6646/J XX.GP

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Trattner, Böhacker

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend umsatzsteuerliche Behandlung im Bereich der Abfallverwertung und -

beseitigung

 

 

Es ist unstrittig, daß der Verkauf von Recyclingrohstoffen oder Produkten, die aus

Recyclingrohstoffen hergestellt wurden, dem Normalsteuersatz unterliegt. Nicht so klar

erscheint, daß für gewisse Abfallarten, die zur Verwertung bestimmt sind, nicht wie

insgesamt für die "Müllbeseitigung und die Abfuhr von Abfällen“ der ermäßigte

Steuersatz von 10 % USt zu verrechnen sei.

 

In der Praxis der „Müllbeseitigung“ werden von Müllbeseitigungsunternehmen im

weitesten Sinne zumeist 10 % USt verrechnet. In Einzelfällen verrechnen Betriebe, die

Abfälle verwerten, bei Annahme der Abfälle gelegentlich den Normalsteuersatz von 20

% USt. Da jedoch sehr viele Verwerter den ermäßigten Steuersatz anwenden, bedarf die

umsatzsteuerliche Behandlung der Abfallverwertung einer eindeutigen Klärung samt

entsprechender Begründung durch den ressortzuständigen Minister.

 

Bei der Annahme von Abfällen, unbeschadet, ob zur Verwertung oder Entsorgung, liegt

im Sinne der Entledigungsabsicht des Abfallerzeugers eine "Müllbeseitigung" vor, so

daß der ermäßigte Steuersatz immer zum Tragen kommen müßte. Erst im Zuge des

Verkaufs aufbereiteter Abfälle oder Abfallinhaltsstoffe werden Erlöse erzielt, die nichts

mehr mit der „Müllbeseitigung“ zu tun haben, sondern mit dem Verkauf von

(Recycling -) Produkten.

 

Das Umsatzsteuergesetz 1972 unterwarf in § 10 Abs. 2 Z. 22 die „Müllbeseitigung“

dem begünstigten Steuersatz von drzt. 10 % USt. Dies gilt in § 10 Abs. 2 Z. 13 UStG

1994 weiter. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Umsatzsteuergesetzes 1972 gab es

in Österreich lediglich landesrechtiche Abfallgesetze, zB. das Tiroler

Müllbeseitigungsgesetz. Zwischenzeitlich wurde die Abfallwirtschaft einem

grundlegenden Wandel unterzogen. In den neunziger Jahren entstanden bundes - und

landesrechtliche Abfallwirtschaftsgesetze, die ihre neuen Zielsetzungen,

Regelungstatbestände und Inhalte bereits im Namen zum Ausdruck bringen: von einer

reinen Müllbeseitigung wurde zu einer Abfallbewirtschaftung übergegangen, in der

nach Abfallvermeidung und - verminderung insbesondere der Verwertung vor einer

allfälligen Entsorgung Vorrang eingeräumt wird. In der BRD heißt das entsprechende

Bundesgesetz überhaupt Abfall - und Kreislaufwirtschaftsgesetz“.

 

Folgt man der Judikatur, so gibt es an sich keine Einschränkung für den Begriff Müll und

die darauf beruhende Müllbeseitigung. Dieser Ansicht folgen die Kommentare aus

Verwaltung und Wissenschaft jedoch nur bedingt. Hier wird insbesondere dahingehend

unterschieden, ob es sich bei der unternehmerischen Leistung um eine solche der

Müllbeseitigung oder um eine der Müllverwertung handelt. Im ersten Fall der

Beseitigung würde der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden, im zweiten Fall der

Verwertung jedoch der Normalsteuersatz.

Nicht bis ins Detail durchdacht wurde in diesen Kommentaren und Rechtsansichten die

Fragestellung, wann der Sprung von der „Müllbeseitigung“ zur Müllverwertung erfolgt:

ob hier nicht zu unterscheiden sei, ob es sich um die Annahme von Müll i.w.S. handelt,

als Leistung der Müllbeseitigung, oder um eine nachfolgende unternehmerische

Tätigkeit, deren Umsätze aus dem Erlös der Recyclingprodukte nach dem

Normalsteuersatz zu besteuern sind. Hier liegen zwei Tatbestände vor, die nicht in einem

Atemzug und in einer Rechtsansicht vermischbar erscheinen. Eine Ungleichbehandlung

der Verwertung gegenüber der Entsorgung der Abfälle wäre die Folge und würde den

Grundsätzen und Zielen der Abfallwirtschaft zuwiderlaufen.

