6671/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten DDr. Niederwieser
und GenossInnen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Übernahme der Betriebskosten einer Straßenbeleuchtungseinrichtung für
den Kreisel Autobahnanschlußstelle Kranebitten/Völs
Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, soll der Kreise Kranebitten bei der
Autobahnanschlußstelle Völs (B 171) mit einer Straßenbeleuchtung ausgestattet
werden.
Nach bereits mehreren erfolgten Verkehrsunfällen ist nach wie vor die Frage
ungeklärt, ob die Übernahme der Betriebskosten durch eine Dauerverpflichtung des
Bundes oder der Gemeinde Völs erfolgt.
Gemäß der Schreiben der Landesbaudirektion für Tirol, welche sich auf die
Bestimmung § 9 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes beziehen, gilt für
Straßenbeleuchtungen außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 StVO) die
Bestimmung, daß die Errichtungskosten seitens der Bundesstraßenverwaltung nur
dann übernommen werden, wenn sich die jeweilige Gemeinde zur Übernahme der
Betriebskosten verpflichtet. § 9 Abs. 3 werde vom BMwA so ausgelegt.
§ 9 Abs. 3 sieht aber expressis verbis eine solche Kostentragung der Gemeinde nur
„in Ortsgebieten“ vor und in § 9 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß die Abs. 1 bis 3 auf Bundesautobahnen und
Bundesschnellstraßen keine Anwendung finden.
Da es sich bei der Kreisverkehrsanlage Kranebitten um eine Autobahnanschlußstelle
handelt, welche sich außerhalb des Ortsgebietes Völs befindet, vertreten die
unterzeichneten Abgeordneten die Ansicht, daß die Dauerverpflichtung zur
Übernahme der Betriebskosten eindeutig den Bund trifft.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten folgende
Anfrage:
1. Wie beurteilen Sie als Wirtschaftsminister die Auskünfte der Landesbaudirektion
für Tirol betreffend die Übernahme der Betriebskosten für eine
Straßenbeleuchtung der Kreisverkehrsanlage Kranebitten?
2. Werden Sie als Wirtschaftsminister den Auftrag zur Übernahme der
Betriebskosten für die Straßenbeleuchtung durch den Bund erteilen?
3. Können Sie im Falle einer weiteren Verzögerung bzw. einer Nichterrichtung der
Straßenbeleuchtung die Verantwortung für weitere Verkehrsunfälle übernehmen?