6645/J XX.GP
der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Situation von Prostituierten
durch das Bundesministerium für Inneres
Im Rundschreiben mit der GZ 71.641/37 - III/11/98 vom 21.9.1998, gerichtet an alle
Ämter der Landesregierungen, Sicherheitsdirektionen, die BPD Wien und das
Fremdenpolizeiliche Büro, wird die Vollziehung des Fremdengesetzes im
Zusammenhang mit Anträgen Prostituierter auf Niederlassungsbewilligungen oder
Aufenthaltserlaubnisse österreichweit geregelt.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
an den Herrn Bundesminister für Inneres:
1. Wörtlich heißt es im zitierten Rundschreiben: „Die Beobachtungen aus der
Vergangenheit haben gezeigt, daß gerade bei dem angesprochenen
Personenkreis (gemeint sind Prostituierte, Anm.) aus der Tätigkeit, den
Rahmenbedingungen und der zeitlichen Absehbarkeit dieser Tätigkeit
augenscheinlich ist, daß eine Niederlassung im Sinne des Fremdengesetzes nicht
gegeben sein kann.“ Ist aus dieser Formulierung zu schließen, daß Anträge von
Prostituierten, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, nicht
entgegengenommen oder grundsätzlich abgelehnt werden?
2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht diese generelle Feststellung, daß
ausländische Prostituierte in Österreich keinen Wohnsitz haben (können)?
3. In dem Rundschreiben heißt es weiter:" Bei der Ausübung der Prostitution handelt
es sich naturgemäß um eine selbständige Erwerbstätigkeit, da das Vorhandensein
eines 'Arbeitgebers' im Konflikt zu §§ 214 ff StGB steht." Während jedoch die
Gewerbeordnung ein Bundesgesetz ist, unterliegt die Prostitution je nach dem
Land der Ausübung neun verschiedenen Landesgesetzen. In Vorarlberg verbietet
etwa das Prostitutionsgesetz die „Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das
Anbieten hiezu (..)". Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, daß
Prostituierte bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG
nicht aufgrund des Ausübungsortes, also des Bundeslandes, in dem die
Prostitution ausgeübt
werden soll, ungleich behandelt werden?
4. In dem BMI - Rundschreiben wird weiters wörtlich festgehalten: "Hinsichtlich der
Unterhaltsmittel scheint es aus Sicht des BM für Inneres erforderlich, daß bei
Erstanträgen zumindest eine Steuernummer zur Veranlagung der
Einkommensteuer vorhanden ist und eine entsprechende Befristung (ca. 2
Monate) dieser Erst - Aufenthaltserlaubnis dahingehend durchzuführen sein wird,
um seitens der Fremdenbehörde den 'wirtschaftlichen Erfolg' feststellen zu
können." Nach welchen einheitlichen, nachvollziehbaren Kriterien stellen die
Ämter der Landesregierungen in den fremdenrechtlichen Verfahren den
„wirtschaftlichen Erfolg“ von Prostituierten fest?
5. Aus welchem gesetzlichen Grund werden derzeit Aufenthaltstitel für Prostituierte
von der Wiener Fremdenbehörde nur für die Dauer von maximal sechs Monaten
vergeben?