6646/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Trattner, Böhacker
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend umsatzsteuerliche Behandlung im Bereich der Abfallverwertung und -
beseitigung
Es ist unstrittig, daß der Verkauf von Recyclingrohstoffen oder Produkten, die aus
Recyclingrohstoffen hergestellt wurden, dem Normalsteuersatz unterliegt. Nicht so klar
erscheint, daß für gewisse Abfallarten, die zur Verwertung bestimmt sind, nicht wie
insgesamt für die "Müllbeseitigung und die Abfuhr von Abfällen“ der ermäßigte
Steuersatz von 10 % USt zu verrechnen sei.
In der Praxis der „Müllbeseitigung“ werden von Müllbeseitigungsunternehmen im
weitesten Sinne zumeist 10 % USt verrechnet. In Einzelfällen verrechnen Betriebe, die
Abfälle verwerten, bei Annahme der Abfälle gelegentlich den Normalsteuersatz von 20
% USt. Da jedoch sehr viele Verwerter den ermäßigten Steuersatz anwenden, bedarf die
umsatzsteuerliche Behandlung der Abfallverwertung einer eindeutigen Klärung samt
entsprechender Begründung durch den ressortzuständigen Minister.
Bei der Annahme von Abfällen, unbeschadet, ob zur Verwertung oder Entsorgung, liegt
im Sinne der Entledigungsabsicht des Abfallerzeugers eine "Müllbeseitigung" vor, so
daß der ermäßigte Steuersatz immer zum Tragen kommen müßte. Erst im Zuge des
Verkaufs aufbereiteter Abfälle oder Abfallinhaltsstoffe werden Erlöse erzielt, die nichts
mehr mit der „Müllbeseitigung“ zu tun haben, sondern mit dem Verkauf von
(Recycling -) Produkten.
Das Umsatzsteuergesetz 1972 unterwarf in § 10 Abs. 2 Z. 22 die „Müllbeseitigung“
dem begünstigten Steuersatz von drzt. 10 % USt. Dies gilt in § 10 Abs. 2 Z. 13 UStG
1994 weiter. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Umsatzsteuergesetzes 1972 gab es
in Österreich lediglich landesrechtiche Abfallgesetze, zB. das Tiroler
Müllbeseitigungsgesetz. Zwischenzeitlich wurde die Abfallwirtschaft einem
grundlegenden Wandel unterzogen. In den neunziger Jahren entstanden bundes - und
landesrechtliche Abfallwirtschaftsgesetze, die ihre neuen Zielsetzungen,
Regelungstatbestände und Inhalte bereits im Namen zum Ausdruck bringen: von einer
reinen Müllbeseitigung wurde zu einer Abfallbewirtschaftung übergegangen, in der
nach Abfallvermeidung und - verminderung insbesondere der Verwertung vor einer
allfälligen Entsorgung Vorrang eingeräumt wird. In der BRD heißt das entsprechende
Bundesgesetz überhaupt Abfall - und Kreislaufwirtschaftsgesetz“.
Folgt man der Judikatur, so gibt es an sich keine Einschränkung für den Begriff Müll und
die darauf beruhende Müllbeseitigung. Dieser Ansicht folgen die Kommentare aus
Verwaltung und Wissenschaft jedoch nur bedingt. Hier wird insbesondere dahingehend
unterschieden, ob es sich bei der unternehmerischen Leistung um eine solche der
Müllbeseitigung oder um eine der Müllverwertung handelt. Im ersten Fall der
Beseitigung würde der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden, im zweiten Fall der
Verwertung jedoch der Normalsteuersatz.
Nicht bis ins Detail durchdacht wurde in diesen Kommentaren und Rechtsansichten die
Fragestellung, wann der Sprung von der „Müllbeseitigung“ zur Müllverwertung erfolgt:
ob hier nicht zu unterscheiden sei, ob es sich um die Annahme von Müll i.w.S. handelt,
als Leistung der Müllbeseitigung, oder um eine nachfolgende unternehmerische
Tätigkeit, deren Umsätze aus dem Erlös der Recyclingprodukte nach dem
Normalsteuersatz zu besteuern sind. Hier liegen zwei Tatbestände vor, die nicht in einem
Atemzug und in einer Rechtsansicht vermischbar erscheinen. Eine Ungleichbehandlung
der Verwertung gegenüber der Entsorgung der Abfälle wäre die Folge und würde den
Grundsätzen und Zielen der Abfallwirtschaft zuwiderlaufen.
