6664/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Haller, Böhacker und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Umsatzsteuerbelastung für Heimhilfen

 

Der Anfragestellerin wurde ein Fall bekannt, bei dem eine Heimhilfe, durch ihr Zusatz -

einkommen bei dieser sozialen Tätigkeit, die maximale Umsatzhöhe von ÖS 300.000,-

geringfügig überschritt und somit umsatzsteuerpflichtig wurde.

Im Gegensatz dazu besteht im § 6 Zi. 15 eine Ausnahmeregelung für Tagesmütter als auch für

Altenpflege bei Pflegefamilien. Daher richtete Sie eine Anfrage 4900/J an Sie Herr

Bundesminister und in Ihrer Beantwortung teilten sie zu 2 und 3 folgendes mit:

 

„Das Gemeinschaftsrecht sieht für die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit bzw.

für die mit der Kinder - und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch Einrichtungen

des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit

sozialen Charakter anerkannte Einrichtungen eine Umsatzsteuerbefreiung vor (An:. 13 Teil A

Abs. 1 lit. g und lit. h der Sechsten Richtlinie). Einer natürlichen Person steht eine Befreiung,

die ausdrücklich „Einrichtungen“ vorbehalten ist, nicht zu (EuGH vom 11. August 1995,

Rs C - 453/93).

 

Nach einer von Österreich unterstützten Initiative sollen die für den Sozialbereich bzw. für die

Kinder - und Jugendbetreuung vorgesehenen Steuerbefreiungen auch auf die Leistungen von

natürlichen Personen ausgeweitet werden. Vor einer entsprechenden EU - einheitlichen

Regelung würde die Einräumung einer Umsatzsteuerbefreiung für die Tätigkeit der Heim -

helfer dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.

 

Ich ersuche daher um Verständnis dafür, daß ich aufgrund der geltenden Rechtslage in der

EU diesem Anliegen derzeit nicht entsprechen kann.“

 

Daher richtete der MdEP Gerhard Hager die gleiche Frage an die Europäische Kommission

und erhielt folgende Antwort:

 

„Der Wortlaut von Artikel 13 spiegelt die Situation zum Zeitpunkt der Annahme der Sechsten

Richtlinie wider, zu dem die von dem Herrn Abgeordneten genannte Leistungen

wahrscheinlich fast ausschließlich durch Einrichtungen erbracht wurden, deren sozialer

Charakter von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt war. Seitdem hat sich die Lage

bedeutend geändert, und diese Operationen werden mehr und mehr von privaten

Einrichtungen und Privatpersonen durchgeführt, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt und

die Rechtfertigung bestimmter Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten

Mehrwertsteuerrichtlinie in Frage stellt.

 

Privatrechtliche Einrichtungen sind jedoch nicht von vornherein von den Steuerbefreiungen

ausgeschlossen, auf die der Herr Abgeordnete Bezug nimmt. Sie können dann von ihnen

genützt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat den sozialen Charakter dieser Einrichtung

anerkennt und sie die von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß Artikel 13 Teil A Absatz 2

festgelegten zusätzlichen Bedingungen erfüllen.“

Da die Kommission hier eine andere Sichtweise hat, stellt die Anfragestellerin an den

Bundesminister für Finanzen folgende

 

A n f r a g e :

 

1. Ist Ihnen auch die von der Kommission angeführte Mehrwertsteuerrichtlinien - Stelle

    bekannt?

    a) Wenn nein, warum nicht?

 

2. Bedeutet die von der Kommission in Frage gestellte Rechtfertigung der

    Mehrwertsteuerrichtlinie für Sie eine andere Sichtweise dieses steuerrechtlichen

    Mißstandes ?

    a) Wenn nein, warum nicht?

 

3. Werden Sie Maßnahmen zur steuerlichen Gleichstellung dieser Tätigkeiten setzen?

    Wenn ja, bis wann und welche?

    Wenn nein, warum nicht?

 

4. Werden Sie in der EU Maßnahmen zur steuerlichen Gleichstellung dieser Tätigkeiten

    setzen?

    Wenn ja, bis wann und welche?

    Wenn nein, warum nicht?