6727/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Einsatz von Pfefferspray bei Amtshandlungen der
Sicherheitsexekutive
In der Anfragebeantwortung 1442 vom 14. Jänner 1997 gab der
Innenministers Caspar Einem zum Pfeffersprayeinsatz an: "Anhand der
positiven Erfahrungen (nur kurzfristige Wirkungen ohne Verletzungsfolgen)
fiel Ende August 1996 die Entscheidung zugunsten des Pfeffersprays".
In der Nummer 7/98 der Zeitschrift der Sicherheitsexekutive "Öffentliche
Sicherheit" heißt es zum Pfeffersprayeinsatz „Der Einsatz des Pfeffersprays
bewirkt beim Besprühten durch die Reizung der Schleimhäute u.a. ein
vorübergehende Unfähigkeit, die Augen offen zu halten. Dadurch kann ein
Angreifer in vielen Fällen sofort gestoppt werden. Die Augenreizung hat
nach bisherigen Erfahrungen keine dauernden Gesundheitsschäden zur
Folge. (..) Die Exekutivbeamten wurden in der richtigen Anwendung des
Pfeffersprays geschult. Nur der richtige Einsatz des Sprays gegen das Gesicht
eines Angreifers zeigt die gewünschte Wirkung. Informiert wurden die
Beamten auch über mögliche Risiken sowie über Erste - Hilfe - Maßnahmen
und die grundsätzliche Verpflichtung zur Beiziehung ärztlicher Hilfe.“
In den letzten Monaten mehren sich die Vorwürfe von mutmaßlichen
Polizeiübergriffsopfern, daß ihnen im wehrlosen Zustand von
Polizeibeamten Pfefferspray in die Augen, die Nase und den Mund gesprüht
wurde.
Vorfall: 3. Juli 1999
Ort: St. Pölten, vor dem Einkaufszentrum Promenade
Betroffen: R. A.
Herr A. gibt in seiner Beschwerde an den UVS an, daß ein Polizeibeamter
während der Amtshandlung ihm ohne Vorwarnung Pfefferspray in sein
Gesicht sprühte, obwohl er weder die Beamten angegriffen habe noch
bewaffnet gewesen sei. Weiters heißt es in der Beschwerde: „Zwei bis drei
Polizeibeamte hielten den Beschwerdeführer fest und die anderen sprühten
wiederholt Pfefferspray in das Gesicht des Beschwerdeführers. Das Gas
wurde sowohl direkt in seine Augen gesprüht, als auch in seine Nase unter
Zuhalten des Mundes, sodaß der Beschwerdeführer das Gas einatmen mußte,
als auch in seinen Mund unter Zuhalten der Nase.“
Um den Bemühungen zur Bekämpfung von Polizeigewalt auch weiterhin
Nachdruck zu verleihen, stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
schriftliche
ANFRAGE:
1. Liegt eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Beamten im oben mit
Datum, Opfer und Ortsangabe angeführten Fall vor? Wenn nein, wird die
Staatsanwaltschaft den Vorfall untersuchen?
2. Werden Sie unabhängige ärztliche Untersuchungen zu den gesundheitlichen
Auswirkungen der oben geschilderten Vorgangsweise anordnen?
3. Wird durch das direkte Besprühen des Pfeffersprays in den Mund durch
Zuhalten der Nase bzw. in die Nase durch Zuhalten des Mundes der
Tatbestand der Körperverletzung erfüllt?
4. Laut UVS - Beschwerde des Herrn Raymond A. wurde ihm in seiner Zelle im
Bundespolizeigebäude eine Decke und der Gang in die Toilette trotz
mehrmaliger Bitten verweigert. Erfüllt diese Behandlung den Tatbestand des
§ 312 StGB?