6636/J XX.GP
der Abgeordneten Petrovic Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend neobergfreie Mineralrohstoffe
Mit dem Mineralrohstoffgesetz wurde der Geltungsbereich des Rohstoffregimes
gegenüber dem Berggesetz ausgeweitet und für die obertätige Gewinnung von
grundeigenen Stoffen strengere Maßstäbe gesetzt (zur Beurteilung dieser Maßstäbe aus
der Sicht des Nachbarschafts - und Umweltschutzes siehe die Abweichende
Stellungnahme zum Ausschußbericht 1527dBeil). Die dadurch erzeugte relative
Besserstellung der NachbarInnen und der Umwelt wurde im letzten Moment im
Wirtschaftsausschuß insofern konterkariert als wesentliche Rohstoffe vom grundeigenen
Regime in das bergfreie Regime überführt wurden (siehe § 4 Abs a Zif 4). Für die
Nachbarn und Nachbarinnen dieser Anlagen kommen daher die Abbauverbotszonen,
Abstandvorschriften und die öffentliche Interessensabwägung sowie die Minimierung
des Verkehrsbelastung durch ein Verkehrskonzept (siehe §§ 80 bis 83) nicht zum
Tragen, das heißt, sie sind wesentlich schlechter gestellt als wenn die Kategorie der
neobergfreien Mineralrohstoffe nicht geschaffen worden wäre. Um die Tragweite dieser
Regelung ermessen zu können, stellen
die unterfertigten Abgeordneten daher folgende
ANFRAGE:
1. Wieviele bestehende Abbauten fallen nunmehr unter die neobergfreien
Mineralrohstoffe im Sinne des § 3 Abs 1 Zif 4 MinroG?
2. Wieviele Jahrestonnen wurden bei diesen Abbauten 1997 abgebaut (um Angabe
der Produktionsmengen je Rohstoff wird ersucht)?
3. Wie hoch war die Produktionsmenge an grundeigenen Mineralrohstoffen im Jahre
1997?
4. Welche Betriebe haben bis dato die Umwandlung der Abbaufelder in
Grubenmaße gemäß § 202 MinroG beantragt?
5. Wieviele Neu - und Erweiterungsansuchen für Gewinnungsbetriebspläne für
neobergfreie Mineralrohstoffe wurden bis dato eingereicht und um welche
Standorte und Betriebe handelt es sich dabei?
6. Welche Konsequenzen ergeben sich für den Nachbarschafts - und Umweltschutz
aus der Regelung, daß für die Gewinnung neobergfreier Mineralrohstoffe bis zur
rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder noch das alte Berggesetz 1975 gilt
(siehe § 202 Abs 7)?