Dies kann nicht der Intention des Gesetzgebers oder des VwGH entsprechen, daß primär
der subjektive Abfallbegriff (das ist die Entledigungsabsicht des Abfallbesitzers) als
maßgebend bezeichnet wird, daß aber sekundär die Gleichbehandlung, die der
ursprünglichen Intention der Aufnahme der Müllbeseitigung in die begünstigten
Leistungen zugrundeliegt, gebrochen und mißachtet wird: Derjenige, der in Österreich
konform den gesetzlichen Bestimmungen seinen Müll dahingehend beseitigt, daß er ihn
der getrennten Sammlung zur nachfolgenden Verwertung übergibt, würde mit dem
Normalsteuersatz von 20 % belastet, während er bei Nichtbeachtung des Trennungs -
und Verwertungsgebotes bei Entsorgung über den Hausmüll lediglich mit dem
Steuersatz von 10 % belastet würde. Dies kann nicht das fiskalpolitische
Lenkungsinstrument der Umweltpolitik der Bundesregierung sein. Zugleich schließt die
„als vorherrschende Rechtslehre“ bezeichnete Literatur die "Verwertung“ aus dem
Begriff "Müllbeseitigung" aus, während dieselbe Literatur Abfallarten, die eindeutig
ausschließlich für eine getrennte Sammlung und nachfolgende Verwertung vorgesehen
sind, eindeutig einschließt (Altpapier, Altglas, Altplastik, Bauschutt, Autowracks udgl.).
Um die bestehende Unsicherheit zu beseitigen, wäre seitens des Bundesministers für
Finanzen eindeutig festzustellen und zu begründen, welche Leistungen der Beseitigung
von Abfällen, unbeschadet, ob sie gesammelt, abgeführt, verwertet, behandelt oder
entsorgt werden, dem ermäßigten Steuersatz im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 13 UStG 1994
unterliegen.
Der § 10 Abs. 2 regelte bereits in der ursprünglichen Fassung des Umsatzsteuergesetzes
1972 taxativ die Umsätze, die dem begünstigten Steuersatz von derzeit 10 % zu unter -
ziehen sind.
Mit der Regierungsvorlage zum Umsatzsteuergesetz 1972 wurde noch kein Bedacht auf
den umsatzsteuerlichen Tatbestand der Müllbeseitigung genommen. In der RV vom
20.01.1972, 145 Blg Stg Prot NR XIII. GP, waren im § 10 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz die
Ziffern 21 und 22 noch nicht vorgesehen. Daher gibt es dazu keine RV - Erläuterungen.
Der Bericht des Finanz - und Budget - Ausschusses, 383 Blg Stg Prot NR XIII. GP, verweist
auf den beiliegenden Gesetzesentwurf in 382 BLg Stg Prot NR XIII. GP. Mit dieser
Gesetzesvorlage, die vom Nationalrat am 15 Juni 1972, BGBl. 224/1972, beschlossen
wurde, trat der § 10 Abs. 2 Z. 22 in Kraft und lautete:
„Die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser
und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.“ (Anm.: ursprünglich „Leistungen“)
In 382 BLg Stg Prot NR XIII. GP wird erläutert: „Durch die gegenüber der
Regierungsvorlage neue
Begünstigungsvorschrift sollen insbesondere die Leistungen der
mit der Müllbeseitigung und der Abfuhr von Spülwasser und Abfällen befaßten
öffentlichen Versorgungsbetriebe dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
In der Folge befaßten sich die Höchtsgerichte insbesondere mit Fragestellungen, ob auch
private Betriebe der „Müllbeseitigung und Abfuhr von Spülwasser und Abfällen“ diesem
ermäßigten Steuersatz unterliegen sollen, sowie, ob auch die reine Abfuhr (Transport)
von Abfällen von der Steuerbegünstigung erfaßt sei? Beide Fragen wurden positiv
geklärt. Nach geltendem Recht sind alle Betriebe der Müllbeseitigung - unbeschadet
ihrer privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Stellung - von dem einheitlichen
Steuersatz, inklusive der Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, erfaßt.