 

Dies kann nicht der Intention des Gesetzgebers oder des VwGH entsprechen, daß primär

der subjektive Abfallbegriff (das ist die Entledigungsabsicht des Abfallbesitzers) als

maßgebend bezeichnet wird, daß aber sekundär die Gleichbehandlung, die der

ursprünglichen Intention der Aufnahme der Müllbeseitigung in die begünstigten

Leistungen zugrundeliegt, gebrochen und mißachtet wird: Derjenige, der in Österreich

konform den gesetzlichen Bestimmungen seinen Müll dahingehend beseitigt, daß er ihn

der getrennten Sammlung zur nachfolgenden Verwertung übergibt, würde mit dem

Normalsteuersatz von 20 % belastet, während er bei Nichtbeachtung des Trennungs -

und Verwertungsgebotes bei Entsorgung über den Hausmüll lediglich mit dem

Steuersatz von 10 % belastet würde. Dies kann nicht das fiskalpolitische

Lenkungsinstrument der Umweltpolitik der Bundesregierung sein. Zugleich schließt die

„als vorherrschende Rechtslehre“ bezeichnete Literatur die "Verwertung“ aus dem

Begriff "Müllbeseitigung" aus, während dieselbe Literatur Abfallarten, die eindeutig

ausschließlich für eine getrennte Sammlung und nachfolgende Verwertung vorgesehen

sind, eindeutig einschließt (Altpapier, Altglas, Altplastik, Bauschutt, Autowracks udgl.).

 

Um die bestehende Unsicherheit zu beseitigen, wäre seitens des Bundesministers für

Finanzen eindeutig festzustellen und zu begründen, welche Leistungen der Beseitigung

von Abfällen, unbeschadet, ob sie gesammelt, abgeführt, verwertet, behandelt oder

entsorgt werden, dem ermäßigten Steuersatz im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 13 UStG 1994

unterliegen.

 

 

Der § 10 Abs. 2 regelte bereits in der ursprünglichen Fassung des Umsatzsteuergesetzes

1972 taxativ die Umsätze, die dem begünstigten Steuersatz von derzeit 10 % zu unter -

ziehen sind.

 

Mit der Regierungsvorlage zum Umsatzsteuergesetz 1972 wurde noch kein Bedacht auf

den umsatzsteuerlichen Tatbestand der Müllbeseitigung genommen. In der RV vom

20.01.1972, 145 Blg Stg Prot NR XIII. GP, waren im § 10 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz die

Ziffern 21 und 22 noch nicht vorgesehen. Daher gibt es dazu keine RV - Erläuterungen.

 

Der Bericht des Finanz - und Budget - Ausschusses, 383 Blg Stg Prot NR XIII. GP, verweist

auf den beiliegenden Gesetzesentwurf in 382 BLg Stg Prot NR XIII. GP. Mit dieser

Gesetzesvorlage, die vom Nationalrat am 15 Juni 1972, BGBl. 224/1972, beschlossen

wurde, trat der § 10 Abs. 2 Z. 22 in Kraft und lautete:

 

„Die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser

und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.“ (Anm.: ursprünglich „Leistungen“)

 

In 382 BLg Stg Prot NR XIII. GP wird erläutert: „Durch die gegenüber der

Regierungsvorlage neue Begünstigungsvorschrift sollen insbesondere die Leistungen der

mit der Müllbeseitigung und der Abfuhr von Spülwasser und Abfällen befaßten

öffentlichen Versorgungsbetriebe dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

In der Folge befaßten sich die Höchtsgerichte insbesondere mit Fragestellungen, ob auch

private Betriebe der „Müllbeseitigung und Abfuhr von Spülwasser und Abfällen“ diesem

ermäßigten Steuersatz unterliegen sollen, sowie, ob auch die reine Abfuhr (Transport)

von Abfällen von der Steuerbegünstigung erfaßt sei? Beide Fragen wurden positiv

geklärt. Nach geltendem Recht sind alle Betriebe der Müllbeseitigung - unbeschadet

ihrer privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Stellung - von dem einheitlichen

Steuersatz, inklusive der Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, erfaßt.

