6726/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundeskanzler
betreffend die Möglichkeiten, die gesetzlich und verfassungsrechtlich vorgesehenen
zweisprachigen Ortstafeln im Burgenland auch tatsächlich durchzusetzen
In Ihrer Anfragebeantwortung 6000/AB XX betreffend zweisprachige topographische
Aufschriften auf Wegweisern in Kärnten stellen Sie unter anderem auf die Frage nach den
Möglichkeiten für einzelne Minderheitenangehörige, deren verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechte auf Anbringung von zweisprachigen topographischen Aufschriften gern. Artikel 7 Z 3 des
Staatsvertrages von Wien durchzusetzen, folgendes fest:
(...) ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vergleiche etwa VfSlg.
10.209/1984) zu verweisen, wonach keine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung einer
Einzelperson ein subjektives Recht auf Erlassung einer straßenpolizeilichen Anordnung einräumt
und die Erlassung der (durch Straßenverkehrszeichen kundzumachenden) Verordnung im
engeren (die Kundmachung nicht mitumfassenden) Sinn in der Straßenverkehrsordnung
abschließend geregelt ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Feststellung des
Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.836/1991 zu verweisen, daß
topographische Aufschriften in der in Rede stehenden Art nach dem Sinn und Zweck der Norm
nicht einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterungen bringen, vielmehr der Allgemeinheit
Kenntnis geben sollen, daß hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von
Minderheitsangehörigen lebt...“.
Tatsache ist jedenfalls, daß es in den Bezirken des Burgenlandes mit kroatischer oder gemischter
Bevölkerung bis dato keine einzige zweisprachige Ortstafel und keinen einzigen zweisprachigen
Wegweiser nach der StVO gibt. Die Ursache dafür liegt in einer Bestimmung in § 12 des
Volksgruppengesetzes 1976, wonach es einer Verordnung der Bundesregierung bedarf, mit der
jene Gemeinden festgelegt werden, die zweisprachig zu bezeichnen sind. Obwohl das
Volksgruppengesetz seit 1977 in Geltung ist, wurde seitens der Bundesregierung bis dato keine
einschlägig Verordnung erlassen. Im Gegensatz dazu wurden für die zweisprachigen Gebiete in
Kärnten bereits 1977 einschlägige
Verordnungen erlassen.
Die Parallelbestimmung zur genannten Klausel in § 12, nämlich jene Klausel, die auch den
Gebrauch der kroatischen Amtssprache im Burgenland (§13 Abs 2) an die vorhergehende
Erlassung einer Verordnung durch die Bundesregierung geknüpft hatte, wurde vom VfGH als
verfassungswidrig aufgehoben.
Weil es nach wie vor an der Verordnung für das Burgenland gem § 12 fehlt, gibt es keine
zweisprachigen Ortstafeln im Burgenland, obwohl die dafür in Frage kommenden Gemeinden
zweifelsfrei feststehen - zumal die Bundesregierung 1990 einer Verordnung nach § 2
Volksgruppengesetz 1976 den geographischen Geltungsbereich für die kroatische Amtssprache
im Burgenland festgelegt hat und der Geltungsbereich der Regeln bezüglich Topographie im
Gesetz analog zu jenen der Amtssprache geregelt ist.
Der Beirat für die kroatische Volksgruppe hat der Bundesregierung 1993 einstimmig die
Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln entsprechend dem Volksgruppengesetz vorgeschlagen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Teilen Sie die Auffassung, daß das tatsächliche Fehlen von zweisprachigen Ortstafeln im
Burgenland nicht den Intentionen des Artikel VII Staatsvertrag von Wien 1955 entspricht,
der eindeutig festlegt, daß in den zweisprachigen Bezirken des Burgenlandes die
topographischen Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in kroatischer Sprache wie in
Deutsch verfaßt werden?
2. Wenn es - entsprechend Ihren in 6000/AB XX geäußerten Auffassungen - tatsächlich kein
subjektives Recht einzelner Volksgruppenangehöriger geben sollte, zweisprachige
Ortstafeln durchzusetzen, welche Möglichkeiten haben
a) die kroatische Volksgruppe insgesamt
b) ihre Vertretungsorganisationen
c) einzelne Volksgruppenangehörige
d) sonstige juristische Personen,
um die Umsetzung der im Staatsvertrag 1955 und im Volksgruppengesetz vorgesehenen
Minderheitenrechte hinsichtlich der zweisprachigen Topographie zu erreichen?