6636/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Petrovic Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

betreffend neobergfreie Mineralrohstoffe

 

 

 

 

 

Mit dem Mineralrohstoffgesetz wurde der Geltungsbereich des Rohstoffregimes

gegenüber dem Berggesetz ausgeweitet und für die obertätige Gewinnung von

grundeigenen Stoffen strengere Maßstäbe gesetzt (zur Beurteilung dieser Maßstäbe aus

der Sicht des Nachbarschafts - und Umweltschutzes siehe die Abweichende

Stellungnahme zum Ausschußbericht 1527dBeil). Die dadurch erzeugte relative

Besserstellung der NachbarInnen und der Umwelt wurde im letzten Moment im

Wirtschaftsausschuß insofern konterkariert als wesentliche Rohstoffe vom grundeigenen

Regime in das bergfreie Regime überführt wurden (siehe § 4 Abs a Zif 4). Für die

Nachbarn und Nachbarinnen dieser Anlagen kommen daher die Abbauverbotszonen,

Abstandvorschriften und die öffentliche Interessensabwägung sowie die Minimierung

des Verkehrsbelastung durch ein Verkehrskonzept (siehe §§ 80 bis 83) nicht zum

Tragen, das heißt, sie sind wesentlich schlechter gestellt als wenn die Kategorie der

neobergfreien Mineralrohstoffe nicht geschaffen worden wäre. Um die Tragweite dieser

Regelung ermessen zu können, stellen

 

 

die unterfertigten Abgeordneten daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.  Wieviele bestehende Abbauten fallen nunmehr unter die neobergfreien

     Mineralrohstoffe im Sinne des § 3 Abs 1 Zif 4 MinroG?

 

2.  Wieviele Jahrestonnen wurden bei diesen Abbauten 1997 abgebaut (um Angabe

     der Produktionsmengen je Rohstoff wird ersucht)?

 

3.  Wie hoch war die Produktionsmenge an grundeigenen Mineralrohstoffen im Jahre

     1997?

4.  Welche Betriebe haben bis dato die Umwandlung der Abbaufelder in

     Grubenmaße gemäß § 202 MinroG beantragt?

 

5.  Wieviele Neu - und Erweiterungsansuchen für Gewinnungsbetriebspläne für

     neobergfreie Mineralrohstoffe wurden bis dato eingereicht und um welche

     Standorte und Betriebe handelt es sich dabei?

 

6.  Welche Konsequenzen ergeben sich für den Nachbarschafts - und Umweltschutz

     aus der Regelung, daß für die Gewinnung neobergfreier Mineralrohstoffe bis zur

     rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder noch das alte Berggesetz 1975 gilt

     (siehe § 202 Abs 7)?