 

Eine Differenzierung der Müllbeseitigung durch umsatzsteuerrechtliche Nichtanlehnung

an die Abfallbegriffe der Abfallgesetze in die diversen Arten der Müllbeseitigung:

Verwertung vs. Entsorgung bzw. Entsorgung mit nachfolgender Mülltrennung

und Aussortierung verwertbarer Anteile für ein Recycling - wurde nie Gegenstand

verwaltungs - oder verfassungsgerichtlicher Beschwerden. Erkenntnisse darüber liegen in

der Judikatur somit nicht vor. Parlamentarische Ausschußberichte geben ebensowenig

Aufschluß wie Durchführungserlässe zum Umsatzsteuergesetz. Dieser Tatbestand der

Differenzierung zwischen „Beseitigung“ und "Recycling" wird dessen ungeachtet in

der Literatur und den Gesetzeskommentaren aufgegriffen, wobei nach vorherrschender

Rechtsauffassung der Kommentatoren diese Differenzierung sehr wohl wesentlich sei

bei der Beurteilung der umsatzsteuerlichen Fragestellung, ob eine Begünstigung

anzunehmen sei oder nicht.

 

Diese Kommentare verweisen bzgl. der Gleichanwendung des Steuersatzes für private

und öffentliche Entsorger auf die zu erzielende Gleichanwendung einer steuerlichen

Entlastung.

 

Im "Kommentar zur Mehrwertsteuer“ (Dr. Kranich, Dr. Siegl, Waba, Mag. Schreiner, Dr.

Caganek, alle BMfF) (Verlag Orac) wird festgehalten: „Durch diese

Begünstigungsvorschrift sollen insbesondere die Leistungen der mit der Müllbeseitigung

und der Abfuhr von Spülwasser und Abfällen befaßten öffentlichen

Versorgungsbetriebe dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Auf diese Weise wird

erreicht, daß Mieter und Eigenheimbesitzer in Bezug auf die genannten Leistungen

umsatzsteuerlich gleich belastet sind. Um dieser Zielsetzung weitgehend zu entsprechen,

hat sich das BMfF im Durchführungserlaß zum Umsatzsteuergesetz damit einverstanden

erklärt, daß der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z. 22 UStG 1972 auch dann

Anwendung finden kann, wenn die im Gesetz genannten Leistungen (Müllabfuhr,

Kanalräumung udgl.) nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts, sondern von

Privatunternehmern erbracht werden. Diese Rechtsansicht hat der VwGH bestätigt

(Erkenntnisse vom 18.9.1976, Zl. 2416/77, und vom 23.9.1985, Zl. 85/15/0100). ..... In

seinem Erkenntnis vom 18.9.1977, Zl. 2416/77, vertritt der VwGH die Rechtsansicht,

daß auf die Leistungen einer Privatfirma, die einen Containerdienst für die Abfuhr von

Bauschutt, alten Möbeln, Gerümpel udgl. unterhält, der ermäßigte Steuersatz gemäß §

10 Abs. 2 Z. 22 UStG 1972 angewendet werden könne. Der VwGH führt folgendes

wörtlich aus: Da das Umsatzsteuergesetz 1972 im gegenständlichen Zusammenhang

keine Verweisung auf ein anderes Gesetz, aber auch keine Verbindlicherklärung einer

ÖNORM (§ 5 des Normengesetzes 1971, BGBl. 240) enthält, ist die Bedeutung des

Begriffes „Müll“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen. Danach ist Müll

eine Sammelbezeichnung für feste Abfallstoffe verschiedener Herkunft wie Hausmüll,

Straßenkehricht, Gewerbemüll und Industriemüll. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß

auch Bauschutt und Gerümpel diesem Begriff zuzuordnen sind. Wenn der

Beschwerdeführer weiters vorbringt, daß die mitbeteiligte Partei nur eine

Beförderungsleistung erbringe, die nicht als Müllbeseitigung gelten könne, so übersieht

er, daß hier Müll den Gegenstand der Beförderungsleistung bildet und daß die

Verbringung von Müll zu dafür vorgesehenen Deponien eben eine Methode zur

Müllbeseitigung darstellt.

Dieser Rechtsansicht hat sich das BMF angeschlossen.

Als Umsätze, die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung

regelmäßig verbunden sind, können u.E. nur der Abtransport und die allfällige

Vernichtung des Mülls verstanden werden. Wenn hingegen aus dem Müll neu

verwertbare Produkte ... erzeugt und in der Folge veräußert werden, so liegt

ein umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilender Vorgang vor, der mit der

Müllbeseitigung nichts mehr zu tun hat. In derartigen Fällen handelt es sich

vielmehr um die Lieferungen von ... anderen Produkten, die - falls die erzeugten

Produkte nicht unter die Anlage A zum Umsatzsteuergesetz fallen - dem

Normalsteuersatz unterliegen. Eine Subsumierung dieser Lieferungen unter die

Begünstigungsbestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 22 UStG 1972 kann u.E. nicht in

Betracht kommen.

