühjahr dieses

Jahres hat er geheiratet. Seine Frau kommt von den Kap Verdianischen Inseln und lebt

mit ihm hier in Österreich.

 

Mit Brief vom 20.6.1999 teilte der Herr Innenminister Mag Karl Schlögl Herrn F.W. mit,

dass seine Ehegattin eine Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz benötigt.

Eine Ausnahme sei für seine Gattin nicht möglich.

 

In einem früheren Telefongespräch erklärte ein Beamter des Innenministeriums dem

Schweizer Staatsbürger F.W. mit, dass Art 3 dieses Abkommens verfassungswidrig sei

und seine Gattin im Ausland eine Niederlassungsbewilligung beantragen müsse, diese

quotenpflichtig sei und die Quote für 1999 in Wien schon ausgeschöpft ist.

 

Die Argumente des Innenministers sind aufgrund des geltenden Abkommens (BGBl III

180/1997) nicht nachvollziehbar.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.   Aufgrund welcher „relevanter rechtlicher Bestimmungen sowie historischer

      Rahmenbedingungen der Rechtsnormen“ kommen Sie zur Rechtsansicht, dass die

      Ehegattin des Schweizerbürger F.W. eine Niederlassungsbewilligung nach den

      Bestimmungen des Fremdengesetzes benötigt?

 

2.   Auf wen, wenn nicht auf die Ehegattin des Schweizerbürgers F.W. ist Art 3 des

      oben zitierten Abkommens (BGBl III 180/1997) Ihrer Rechtsansicht nach

      anzuwenden?

 

3.   Teilen Sie die Rechtsauffassung eines ihrer Beamten, dass Art 3 des

      gegenständlichen Abkommens (BGBl III 180/1997) verfassungswidrig sei und

      daher die Anwendung abgelehnt wird? Wenn ja, wie rechtfertigen Sie diese

      Rechtsauffassung? Wenn nein, werden Sie sich für die rechtmäßige Anwendung

      des Art 3 des gegenständlichen Abkommens einsetzen?

 

4.   Ist es richtig, dass in anderen Fällen aufgrund des gegenständlichen Abkommens

      gemäß Art 3 der Ehegattin eines Schweizer Staatsbürgers Niederlassungs - und

      Sichtvermerksfreiheit bestätigt wurde? Wenn ja, ist Ihnen bekannt, in wievielen

      Fällen die Niederlassungs - und Sichtvermerksfreiheit einer Ehegattin eines

      Schweizerbürgers festgestellt wurde?