667/J

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Kier, Frischenschlager und Partner/innen

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

betreffend Ausnahme der Einmalzahlungen von der Sozialversicherungspflicht

 

Anläßlich des Strukturanpassungsgesetzes wurde mit Hinweis auf die Sparnotwendigkeit als auch unter dem Aspekt der sozialen Fairneß ausgehandelt, daß es für Beamte in den Jahren 1996 und 1997 anstelle von Gehaltserhöhungen Einmalzahlungen geben soll - besserverdienende öffentlich Bedienstete würden dadurch prozentuell weniger profitieren als Beamte der unteren Einkommenskategorien.  Durch ein Informationsschreiben einer Dienststelle wurden wir nun darauf aufmerksam, daß von diesen Einmalzahlungen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind: Von der Einmalzahlung sind weder Sozialversicherungsbeiträge, Pensionsbeiträge, Wohnbauförderungsbeiträge, noch allfällige Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten, sie unterliegen nur der Lohnsteuer.  Angesichts des "Tauziehens" rund um die Einführung der Sozialversicherungspflicht bei Werkverträgen einerseits, andererseits aber auch unter Inbetrachtnahme der Voranschläge der Krankenkassen der öffentlich Bediensteten für 1996 (mehr als 600 Mio. öS Defizit werden erwartet) und der damit in Zusammenhang stehenden Diskussion über Beitragserhöhungen, stellt sich die Frage, warum diese "Einmalzahlungen" nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.  Auch erkennen wir eine Besserstellung der Beamten gegenüber anderen Versichten insofern, als Beamte von den geänderten Bestimmungen im Zusammenhang mit dem nunmehr erschwerten Nachkauf von Studienzeiten für die Pensionsversicherung nicht betroffen sind.  Die Erhöhung der Beitragsgrundlage für den Einkauf von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten und Anspruchswirksamkeitszeiten grundsätzlich nur im Fall einer Beitragsentrichtung trifft Versicherte im ASVG, GSVG, BSVG und FSVG, jedoch konnten wir im Strukturanpassungsgesetz keine Regelung ausmachen, die gleiche Bestimmungen für Beamte vorsieht.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE

 

1.    Sind die "Einmalzahlungen" für die Jahre 1996 und 1997 Einkommensbestandteile?

 

2.    Wenn ja, warum teilen sie dann nicht das restliche Schicksal der Bezüge und unterliegen der Sozialversicherungspflicht?

 

3.    Wenn nein, welche rechtliche Qualität kommt ihnen dann zu?

 

4.    Ist es richtig, daß die Erhöhung der Beitragsgrundlage für den Einkauf von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten und Anspruchswirksamkeitszeiten grundsätzlich nur im Fall einer Beitragsentrichtung für Beamte nicht gilt?

 

5.    Wenn ja, legen Sie bitte dar, warum hier eine differenzierte Behandlung erfolgt.

6.       Wenn nein, legen Sie bitte dar, inwiefern auch Beamte von den veränderten Nachkaufsbestimmung betroffen sind.