6698/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Formulare auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen
§ 24 des Fremdengesetzes lautet: „Die Niederlassungsbewilligung ist einem
Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für
die Erteilung (§8 Abs 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht,
daß in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde
1) seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über
ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;
2) Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden
ist, mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit zwei Jahren seinen
Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.“
In den Anmerkungen zu § 24 ist angegeben, daß „die unbefristete
Niederlassungsbewilligung antragsbedürftig ist“, d.h. daß ausländische
StaatsbürgerInnen nur bei entsprechender Antragstellung einen
Rechtsanspruch auf die Erteilung der unbefristeten
Niederlassungsbewilligung haben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für
Inneres folgende
ANFRAGE:
1. Kennen Sie die Formulare für die Antragstellung nach dem
Fremdengesetz zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung?
2. Ist Ihnen bekannt, daß die Antragsformulare zur Erlangung einer
Niederlassungsbewilligung weder die Rubrik „Antrag auf jeglichen
Aufenthaltszweck“ noch die Rubrik „Antrag auf unbefristete
Niederlassungsbewilligung“ aufweisen?
3. Wenn ja, ist es geplant, das Antragsformular zu ergänzen und eine
Rubrik „unbefristete Niederlassungsbewilligung“ einzuführen, um die
Betroffenen von Ihrem Rechtsanspruch zu informieren? Wenn nein,
warum nicht?
4. Wie wollen Sie gewährleisten, daß die betroffenen ausländischen
Staatsangehörigen derzeit trotz Fehlens der Rubrik „unbefristete
Niederlassungsbewilligung“ auf dem Antragsformular von ihrem
Rechtsanspruch informiert werden?
5. Wie hoch schätzen Sie die Zahl der AusländerInnen ein, die mangels
Gesetzeskenntnisse keine unbefristete Niederlassungsbewilligung
beantragt haben, obwohl sie auf Antrag einen Rechtsanspruch darauf
hätten?
6. Ist in den Merkblättern zum Antragsformular nach dem
Fremdengesetz angemerkt, daß die Antragsteller
a) nach achtjähriger Niederlassung Anspruch auf eine
„Niederlassungsbewilligung mit jeglichem Aufenthaltszweck“
b) gemäß § 24 FrG nach fünf bzw. zwei Jahren auf Antrag Anspruch
auf eine unbefristete Niederlassungsbewilligung haben?
7. Wenn nein, warum nicht? Ist derzeit geplant, neue Merkblätter zur
Antragstellung nach dem Fremdengesetz herauszugeben, die die
AntragstellerInnen lückenlos über ihre Rechte informieren?