6626/J XX.GP

 

                                                               ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Franz Steindl

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Änderung des BDG

 

 

Der § 50a Abs. 1 BDG sieht folgende Regelung vor: „Die regelmäßige Wochendienstzeit des

Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung

vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

In § 50a Abs. 3 BDG ist desweiteren vorgesehen, daß „die Herabsetzung für die Dauer eines

Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam wird. Für einen Beamten dürfen die

Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.“ Der

Geltungsbereich dieser Regelung umfaßt alle Beamten.

Die beschränkte Herabsetzung wird damit begründet, daß ein pragmatisierter Beamter bei

einer Teilzeitbeschäftigung sich eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen könnte. In der

Praxis wird die oben erwähnte Möglichkeit aber in erster Linie z.B. bei Kinderbetreuung

gewählt, und die Annahme einer zweiten Teilzeitbeschäftigung kommt somit nicht zum

Tragen.

Angesichts des Nationalen Aktionsplans sowie der Bestrebungen, Arbeitsplätze zu schaffen -

an dieser Stelle sollte auch das SPÖ - Strategiepapier „Strategie für Österreich“ Erwähnung

finden, in dem wirtschaftspolitische Ziele, die u.a. zu einer Entbürokratisierung führen sollen,

beinhaltet sind - wäre eine Änderung des § 50a Abs. 3 BDG bezüglich Beschränkung der

Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Dauer von 10 Jahren ein Schritt in Richtung

Entbürokratisierung. Da weiters in der Praxis die Nachfrage nach mehr Teilzeitbeschäftigung

besteht könnte hier durch Änderung des §50a BDG ein dementsprechendes Angebot

geschaffen werden.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

 

                                                               ANFRAGE:

 

1)  Wie ist Ihre Stellungnahme zu der oben angeführten Problematik?

 

2)  Gibt es Untersuchungen, die die erhöhte Nachfrage nach Teilzeitbeschäftigung belegen?

 

3)  Erachten Sie es in diesem Zusammenhang als notwendig, den §50a Abs. 3 BDG

     angesichts der Möglichkeit Arbeitsplätze zu schaffen, zu ändern?

 

4)  Wenn nicht, welche Argumentation steht dem entgegen?

5)  Was gedenken Sie zu tun, um dem Wunsch nach erhöhter Teilzeitbeschäftigung in diesem

      Bereich entgegenzukommen?

 

6)  Halten Sie eine zumindest teilweise Änderung des §50a Abs. 3 BDG für einzelne

     Beamtengruppen wie z.B. Lehrerschaft für möglich?