6664/J XX.GP
der Abgeordneten Haller, Böhacker und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Umsatzsteuerbelastung für Heimhilfen
Der Anfragestellerin wurde ein Fall bekannt, bei dem eine Heimhilfe, durch ihr Zusatz -
einkommen bei dieser sozialen Tätigkeit, die maximale Umsatzhöhe von ÖS 300.000,-
geringfügig überschritt und somit umsatzsteuerpflichtig wurde.
Im Gegensatz dazu besteht im § 6 Zi. 15 eine Ausnahmeregelung für Tagesmütter als auch für
Altenpflege bei Pflegefamilien. Daher richtete Sie eine Anfrage 4900/J an Sie Herr
Bundesminister und in Ihrer Beantwortung teilten sie zu 2 und 3 folgendes mit:
„Das Gemeinschaftsrecht sieht für die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit bzw.
für die mit der Kinder - und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit
sozialen Charakter anerkannte Einrichtungen eine Umsatzsteuerbefreiung vor (An:. 13 Teil A
Abs. 1 lit. g und lit. h der Sechsten Richtlinie). Einer natürlichen Person steht eine Befreiung,
die ausdrücklich „Einrichtungen“ vorbehalten ist, nicht zu (EuGH vom 11. August 1995,
Rs C - 453/93).
Nach einer von Österreich unterstützten Initiative sollen die für den Sozialbereich bzw. für die
Kinder - und Jugendbetreuung vorgesehenen Steuerbefreiungen auch auf die Leistungen von
natürlichen Personen ausgeweitet werden. Vor einer entsprechenden EU - einheitlichen
Regelung würde die Einräumung einer Umsatzsteuerbefreiung für die Tätigkeit der Heim -
helfer dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.
Ich ersuche daher um Verständnis dafür, daß ich aufgrund der geltenden Rechtslage in der
EU diesem Anliegen derzeit nicht entsprechen kann.“
Daher richtete der MdEP Gerhard Hager die gleiche Frage an die Europäische Kommission
und erhielt folgende Antwort:
„Der Wortlaut von Artikel 13 spiegelt die Situation zum Zeitpunkt der Annahme der Sechsten
Richtlinie wider, zu dem die von dem Herrn Abgeordneten genannte Leistungen
wahrscheinlich fast ausschließlich durch Einrichtungen erbracht wurden, deren sozialer
Charakter von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt war. Seitdem hat sich die Lage
bedeutend geändert, und diese Operationen werden mehr und mehr von privaten
Einrichtungen und Privatpersonen durchgeführt, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt und
die Rechtfertigung bestimmter Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie in Frage stellt.
Privatrechtliche Einrichtungen sind jedoch nicht von vornherein von den Steuerbefreiungen
ausgeschlossen, auf die der Herr Abgeordnete Bezug nimmt. Sie können dann von ihnen
genützt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat den sozialen Charakter dieser Einrichtung
anerkennt und sie die von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß Artikel 13 Teil A Absatz 2
festgelegten zusätzlichen Bedingungen
erfüllen.“
Da die Kommission hier eine andere Sichtweise hat, stellt die Anfragestellerin an den
Bundesminister für Finanzen folgende
A n f r a g e :
1. Ist Ihnen auch die von der Kommission angeführte Mehrwertsteuerrichtlinien - Stelle
bekannt?
a) Wenn nein, warum nicht?
2. Bedeutet die von der Kommission in Frage gestellte Rechtfertigung der
Mehrwertsteuerrichtlinie für Sie eine andere Sichtweise dieses steuerrechtlichen
Mißstandes ?
a) Wenn nein, warum nicht?
3. Werden Sie Maßnahmen zur steuerlichen Gleichstellung dieser Tätigkeiten setzen?
Wenn ja, bis wann und welche?
Wenn nein, warum nicht?
4. Werden Sie in der EU Maßnahmen zur steuerlichen Gleichstellung dieser Tätigkeiten
setzen?
Wenn ja, bis wann und welche?
Wenn nein, warum nicht?