6626/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Franz Steindl
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Änderung des BDG
Der § 50a Abs. 1 BDG sieht folgende Regelung vor: „Die regelmäßige Wochendienstzeit des
Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung
vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
In § 50a Abs. 3 BDG ist desweiteren vorgesehen, daß „die Herabsetzung für die Dauer eines
Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam wird. Für einen Beamten dürfen die
Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.“ Der
Geltungsbereich dieser Regelung umfaßt alle Beamten.
Die beschränkte Herabsetzung wird damit begründet, daß ein pragmatisierter Beamter bei
einer Teilzeitbeschäftigung sich eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen könnte. In der
Praxis wird die oben erwähnte Möglichkeit aber in erster Linie z.B. bei Kinderbetreuung
gewählt, und die Annahme einer zweiten Teilzeitbeschäftigung kommt somit nicht zum
Tragen.
Angesichts des Nationalen Aktionsplans sowie der Bestrebungen, Arbeitsplätze zu schaffen -
an dieser Stelle sollte auch das SPÖ - Strategiepapier „Strategie für Österreich“ Erwähnung
finden, in dem wirtschaftspolitische Ziele, die u.a. zu einer Entbürokratisierung führen sollen,
beinhaltet sind - wäre eine Änderung des § 50a Abs. 3 BDG bezüglich Beschränkung der
Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Dauer von 10 Jahren ein Schritt in Richtung
Entbürokratisierung. Da weiters in der Praxis die Nachfrage nach mehr Teilzeitbeschäftigung
besteht könnte hier durch Änderung des §50a BDG ein dementsprechendes Angebot
geschaffen werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen folgende
ANFRAGE:
1) Wie ist Ihre Stellungnahme zu der oben angeführten Problematik?
2) Gibt es Untersuchungen, die die erhöhte Nachfrage nach Teilzeitbeschäftigung belegen?
3) Erachten Sie es in diesem Zusammenhang als notwendig, den §50a Abs. 3 BDG
angesichts der Möglichkeit Arbeitsplätze zu schaffen, zu ändern?
4) Wenn nicht, welche Argumentation
steht dem entgegen?
5) Was gedenken Sie zu tun, um dem Wunsch nach erhöhter Teilzeitbeschäftigung in diesem
Bereich entgegenzukommen?
6) Halten Sie eine zumindest teilweise Änderung des §50a Abs. 3 BDG für einzelne
Beamtengruppen wie z.B. Lehrerschaft für möglich?