Eine Differenzierung der Müllbeseitigung durch umsatzsteuerrechtliche Nichtanlehnung
an die Abfallbegriffe der Abfallgesetze in die diversen Arten der Müllbeseitigung:
Verwertung vs. Entsorgung bzw. Entsorgung mit nachfolgender Mülltrennung
und Aussortierung verwertbarer Anteile für ein Recycling - wurde nie Gegenstand
verwaltungs - oder verfassungsgerichtlicher Beschwerden. Erkenntnisse darüber liegen in
der Judikatur somit nicht vor. Parlamentarische Ausschußberichte geben ebensowenig
Aufschluß wie Durchführungserlässe zum Umsatzsteuergesetz. Dieser Tatbestand der
Differenzierung zwischen „Beseitigung“ und "Recycling" wird dessen ungeachtet in
der Literatur und den Gesetzeskommentaren aufgegriffen, wobei nach vorherrschender
Rechtsauffassung der Kommentatoren diese Differenzierung sehr wohl wesentlich sei
bei der Beurteilung der umsatzsteuerlichen Fragestellung, ob eine Begünstigung
anzunehmen sei oder nicht.
Diese Kommentare verweisen bzgl. der Gleichanwendung des Steuersatzes für private
und öffentliche Entsorger auf die zu erzielende Gleichanwendung einer steuerlichen
Entlastung.
Im "Kommentar zur Mehrwertsteuer“ (Dr. Kranich, Dr. Siegl, Waba, Mag. Schreiner, Dr.
Caganek, alle BMfF) (Verlag Orac) wird festgehalten: „Durch diese
Begünstigungsvorschrift sollen insbesondere die Leistungen der mit der Müllbeseitigung
und der Abfuhr von Spülwasser und Abfällen befaßten öffentlichen
Versorgungsbetriebe dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Auf diese Weise wird
erreicht, daß Mieter und Eigenheimbesitzer in Bezug auf die genannten Leistungen
umsatzsteuerlich gleich belastet sind. Um dieser Zielsetzung weitgehend zu entsprechen,
hat sich das BMfF im Durchführungserlaß zum Umsatzsteuergesetz damit einverstanden
erklärt, daß der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z. 22 UStG 1972 auch dann
Anwendung finden kann, wenn die im Gesetz genannten Leistungen (Müllabfuhr,
Kanalräumung udgl.) nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts, sondern von
Privatunternehmern erbracht werden. Diese Rechtsansicht hat der VwGH bestätigt
(Erkenntnisse vom 18.9.1976, Zl. 2416/77, und vom 23.9.1985, Zl. 85/15/0100). ..... In
seinem Erkenntnis vom 18.9.1977, Zl. 2416/77, vertritt der VwGH die Rechtsansicht,
daß auf die Leistungen einer Privatfirma, die einen Containerdienst für die Abfuhr von
Bauschutt, alten Möbeln, Gerümpel udgl. unterhält, der ermäßigte Steuersatz gemäß §
10 Abs. 2 Z. 22 UStG 1972 angewendet werden könne. Der VwGH führt folgendes
wörtlich aus: Da das Umsatzsteuergesetz 1972 im gegenständlichen Zusammenhang
keine Verweisung auf ein anderes Gesetz, aber auch keine Verbindlicherklärung einer
ÖNORM (§ 5 des Normengesetzes 1971, BGBl. 240) enthält, ist die Bedeutung des
Begriffes „Müll“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen. Danach ist Müll
eine Sammelbezeichnung für feste Abfallstoffe verschiedener Herkunft wie Hausmüll,
Straßenkehricht, Gewerbemüll und Industriemüll. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß
auch Bauschutt und Gerümpel diesem
Begriff zuzuordnen sind. Wenn der
Beschwerdeführer weiters vorbringt, daß die mitbeteiligte Partei nur eine
Beförderungsleistung erbringe, die nicht als Müllbeseitigung gelten könne, so übersieht
er, daß hier Müll den Gegenstand der Beförderungsleistung bildet und daß die
Verbringung von Müll zu dafür vorgesehenen Deponien eben eine Methode zur
Müllbeseitigung darstellt.
Dieser Rechtsansicht hat sich das BMF angeschlossen.
Als Umsätze, die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung
regelmäßig verbunden sind, können u.E. nur der Abtransport und die allfällige
Vernichtung des Mülls verstanden werden. Wenn hingegen aus dem Müll neu
verwertbare Produkte ... erzeugt und in der Folge veräußert werden, so liegt
ein umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilender Vorgang vor, der mit der
Müllbeseitigung nichts mehr zu tun hat. In derartigen Fällen handelt es sich
vielmehr um die Lieferungen von ... anderen Produkten, die - falls die erzeugten
Produkte nicht unter die Anlage A zum Umsatzsteuergesetz fallen - dem
Normalsteuersatz unterliegen. Eine Subsumierung dieser Lieferungen unter die
Begünstigungsbestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 22 UStG 1972 kann u.E. nicht in
Betracht kommen.
