6703/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Fehler bei Exekutionen von Arbeitslosenversicherungsleistungen

Die Anfragesteller haben mit der Anfrage 5992/J die fehlerhafte Berechnung des pfänd -

baren Leistungsteils im Rahmen der Arbeitslosenversicherung bemängelt. Nach der Ant -

wort der Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu schließen handelt

es sich bei dem den Abgeordneten bekanntgewordenen Fall um einen von nur fünf

Beschwerdefällen, die 1998 berechtigt an das Arbeitsmarktservice herangetragen wur -

den. Aus mehreren Gründen haben die Anfragesteller an dieser Darstellung erhebliche

Zweifel:

-      In dem der ersten Anfrage zugrundeliegenden Fall, der mittlerweile auch dem

       BMAGS bekannt ist, waren etliche Beschwerden erforderlich, bevor das AMS über -

       haupt bereit war zuzugeben, daß die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens

       nicht der Exekutionsordnung entspricht. Weniger beharrliche, aber auch schlechter

       informierte Leistungsbezieher lassen sich vermutlich relativ rasch mit der auch im er-

       wähnten Einzelfall mehrfach getätigten Aussage, es sei alles richtig erfolgt, abspei -

       sen. Letztlich erfolgte zwar eine Neuberechnung, wie der Betroffene nachweisen

       konnte war aber auch diese nicht korrekt und es kam zu einer weiteren Neube  -

       rechnung, die aber immer noch nicht völlig der Exekutionsordnung entspricht. Letzt -

       lich erhielt der betroffene Versicherte immerhin einen Betrag von etwa S 22.000,--

       nachbezahlt; es hat sich also nicht um kleine Rechenfehler gehandelt.

-      Die Neuberechnungen erfolgten nach Auskunft des Betroffenen händisch; eine rich-

       tige Berechnung mittels der normalerweise verwendeten EDV konnte nicht erstellt

       werden.

       Sowohl einzelne Gerichte als auch Schuldnerberatungsstellen bestätigen, daß sie

       ständig mit Fehlberechnungen bei Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungs -

       gesetz konfrontiert sind.

      Seitens der EDV - Abteilung wurde auf Nachfrage bestätigt, daß die Existenzmini -

      mums - Verordnung nicht bekannt ist und in das Abrechnungssystem auch nicht

      eingearbeitet ist.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher zu diesem Fragenkomplex an die Frau

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales nochmals folgende

 

 

                                                                              Anfrage:

 

1. Welche Beschwerden sind im einzelnen 1998 beim Arbeitsmarktservice wegen fal -

    scher Berechnungen des pfändungsfreien Einkommens berechtigt erhoben (Es wird

    um Angabe des geltend gemachten Fehlers, der Höhe des zu Unrecht an den Gläu -

    biger ausbezahlten Leistungsteils, der Ursache des Fehlers insbesondere im Zusam -

    menhang mit der EDV - Erfassung der Berechnungsgrundlagen und des angeblich

    standardmäßig über EDV korrekt berechneten Existenzminimums, der Art und der

    Geschwindigkeit der Behebung des Fehlers ersucht)?

2. Wie erfolgte die letztlich fast richtige Berechnung des pfändungsfreien Einkommens

     in dem mittlerweile dem BMAGS namentlich bekannten "Einzelfall“, der Grundlage

     der Anfrage 5992/A war?

 

3. Ist es insbesondere richtig, daß die nun letzte Berechnung händisch und nicht mit

    Hilfe der angeblich mit der Exekutionsordnung übereinstimmenden EDV erfolgte?

 

4. Können Sie der Anfragebeantwortung die mit der Existenzminimums - Verordnung

    übereinstimmende so wie in allen anderen Fällen standardmäßig mit EDV erstellte

    elektronische anonymisierte Berechnung für die Pfändungen in diesem Einzelfall

    beilegen? Wenn nein, warum nicht?

 

5. Wie erklären Sie die spontane Stellungnahme des Leiters der EDV - Abteilung des

    Arbeitsmarktservice, die er jedoch 15 Minuten später revidierte, daß die Existenz -

    minimums - Verordnung unbekannt und jedenfalls nicht in die EDV eingearbeitet sei?

 

6. Wer hat diese Verordnung eingearbeitet, da Sie in Ihrer Anfragebeantwortung davon

    ausgehen, daß dies schon seit der Exekutionsordnungsnovelle geschehen ist und die

    Verordnung jährlich erlassen wird und daher jährlich eingearbeitet werden müßte?

 

7. Ist es richtig, daß eine beispielhafte Berechnung de facto nicht möglich ist, weil sie

    EDV - technisch sofort zu einer entsprechenden Überweisung führen würde? Wenn ja,

    wie werden die Berechnungen ausgetestet?