6726/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend die Möglichkeiten, die gesetzlich und verfassungsrechtlich vorgesehenen

zweisprachigen Ortstafeln im Burgenland auch tatsächlich durchzusetzen

 

 

In Ihrer Anfragebeantwortung 6000/AB XX betreffend zweisprachige topographische

Aufschriften auf Wegweisern in Kärnten stellen Sie unter anderem auf die Frage nach den

Möglichkeiten für einzelne Minderheitenangehörige, deren verfassungsgesetzlich gewährleisteten

Rechte auf Anbringung von zweisprachigen topographischen Aufschriften gern. Artikel 7 Z 3 des

Staatsvertrages von Wien durchzusetzen, folgendes fest:

 

 

(...) ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vergleiche etwa VfSlg.

10.209/1984) zu verweisen, wonach keine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung einer

Einzelperson ein subjektives Recht auf Erlassung einer straßenpolizeilichen Anordnung einräumt

und die Erlassung der (durch Straßenverkehrszeichen kundzumachenden) Verordnung im

engeren (die Kundmachung nicht mitumfassenden) Sinn in der Straßenverkehrsordnung

abschließend geregelt ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Feststellung des

Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.836/1991 zu verweisen, daß

topographische Aufschriften in der in Rede stehenden Art nach dem Sinn und Zweck der Norm

nicht einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterungen bringen, vielmehr der Allgemeinheit

Kenntnis geben sollen, daß hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von

Minderheitsangehörigen lebt...“.

 

 

Tatsache ist jedenfalls, daß es in den Bezirken des Burgenlandes mit kroatischer oder gemischter

Bevölkerung bis dato keine einzige zweisprachige Ortstafel und keinen einzigen zweisprachigen

Wegweiser nach der StVO gibt. Die Ursache dafür liegt in einer Bestimmung in § 12 des

Volksgruppengesetzes 1976, wonach es einer Verordnung der Bundesregierung bedarf, mit der

jene Gemeinden festgelegt werden, die zweisprachig zu bezeichnen sind. Obwohl das

Volksgruppengesetz seit 1977 in Geltung ist, wurde seitens der Bundesregierung bis dato keine

einschlägig Verordnung erlassen. Im Gegensatz dazu wurden für die zweisprachigen Gebiete in

Kärnten bereits 1977 einschlägige Verordnungen erlassen.

Die Parallelbestimmung zur genannten Klausel in § 12, nämlich jene Klausel, die auch den

Gebrauch der kroatischen Amtssprache im Burgenland (§13 Abs 2) an die vorhergehende

Erlassung einer Verordnung durch die Bundesregierung geknüpft hatte, wurde vom VfGH als

verfassungswidrig aufgehoben.

 

Weil es nach wie vor an der Verordnung für das Burgenland gem § 12 fehlt, gibt es keine

zweisprachigen Ortstafeln im Burgenland, obwohl die dafür in Frage kommenden Gemeinden

zweifelsfrei feststehen - zumal die Bundesregierung 1990 einer Verordnung nach § 2

Volksgruppengesetz 1976 den geographischen Geltungsbereich für die kroatische Amtssprache

im Burgenland festgelegt hat und der Geltungsbereich der Regeln bezüglich Topographie im

Gesetz analog zu jenen der Amtssprache geregelt ist.

 

Der Beirat für die kroatische Volksgruppe hat der Bundesregierung 1993 einstimmig die

Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln entsprechend dem Volksgruppengesetz vorgeschlagen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Teilen Sie die Auffassung, daß das tatsächliche Fehlen von zweisprachigen Ortstafeln im

    Burgenland nicht den Intentionen des Artikel VII Staatsvertrag von Wien 1955 entspricht,

    der eindeutig festlegt, daß in den zweisprachigen Bezirken des Burgenlandes die

    topographischen Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in kroatischer Sprache wie in

    Deutsch verfaßt werden?

 

2. Wenn es - entsprechend Ihren in 6000/AB XX geäußerten Auffassungen - tatsächlich kein

    subjektives Recht einzelner Volksgruppenangehöriger geben sollte, zweisprachige

    Ortstafeln durchzusetzen, welche Möglichkeiten haben

 

    a) die kroatische Volksgruppe insgesamt

 

    b) ihre Vertretungsorganisationen

 

    c) einzelne Volksgruppenangehörige

 

    d) sonstige juristische Personen,

 

    um die Umsetzung der im Staatsvertrag 1955 und im Volksgruppengesetz vorgesehenen

    Minderheitenrechte hinsichtlich der zweisprachigen Topographie zu erreichen?