In einem an den VwGH herangetragenen Einzelfall war die Frage strittig, ob die aus dem
Einsatz einer Straßenkehrmaschine herrührenden Umsätze dem Begriff Müllbeseitigung
zurechenbar sind. Wenn der Kehrgutbehälter voll ist, fährt der Kehrwagen auf den
örtlichen Müllplatz und kippt das Kehrgut (Staub, Splitt, Blätter, Mist, Papier, Flaschen,
Becher, etc.) aus. Bei dieser Sachlage gelangte der VwGH zu dem Ergebnis, daß der
Betrieb einer Straßenkehrmaschine, mit der in einem Arbeitsgang der mittels Bürsten
oder Besen zusammengekehrte Straßenkehricht in die Straßenkehrmaschine
aufgenommen und sodann zu einer Mülldeponie verbracht wird, als einheitliche, der
Müllbeseitigung dienende Tätigkeit zu werten ist und die Umsätze aus dem Betrieb der
Straßenkehrmaschine daher dem begünstigten Steuersatz des § 10 Abs. 2 Z. 22 UStG
1972 unterliegen.
Wird die Müllabfuhr in der Form abgewickelt, daß von der Gemeinde Müllsäcke zur
einmaligen Verwendung ausgegeben werden und von der Gemeinde pro
ausgegebenem Müllsack eine bestimmte Gebühr eingehoben wird, so bestehen nach
Ansicht des BMfF keine Bedenken, diese Gebühr zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz
gemäß § 10 Abs. 2 Z. 22 UStG 1972 zu unterwerfen. ... Eine gesonderte
umsatzsteuerliche Behandlung der in der einheitlichen Gebühr enthaltenen Kosten für
die Müllsäcke würde nach Auffassung des BMfF dem Grundsatz der Einheitlichkeit der
Leistung nicht entsprechen.
Zu den mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung regelmäßig verbundenen
Umsätzen zählt auch die Beistellung von Mülltonnen (oder anderen Müllgefäßen) durch
den Müllbeseitigungsbetrieb, wobei es nach Rechtsansicht des BMfF keinen Unterschied
macht, ob die Mülltonnen bloß zur Nutzung überlassen werden (zB. leihweise) oder ob
die Mülltonnen verkauft (somit geliefert) werden. In beiden Fällen ist allerdings
Voraussetzung, daß die Mülltonnen vom Müllbeseitigungsbetrieb an die
Leistungsempfänger überlassen bzw. geliefert werden, für die auch die Müllbeseitigung
durchgeführt wird, und die Mülltonnen ausschließlich für die Aufnahme des vom
Müllbeseitigungsbetrieb abzutransportierenden Mülls bestimmt sind.
In letzter Zeit erfolgt die Beseitigung von Sonderabfall in zunehmendem Maße
außerhalb der allgemeinen Müllabfuhr, wobei von den jeweiligen Gemeinden meist
Privatunternehmer zur Abfuhr des in gesonderten Behältnissen gesammelten
Sonderabfalls zum Zwecke der Entsorgung beauftragt werden. ... Im Hinblick auf die
Sach - und Rechtslage hat sich das BMfF dahin geäußert, daß keine Bedenken bestehen,
die Abfuhr von Sonderabfällen zu einem Müllablagerungsplatz oder zu einer
Müllentsorgungsanlage - auch wenn sie
nicht von der Gemeinde, sondern von
Privatunternehmern durchgeführt wird - als eine dem ermäßigten Steuersatz nach § 10
Abs. 2 Z. 22 UStG 1972 unterliegende Leistung anzusehen.
Die Entwicklung der letzten Jahre bringt es mit sich, daß eine immer größer werdende
Anzahl von Gegenständen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (zB.
Abfallwirtschaftsgesetze) auf bestimmte Weise zu beseitigen bzw. zu entsorgen ist.
