6671/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten DDr. Niederwieser

und GenossInnen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend Übernahme der Betriebskosten einer Straßenbeleuchtungseinrichtung für

den Kreisel Autobahnanschlußstelle Kranebitten/Völs

 

 

Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, soll der Kreise Kranebitten bei der

Autobahnanschlußstelle Völs (B 171) mit einer Straßenbeleuchtung ausgestattet

werden.

Nach bereits mehreren erfolgten Verkehrsunfällen ist nach wie vor die Frage

ungeklärt, ob die Übernahme der Betriebskosten durch eine Dauerverpflichtung des

Bundes oder der Gemeinde Völs erfolgt.

Gemäß der Schreiben der Landesbaudirektion für Tirol, welche sich auf die

Bestimmung § 9 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes beziehen, gilt für

Straßenbeleuchtungen außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 StVO) die

Bestimmung, daß die Errichtungskosten seitens der Bundesstraßenverwaltung nur

dann übernommen werden, wenn sich die jeweilige Gemeinde zur Übernahme der

Betriebskosten verpflichtet. § 9 Abs. 3 werde vom BMwA so ausgelegt.

 

§ 9 Abs. 3 sieht aber expressis verbis eine solche Kostentragung der Gemeinde nur

„in Ortsgebieten“ vor und in § 9 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes wird ausdrücklich

darauf hingewiesen, daß die Abs. 1 bis 3 auf Bundesautobahnen und

Bundesschnellstraßen keine Anwendung finden.

Da es sich bei der Kreisverkehrsanlage Kranebitten um eine Autobahnanschlußstelle

handelt, welche sich außerhalb des Ortsgebietes Völs befindet, vertreten die

unterzeichneten Abgeordneten die Ansicht, daß die Dauerverpflichtung zur

Übernahme der Betriebskosten eindeutig den Bund trifft.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten folgende

 

 

Anfrage:

 

1. Wie beurteilen Sie als Wirtschaftsminister die Auskünfte der Landesbaudirektion

    für Tirol betreffend die Übernahme der Betriebskosten für eine

    Straßenbeleuchtung der Kreisverkehrsanlage Kranebitten?

 

2. Werden Sie als Wirtschaftsminister den Auftrag zur Übernahme der

    Betriebskosten für die Straßenbeleuchtung durch den Bund erteilen?

 

3. Können Sie im Falle einer weiteren Verzögerung bzw. einer Nichterrichtung der

    Straßenbeleuchtung die Verantwortung für weitere Verkehrsunfälle übernehmen?