6645/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner

 

an den Bundesminister für Inneres

 

 

betreffend die Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Situation von Prostituierten

durch das Bundesministerium für Inneres

 

 

 

Im Rundschreiben mit der GZ 71.641/37 - III/11/98 vom 21.9.1998, gerichtet an alle

Ämter der Landesregierungen, Sicherheitsdirektionen, die BPD Wien und das

Fremdenpolizeiliche Büro, wird die Vollziehung des Fremdengesetzes im

Zusammenhang mit Anträgen Prostituierter auf Niederlassungsbewilligungen oder

Aufenthaltserlaubnisse österreichweit geregelt.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

 

Anfrage

 

an den Herrn Bundesminister für Inneres:

 

1. Wörtlich heißt es im zitierten Rundschreiben: „Die Beobachtungen aus der

    Vergangenheit haben gezeigt, daß gerade bei dem angesprochenen

    Personenkreis (gemeint sind Prostituierte, Anm.) aus der Tätigkeit, den

    Rahmenbedingungen und der zeitlichen Absehbarkeit dieser Tätigkeit

    augenscheinlich ist, daß eine Niederlassung im Sinne des Fremdengesetzes nicht

    gegeben sein kann.“ Ist aus dieser Formulierung zu schließen, daß Anträge von

    Prostituierten, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, nicht

    entgegengenommen oder grundsätzlich abgelehnt werden?

 

2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht diese generelle Feststellung, daß

    ausländische Prostituierte in Österreich keinen Wohnsitz haben (können)?

 

3. In dem Rundschreiben heißt es weiter:" Bei der Ausübung der Prostitution handelt

    es sich naturgemäß um eine selbständige Erwerbstätigkeit, da das Vorhandensein

    eines 'Arbeitgebers' im Konflikt zu §§ 214 ff StGB steht." Während jedoch die

    Gewerbeordnung ein Bundesgesetz ist, unterliegt die Prostitution je nach dem

    Land der Ausübung neun verschiedenen Landesgesetzen. In Vorarlberg verbietet

    etwa das Prostitutionsgesetz die „Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das

    Anbieten hiezu (..)". Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, daß

    Prostituierte bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG

    nicht aufgrund des Ausübungsortes, also des Bundeslandes, in dem die

    Prostitution ausgeübt werden soll, ungleich behandelt werden?

4. In dem BMI - Rundschreiben wird weiters wörtlich festgehalten: "Hinsichtlich der

    Unterhaltsmittel scheint es aus Sicht des BM für Inneres erforderlich, daß bei

    Erstanträgen zumindest eine Steuernummer zur Veranlagung der

    Einkommensteuer vorhanden ist und eine entsprechende Befristung (ca. 2

    Monate) dieser Erst - Aufenthaltserlaubnis dahingehend durchzuführen sein wird,

    um seitens der Fremdenbehörde den 'wirtschaftlichen Erfolg' feststellen zu

    können." Nach welchen einheitlichen, nachvollziehbaren Kriterien stellen die

    Ämter der Landesregierungen in den fremdenrechtlichen Verfahren den

    „wirtschaftlichen Erfolg“ von Prostituierten fest?

 

5. Aus welchem gesetzlichen Grund werden derzeit Aufenthaltstitel für Prostituierte

    von der Wiener Fremdenbehörde nur für die Dauer von maximal sechs Monaten

    vergeben?