Dieser Tendenz folgend wird daher auch der Begriff Müll im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 22
UStG 1972 nicht eng auszulegen sein. Hierunter werden daher zB. auch Atreifen,
Autowracks, Altpapier, Altplastik, alte Kühlschränke und Fernsehgeräte, Altglas,
Alteisen, Aludosen udgl. zu verstehen sein. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden
Gegenstände nicht als Müll, sondern als Abfälle, Sonderabfälle, Problemstoffe usw.
bezeichnet werden. Unter Müllbeseitigung fällt u.E. auch die ordnungsgemäße
Deponierung des Mülls (der Abfälle).
Schuldner des Altlastenbeitrages ist gemäß § 4 Z. 1 des Altlastensanierungsgesetzes,
BGBl. 299/1989, der Betreiber der Deponie oder eines Zwischenlagers. Verrechnet dieser
den Altlastenbeitrag für das Deponieren von Abfällen seinen Kunden
(Transportunternehmer, Private usw.) weiter, so gehört dieser Beitrag zum Entgelt für
die Leistung des Deponieunternehmers und unterliegt daher - wie die Gebühr für das
Deponieren selbst - der Umsatzsteuer mit dem Steuersatz von 10 %." „Kommentar zur
Mehrwertsteuer“ Anm. 397 bis 404e (Kranich, Siegl, Waba, Schreiner, Caganek) (Verlag
Orac) - aktualisierte Lieferungen.
Das neu verlautbarte Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. 663/1994, hat den § 10 Abs. 2
reduziert, die neue Z. 13 lautet:
„Die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr
von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze“.
In den Erläuterungen, AB 1823 NR XVIII. GP, wird dbzgl. kein Konnex hergestellt.
Lediglich zu § 10 Abs. 2 Z. 7 wird erläutert: „Nunmehr wird auf sämtliche die
Gemeinnützigkeit betreffenden Bestimmungen der BAO verwiesen. Hinsichtlich der
Müllbeseitigung kann somit erneut nur auf bestehende Judikatur und
Literaturkommentare zurückgegriffen werden.
In „Umsatzsteuergesetz 1994“ Kommentar von Univ. - Prof. DDr. Hans Georg Ruppe
(Wien 1995, WUV - Verlag) finden sich folgende Erläuterungen:
„Begünstigt sind die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur
Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze. Zweck der
Vorschrift ist es, Mieter und Eigenheimbesitzer bei den gegenständlichen Leistungen
gleich zu behandeln, bei Wohnungseigentum erfolgt die Gleichstellung schon über Z. 6.
Die Begünstigung betraf im UStG 1972 Anstalten zur Müllbeseitigung. Judikatur und
Verwaltungspraxis interpretierten den Anstaltsbegriff jedoch weit und subsumierten
darunter auch private Unternehmen, die Einrichtungen der Müllbeseitigung etc.
unterhielten. Nach dem UStG 1994 ist die Begünstigung jedenfalls als sachliche zu
verstehen, die unabhängig von der rechtlichen Qualität des leistenden Unternehmers
zusteht.
Zum Begriff Müllbeseitigung ist zu bedenken, daß der Begünstigungstatbestand sich
auch auf Unternehmen zur Abfuhr von Abfällen erstreckt. Ob diese Doppelgleisigkeit
bewußt oder aus Versehen in das Gesetz aufgenommen wurde, ist ohne Bedeutung. Sie
ist derzeit geltendes Recht; ein Gesetzesverständnis, das den Tatbestand der Abfuhr von
Abfällen aus der Norm heraus zu reklamieren versucht, ist nicht begründbar.
Auszugehen ist daher davon, daß sowohl die Müllbeseitigung als auch die Abfuhr von
Abfällen begünstigt sind.
Der Müllbegriff ist nach der Rechtsprechung nicht an Hand (landes -)rechtlicher
Vorschriften, sondern nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Danach ist Müll eine
Sammelbezeichnung für feste Abfallstoffe verschiedener Herkunft, wie Hausmüll,
Straßenkehricht, Gewerbemüll, Industriemüll. Ob es sich um gefährliche Abfälle handelt,
kann bei Beachtung der Zielsetzungen der Begünstigung nicht entscheidend sein.
Bundeseinheitliche Begriffe des Abfalls enthalten nunmehr das Abfallwirtschaftsgesetz
und das Altlastensanierungsgesetz. Gemäß § 2 Abs. 1 AWG, BGBl. 325/1990, sind
Abfälle iS dieses Gesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber
entledigen will oder entledigt hat (Anm.: subjektiver Abfallbegriff = Entledigungsabsicht)
oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist
(Anm.: = objektiver Abfallbegriff). Beide Gesetze enthalten auch Negativkataloge. Eine
unmittelbare Verbindlichkeit dieser Begriffsbestimmungen für das UStG ist nicht
anzunehmen. Soweit eine Übereinstimmung in der Teleologie beider Rechtsgebiete
gegeben ist, kann dieser Abfallbegriff jedoch auch zur Auslegung des UStG verwendet
werden.