In einem an den VwGH herangetragenen Einzelfall war die Frage strittig, ob die aus dem

Einsatz einer Straßenkehrmaschine herrührenden Umsätze dem Begriff Müllbeseitigung

zurechenbar sind. Wenn der Kehrgutbehälter voll ist, fährt der Kehrwagen auf den

örtlichen Müllplatz und kippt das Kehrgut (Staub, Splitt, Blätter, Mist, Papier, Flaschen,

Becher, etc.) aus. Bei dieser Sachlage gelangte der VwGH zu dem Ergebnis, daß der

Betrieb einer Straßenkehrmaschine, mit der in einem Arbeitsgang der mittels Bürsten

oder Besen zusammengekehrte Straßenkehricht in die Straßenkehrmaschine

aufgenommen und sodann zu einer Mülldeponie verbracht wird, als einheitliche, der

Müllbeseitigung dienende Tätigkeit zu werten ist und die Umsätze aus dem Betrieb der

Straßenkehrmaschine daher dem begünstigten Steuersatz des § 10 Abs. 2 Z. 22 UStG

1972 unterliegen.

Wird die Müllabfuhr in der Form abgewickelt, daß von der Gemeinde Müllsäcke zur

einmaligen Verwendung ausgegeben werden und von der Gemeinde pro

ausgegebenem Müllsack eine bestimmte Gebühr eingehoben wird, so bestehen nach

Ansicht des BMfF keine Bedenken, diese Gebühr zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz

gemäß § 10 Abs. 2 Z. 22 UStG 1972 zu unterwerfen. ... Eine gesonderte

umsatzsteuerliche Behandlung der in der einheitlichen Gebühr enthaltenen Kosten für

die Müllsäcke würde nach Auffassung des BMfF dem Grundsatz der Einheitlichkeit der

Leistung nicht entsprechen.

Zu den mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung regelmäßig verbundenen

Umsätzen zählt auch die Beistellung von Mülltonnen (oder anderen Müllgefäßen) durch

den Müllbeseitigungsbetrieb, wobei es nach Rechtsansicht des BMfF keinen Unterschied

macht, ob die Mülltonnen bloß zur Nutzung überlassen werden (zB. leihweise) oder ob

die Mülltonnen verkauft (somit geliefert) werden. In beiden Fällen ist allerdings

Voraussetzung, daß die Mülltonnen vom Müllbeseitigungsbetrieb an die

Leistungsempfänger überlassen bzw. geliefert werden, für die auch die Müllbeseitigung

durchgeführt wird, und die Mülltonnen ausschließlich für die Aufnahme des vom

Müllbeseitigungsbetrieb abzutransportierenden Mülls bestimmt sind.

In letzter Zeit erfolgt die Beseitigung von Sonderabfall in zunehmendem Maße

außerhalb der allgemeinen Müllabfuhr, wobei von den jeweiligen Gemeinden meist

Privatunternehmer zur Abfuhr des in gesonderten Behältnissen gesammelten

Sonderabfalls zum Zwecke der Entsorgung beauftragt werden. ... Im Hinblick auf die

Sach - und Rechtslage hat sich das BMfF dahin geäußert, daß keine Bedenken bestehen,

die Abfuhr von Sonderabfällen zu einem Müllablagerungsplatz oder zu einer

Müllentsorgungsanlage - auch wenn sie nicht von der Gemeinde, sondern von

Privatunternehmern durchgeführt wird - als eine dem ermäßigten Steuersatz nach § 10

Abs. 2 Z. 22 UStG 1972 unterliegende Leistung anzusehen.

Die Entwicklung der letzten Jahre bringt es mit sich, daß eine immer größer werdende

Anzahl von Gegenständen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (zB.

Abfallwirtschaftsgesetze) auf bestimmte Weise zu beseitigen bzw. zu entsorgen ist.

Dieser Tendenz folgend wird daher auch der Begriff Müll im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 22

UStG 1972 nicht eng auszulegen sein. Hierunter werden daher zB. auch Atreifen,

Autowracks, Altpapier, Altplastik, alte Kühlschränke und Fernsehgeräte, Altglas,

Alteisen, Aludosen udgl. zu verstehen sein. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden

Gegenstände nicht als Müll, sondern als Abfälle, Sonderabfälle, Problemstoffe usw.

bezeichnet werden. Unter Müllbeseitigung fällt u.E. auch die ordnungsgemäße

Deponierung des Mülls (der Abfälle).

