6648/J XX.GP

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Dr. Maria Fekter

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Verfahren im Zusammenhang mit dem Konkurs Dkfm. Walter Pelzl bzw.

Europabank

 

Seitdem im Jahre 1990 der Veranlagungsbetrug des "Bankengründers“, Dkfm. Pelzl, bekannt

geworden war und die gutgläubigen Anleger offensichtlich ihr Geld verloren hatten, warten

sie, d.h. konkret mehr als 500 Gläubiger aus der Schweiz und der BRD darauf, daß ihnen die

österreichische Justiz zumindest aus den vorhandenen und noch verwertbaren

Vermögensresten in der Höhe von 200 Mio. S des „Bankiers" Pelzl eine gewisse aliquote

Abfindung aufgrund eines Konkursverfahrens zuteilt.

 

Diese berechtigten Erwartungen hat die österreichische Justiz bis heute zutiefst enttäuscht,

zumal ein vergleichbares Verfahren in Liechtenstein und in der Schweiz bereits mit Erfolg

abgewickelt wurde. Das LG für ZRS in Wien verzögert die Durchführung des

Konkursverfahrens beim Handelsgericht Wien insoferne, als es den Transfer der beim

Bezirksgericht Josefstadt, Wien, hinterlegten pelzischen Vermögensreste an das

Konkursgericht seit ca. 5 Jahren verhindert.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesministerium für Justiz folgende

 

 

Anfrage:

 

1. Wie ist es möglich, daß 5 Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung des Dkfm. Pelzl, die

    beim Bezirksgericht Josefstadt hinterlegten restlichen Vermögenswerte der im Konkurs

    befindlichen „Europabank“ noch immer nicht zur wenigstens teilweisen Befriedigung der

    betrogenen Gläubiger verwendet werden können?

 

2. Wie ist es möglich, daß ein Gericht seit zwei Jahren verfahrensbeschleunigende Aufträge

    des OGH ignoriert?

 

3. Wie ist es möglich, daß die administrative Aufsicht über dieses, mehrere Wiener Gerichte

    beschäftigende Erlags - Exekutions - und Konkurs - Verfahren derart versagt hat, daß bei

    den mehr als 500 ausländischen Gläubigem aus der Schweiz und der BRD bereits ein

    schwerwiegender Prestige - und Qualitätsverlust der österreichischen Justiz feststellbar ist?

4. Was gedenken Sie zu tun, urn einen der oberstgerichtlichen Rechtsauffassung

    entsprechenden Stand des Erlags -, Exekutions - und Konkursverfahrens herzustellen und so

    das Image der österreichischen Justiz und das Vertrauen in diese vor weiteren Schäden zu

    bewahren?