6614/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Landesverteidigung

 

betreffend Verletzung der Rechtsvorschriften über militärische Sperrgebiete

 

 

Rund um den Truppenübungsplatz Allentsteig sind Warntafeln mit folgender Aufschrift

aufgestellt: „Militärisches Sperrgebiet. Lebensgefahr! Betreten und Befahren,

Fotografieren, Filmen und Zeichnen gesetzlich verboten und strafbar.“

Das diesbezügliche Bundesgesetz legt fest, daß Ausnahmen von diesem Verbot der

besonderen Genehmigung durch die Militärbehörde bedürfen und mit den

Sicherheitsanliegen Österreichs vereinbar sein müssen. So wäre etwa denkbar, daß sich

das österreichische Bundesheer der professionellen Dienste von VermesserInnen,

FotografInnen bedient, um eigene Anliegen der Vermessung kompetent durchführen

zu lassen.

 

Keinesfalls erlaubt und legitimiert das Gesetz bzw. die darauf basierende Verordnung

die Preisgabe von Daten oder Fakten, die für die militärische Landesverteidigung

wichtig sind, an eine fremde Armee bzw. eine ausländische Macht. Im Gegenteil: Im 16

Abschnitt des Strafgesetzbuches wird der Verrat, die Preisgabe bzw. Ausspähung von

Staatsgeheimnissen - die genaue Beschaffenheit des militärischen Sperrgebietes zählt

ohne Zweifel zu den Staatsgeheimnissen - mit schweren Strafen bedroht.

 

Der Geheimhaltungsverpflichtung zum Trotz wurde es offenbar geduldet, daß

Angehörige einer fremden Armee das gesamte Areal des Truppenübungsplatzes

Allentsteig auf 10 cm genau vermessen, dokumentiert und die Daten ins Ausland

verbracht haben.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für

Landesverteidigung folgende

 

                                              

ANFRAGE:

 

1. Ist es zutreffend, daß Angehörigen der Schweizer Armee kürzlich die exakte

    Vermessung des gesamten Areals des Truppenübungsplatzes gestattet wurde? Wenn

    ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruht dieser Vorgang und wie ist er mit den

    Interessen der österreichischen Landesverteidigung vereinbar?

2. Wieso dürfen österreichische Bürgerinnen und Bürger, SpaziergängerInnen bzw. die

    ansässige Bevölkerung nicht einmal eine Fotografie vom Sonnenuntergang über dem

    TÜPL machen bzw. eine Zeichnung der Landschaft anfertigen, wenn andererseits

    fremde Armeen sämtliche Daten über den Truppenübungsplatz festhalten und ins

    Ausland verbringen konnten?

 

3. Welche Gegenleistungen wurden seitens der Schweizer Armee erbracht?

 

4. Wie kontrolliert der Bundesminister für Landesverteidigung das die in die Schweiz

    verbrachten Daten von dort aus nicht an Dritte weitergegeben werden? Welche

    Sanktionen hat der Verteidigungsminister gegenüber dieser fremden Armee?

 

5. Welche anderen Fotografien, Filme, elektronische Vermessungen des TÜPL haben

     seit 1990 stattgefunden? In wessen Händen befinden sich die Daten und wie werden

     die Interessen der militärischen Sicherheit Österreichs gewährleistet?

 

6. Haben Sie veranlaßt, daß das Verhalten der verantwortlichen Organe des

    österreichischen Bundesheeres im Hinblick auf die §§ 2.5.2 f StGB überprüft

   werden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

 

7. Gab es Vorfälle, wobei Personen das Betreten und Befahren, Fotografieren, Filmen

    und/oder Zeichnen verboten wurde bzw. Fälle, in denen Sanktionen verhängt worden

    sind? Bitte die einzelnen Vorfälle nach Art des Vorfalls, Art der Übertretung und

    Höhe bzw. Art der Sanktion sowie dem exakten Datum genau darstellen.

 

8. 1989 wollten österreichische Staatsbürgerinnen und - bürger zum Gedenken des 60

    Jahrestages des Beginns der Schießübungen am TÜPL und zum Gedenken an die

    darauf folgenden Greueltaten des Nazi - Terrorregimes eine Heilige Messe in

    Döllersheim zelebrieren lassen. Dieses Ansinnen wurde mit Hinweis auf

    Überlegungen der militärischen Sicherheit untersagt. Wie können Sie es

    rechtfertigen, daß einer fremden Armee die Dokumentation von Staatsgeheimnissen

    und deren Verbringung ins Ausland erlaubt wird, während offenbar das Abhalten

    einer Heiligen Messe den Anliegen der militärischen Sicherheit widerspricht?

 

9. Die Stadt Allentsteig ist durch die Grenzen des Truppenübungsplatzes de facto

    geteilt. Nicht einmal ein Wanderweg um den idyllischen See, der zu Freizeit - und

    Erholungszwecken für die Bevölkerung der Stadt wichtig wäre, wird zugelassen. Wie

    rechtfertigen Sie diesen Wertungswiderspruch, daß fremde Soldaten sich frei

    bewegen und alle Daten festhalten konnten, während die ortsansässige Bevölkerung

    und die Gäste von Allentsteig nicht einmal rund um den Bade - und Fischteich

    spazieren gehen dürfen?

 

10. Ist geplant, Angehörige anderer Fremderart zu Übungen auf dem TÜPL

     zuzulassen? Wenn ja, um welche Übungen, zu welchem Zeitpunkt handelt es sich?

 

11. Ist geplant, eventuell auch Angehörige von NATO - Armeen üben bzw. vermessen

     zu lassen? Wenn ja, um welche Übungen bzw. welche Vermessungen, zu welchem

     Zeitpunkt handelt es sich?