Schuldner des Altlastenbeitrages ist gemäß § 4 Z. 1 des Altlastensanierungsgesetzes,

BGBl. 299/1989, der Betreiber der Deponie oder eines Zwischenlagers. Verrechnet dieser

den Altlastenbeitrag für das Deponieren von Abfällen seinen Kunden

(Transportunternehmer, Private usw.) weiter, so gehört dieser Beitrag zum Entgelt für

die Leistung des Deponieunternehmers und unterliegt daher - wie die Gebühr für das

Deponieren selbst - der Umsatzsteuer mit dem Steuersatz von 10 %." „Kommentar zur

Mehrwertsteuer“ Anm. 397 bis 404e (Kranich, Siegl, Waba, Schreiner, Caganek) (Verlag

Orac) - aktualisierte Lieferungen.

 

Das neu verlautbarte Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. 663/1994, hat den § 10 Abs. 2

reduziert, die neue Z. 13 lautet:

„Die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr

von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze“.

 

In den Erläuterungen, AB 1823 NR XVIII. GP, wird dbzgl. kein Konnex hergestellt.

Lediglich zu § 10 Abs. 2 Z. 7 wird erläutert: „Nunmehr wird auf sämtliche die

Gemeinnützigkeit betreffenden Bestimmungen der BAO verwiesen. Hinsichtlich der

Müllbeseitigung kann somit erneut nur auf bestehende Judikatur und

Literaturkommentare zurückgegriffen werden.

 

In „Umsatzsteuergesetz 1994“ Kommentar von Univ. - Prof. DDr. Hans Georg Ruppe

(Wien 1995, WUV - Verlag) finden sich folgende Erläuterungen:

 

„Begünstigt sind die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur

Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze. Zweck der

Vorschrift ist es, Mieter und Eigenheimbesitzer bei den gegenständlichen Leistungen

gleich zu behandeln, bei Wohnungseigentum erfolgt die Gleichstellung schon über Z. 6.

Die Begünstigung betraf im UStG 1972 Anstalten zur Müllbeseitigung. Judikatur und

Verwaltungspraxis interpretierten den Anstaltsbegriff jedoch weit und subsumierten

darunter auch private Unternehmen, die Einrichtungen der Müllbeseitigung etc.

unterhielten. Nach dem UStG 1994 ist die Begünstigung jedenfalls als sachliche zu

verstehen, die unabhängig von der rechtlichen Qualität des leistenden Unternehmers

zusteht.

Zum Begriff Müllbeseitigung ist zu bedenken, daß der Begünstigungstatbestand sich

auch auf Unternehmen zur Abfuhr von Abfällen erstreckt. Ob diese Doppelgleisigkeit

bewußt oder aus Versehen in das Gesetz aufgenommen wurde, ist ohne Bedeutung. Sie

ist derzeit geltendes Recht; ein Gesetzesverständnis, das den Tatbestand der Abfuhr von

Abfällen aus der Norm heraus zu reklamieren versucht, ist nicht begründbar.

Auszugehen ist daher davon, daß sowohl die Müllbeseitigung als auch die Abfuhr von

Abfällen begünstigt sind.

Der Müllbegriff ist nach der Rechtsprechung nicht an Hand (landes -)rechtlicher

Vorschriften, sondern nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Danach ist Müll eine

Sammelbezeichnung für feste Abfallstoffe verschiedener Herkunft, wie Hausmüll,

Straßenkehricht, Gewerbemüll, Industriemüll. Ob es sich um gefährliche Abfälle handelt,

kann bei Beachtung der Zielsetzungen der Begünstigung nicht entscheidend sein.

Bundeseinheitliche Begriffe des Abfalls enthalten nunmehr das Abfallwirtschaftsgesetz

und das Altlastensanierungsgesetz. Gemäß § 2 Abs. 1 AWG, BGBl. 325/1990, sind

Abfälle iS dieses Gesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber

entledigen will oder entledigt hat (Anm.: subjektiver Abfallbegriff = Entledigungsabsicht)

oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist

(Anm.: = objektiver Abfallbegriff). Beide Gesetze enthalten auch Negativkataloge. Eine

unmittelbare Verbindlichkeit dieser Begriffsbestimmungen für das UStG ist nicht

anzunehmen. Soweit eine Übereinstimmung in der Teleologie beider Rechtsgebiete

gegeben ist, kann dieser Abfallbegriff jedoch auch zur Auslegung des UStG verwendet

werden.

