6698/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Formulare auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen

 

§ 24 des Fremdengesetzes lautet: „Die Niederlassungsbewilligung ist einem

Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für

die Erteilung (§8 Abs 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht,

daß in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde

1) seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über

ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;

2) Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden

ist, mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit zwei Jahren seinen

Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.“

 

In den Anmerkungen zu § 24 ist angegeben, daß „die unbefristete

Niederlassungsbewilligung antragsbedürftig ist“, d.h. daß ausländische

StaatsbürgerInnen nur bei entsprechender Antragstellung einen

Rechtsanspruch auf die Erteilung der unbefristeten

Niederlassungsbewilligung haben.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für

Inneres folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Kennen Sie die Formulare für die Antragstellung nach dem

    Fremdengesetz zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung?

 

2. Ist Ihnen bekannt, daß die Antragsformulare zur Erlangung einer

    Niederlassungsbewilligung weder die Rubrik „Antrag auf jeglichen

    Aufenthaltszweck“ noch die Rubrik „Antrag auf unbefristete

    Niederlassungsbewilligung“ aufweisen?

 

3. Wenn ja, ist es geplant, das Antragsformular zu ergänzen und eine

     Rubrik „unbefristete Niederlassungsbewilligung“ einzuführen, um die

     Betroffenen von Ihrem Rechtsanspruch zu informieren? Wenn nein,

     warum nicht?

4. Wie wollen Sie gewährleisten, daß die betroffenen ausländischen

    Staatsangehörigen derzeit trotz Fehlens der Rubrik „unbefristete

    Niederlassungsbewilligung“ auf dem Antragsformular von ihrem

    Rechtsanspruch informiert werden?

 

5. Wie hoch schätzen Sie die Zahl der AusländerInnen ein, die mangels

    Gesetzeskenntnisse keine unbefristete Niederlassungsbewilligung

    beantragt haben, obwohl sie auf Antrag einen Rechtsanspruch darauf

    hätten?

 

6. Ist in den Merkblättern zum Antragsformular nach dem

    Fremdengesetz angemerkt, daß die Antragsteller

     a) nach achtjähriger Niederlassung Anspruch auf eine

    „Niederlassungsbewilligung mit jeglichem Aufenthaltszweck“

     b) gemäß § 24 FrG nach fünf bzw. zwei Jahren auf Antrag Anspruch

     auf eine unbefristete Niederlassungsbewilligung haben?

 

7. Wenn nein, warum nicht? Ist derzeit geplant, neue Merkblätter zur

    Antragstellung nach dem Fremdengesetz herauszugeben, die die

    AntragstellerInnen lückenlos über ihre Rechte informieren?