Die Zielsetzung der Z 13 spricht für ein weites, der Entwicklung der Verkehrsauffassung
Rechnung tragendes Begriffsverständnis, das in der Tat darauf abstellt, ob der
Eigentümer sich einer Sache endgültig entledigen will. Als Müll sind somit nicht nur der
Hausmüll, sondern jegliche Art von Sperrmüll, Sondermüll, Autoreifen, Autowracks,
Christbäume, Biomüll, Altpapier, Altglas udgl. anzusehen. Gleiches gilt für Bauschutt
(VwGH 18.9.1978, Zl 2416/77) und Straßenkehricht (VwGH 23.9.1985, Zl. 85/15/0100).
Auch unter Heranziehung der Verkehrsauffassung sind jedoch wohl nicht als Müll
anzusehen
- Erdaushub und Abraummaterial
- Fäkalien, Stallmist und Jauche
- Kadaver.
Begünstigt ist die Beseitigung von Müll bzw. die Abfuhr von Abfällen. Die Beseitigung
von Müll ist bei strengem Verständnis etwas anderes als die Verwertung,
Behandlung oder Entsorgung. Judikatur und Verwaltung tendieren jedoch zurecht zu
einer extensiven Interpretation und subsumieren darunter nicht nur den eigentlichen
Abtransport, sondern auch die Bereitstellung von Containern, die Lagerung, die
Entsorgung und Deponierung; beim Deponieren erstreckt sich die Begünstigung auch
auf den weiterverrechneten Altlastenbeitrag. Begünstigt ist daher auch die Abfuhr von
Gerümpel und/oder Bauschutt durch Containerdienste.“ Umsatzsteuergesetz 1994"
Kommentar von Univ - Prof. DDr. Hans Georg Ruppe (Wien 1995, WUV - Verlag) Tz 157
bis 164.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen
folgende
Anfrage:
Welchem Steuersatz gemäß § 10 Umsatzsteuergesetz 1994 unterliegen folgend
angeführte Leistungen und warum unterliegen diese Leistungen im einzelnen dem
beantworteten Steuersatz?
1. Die Beistellung von Sammelbehältern zur Sammlung von Abfällen?
2. Die Abfuhr (Transport) von Abfällen?
3. Die Annahme von Abfällen auf
einer Deponie im allgemeinen?
4. Die Annahme von Abfällen auf einer Recyclinganlage im allgemeinen?
5. Die Annahme von Bodenaushub auf einer Deponie (zB. Bodenaushubdeponie iS
DeponieVerordnung)?
6. Die Annahme von Bodenaushub auf einer
Bodenaushub/Baurestmassenrecyclinganlage?
7. Die Annahme von Bodenaushub auf einer kombinierten Deponie/Recyclinganlage,
auf der je nach wirtschaftlicher und technischer Verwertbarkeit einzelner
Anlieferungen diese getrennt aufbereitet und rezykliert oder direkt abgelagert
werden?
8. Die Annahme von Baurestmassen auf einer Deponie (zB. Baurestmassen - oder
Massenabfalldeponie)?
9. Die Annahme von Baurestmassen auf einer Recyclinganlage (Sortieren, Brechen,
Sieben udgl.) für Baurestmassen/Bodenaushub?
10. Die Annahme von Baurestmassen auf einer kombinierten Deponie/Recyclinganlage,
auf der je nach wirtschaftlicher und technischer Verwertbarkeit einzelner
Anlieferungen diese getrennt aufbereitet und rezykliert oder direkt abgelagert
werden?
11. Die Annahme von biogenen Abfällen auf biogenen Verwertungsanlagen
(Kompostieranlagen)?
12. Die Annahme von Verpackungsabfällen auf entsprechenden Verwertungsanlagen?
13. Die Annahme von Altmetallen und Autoschrott auf entsprechenden
Verwertungsanlagen?
14. Die Annahme von Altpapier auf Altpapierverwertungsanlagen?
15. Die Annahme von Altglas zur Altglasverwertung auf einer Anlage?
16. Die Annahme von gefährlichen Abfällen auf Behandlungsanlagen?