Die Zielsetzung der Z 13 spricht für ein weites, der Entwicklung der Verkehrsauffassung

Rechnung tragendes Begriffsverständnis, das in der Tat darauf abstellt, ob der

Eigentümer sich einer Sache endgültig entledigen will. Als Müll sind somit nicht nur der

Hausmüll, sondern jegliche Art von Sperrmüll, Sondermüll, Autoreifen, Autowracks,

Christbäume, Biomüll, Altpapier, Altglas udgl. anzusehen. Gleiches gilt für Bauschutt

(VwGH 18.9.1978, Zl 2416/77) und Straßenkehricht (VwGH 23.9.1985, Zl. 85/15/0100).

Auch unter Heranziehung der Verkehrsauffassung sind jedoch wohl nicht als Müll

anzusehen

-   Erdaushub und Abraummaterial

-   Fäkalien, Stallmist und Jauche

-   Kadaver.

Begünstigt ist die Beseitigung von Müll bzw. die Abfuhr von Abfällen. Die Beseitigung

von Müll ist bei strengem Verständnis etwas anderes als die Verwertung,

Behandlung oder Entsorgung. Judikatur und Verwaltung tendieren jedoch zurecht zu

einer extensiven Interpretation und subsumieren darunter nicht nur den eigentlichen

Abtransport, sondern auch die Bereitstellung von Containern, die Lagerung, die

Entsorgung und Deponierung; beim Deponieren erstreckt sich die Begünstigung auch

auf den weiterverrechneten Altlastenbeitrag. Begünstigt ist daher auch die Abfuhr von

Gerümpel und/oder Bauschutt durch Containerdienste.“ Umsatzsteuergesetz 1994"

Kommentar von Univ - Prof. DDr. Hans Georg Ruppe (Wien 1995, WUV - Verlag) Tz 157

bis 164.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen

folgende

 

Anfrage:

 

Welchem Steuersatz gemäß § 10 Umsatzsteuergesetz 1994 unterliegen folgend

angeführte Leistungen und warum unterliegen diese Leistungen im einzelnen dem

beantworteten Steuersatz?

 

1.  Die Beistellung von Sammelbehältern zur Sammlung von Abfällen?

 

2.  Die Abfuhr (Transport) von Abfällen?

 

3.  Die Annahme von Abfällen auf einer Deponie im allgemeinen?

4.  Die Annahme von Abfällen auf einer Recyclinganlage im allgemeinen?

 

5.  Die Annahme von Bodenaushub auf einer Deponie (zB. Bodenaushubdeponie iS

     DeponieVerordnung)?

 

6.  Die Annahme von Bodenaushub auf einer

     Bodenaushub/Baurestmassenrecyclinganlage?

 

7.  Die Annahme von Bodenaushub auf einer kombinierten Deponie/Recyclinganlage,

     auf der je nach wirtschaftlicher und technischer Verwertbarkeit einzelner

     Anlieferungen diese getrennt aufbereitet und rezykliert oder direkt abgelagert

     werden?

 

8.  Die Annahme von Baurestmassen auf einer Deponie (zB. Baurestmassen - oder

     Massenabfalldeponie)?

 

9.  Die Annahme von Baurestmassen auf einer Recyclinganlage (Sortieren, Brechen,

     Sieben udgl.) für Baurestmassen/Bodenaushub?

 

10. Die Annahme von Baurestmassen auf einer kombinierten Deponie/Recyclinganlage,

      auf der je nach wirtschaftlicher und technischer Verwertbarkeit einzelner

     Anlieferungen diese getrennt aufbereitet und rezykliert oder direkt abgelagert

     werden?

 

11. Die Annahme von biogenen Abfällen auf biogenen Verwertungsanlagen

      (Kompostieranlagen)?

 

12. Die Annahme von Verpackungsabfällen auf entsprechenden Verwertungsanlagen?

 

13. Die Annahme von Altmetallen und Autoschrott auf entsprechenden

      Verwertungsanlagen?

 

14. Die Annahme von Altpapier auf Altpapierverwertungsanlagen?

 

15. Die Annahme von Altglas zur Altglasverwertung auf einer Anlage?

 

16. Die Annahme von gefährlichen Abfällen auf Behandlungsanlagen?