6727/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

 

an den Bundesminister für Justiz

 

 

betreffend Einsatz von Pfefferspray bei Amtshandlungen der

Sicherheitsexekutive

 

 

In der Anfragebeantwortung 1442 vom 14. Jänner 1997 gab der

Innenministers Caspar Einem zum Pfeffersprayeinsatz an: "Anhand der

positiven Erfahrungen (nur kurzfristige Wirkungen ohne Verletzungsfolgen)

fiel Ende August 1996 die Entscheidung zugunsten des Pfeffersprays".

 

In der Nummer 7/98 der Zeitschrift der Sicherheitsexekutive "Öffentliche

Sicherheit" heißt es zum Pfeffersprayeinsatz „Der Einsatz des Pfeffersprays

bewirkt beim Besprühten durch die Reizung der Schleimhäute u.a. ein

vorübergehende Unfähigkeit, die Augen offen zu halten. Dadurch kann ein

Angreifer in vielen Fällen sofort gestoppt werden. Die Augenreizung hat

nach bisherigen Erfahrungen keine dauernden Gesundheitsschäden zur

Folge. (..) Die Exekutivbeamten wurden in der richtigen Anwendung des

Pfeffersprays geschult. Nur der richtige Einsatz des Sprays gegen das Gesicht

eines Angreifers zeigt die gewünschte Wirkung. Informiert wurden die

Beamten auch über mögliche Risiken sowie über Erste - Hilfe - Maßnahmen

und die grundsätzliche Verpflichtung zur Beiziehung ärztlicher Hilfe.“

 

In den letzten Monaten mehren sich die Vorwürfe von mutmaßlichen

Polizeiübergriffsopfern, daß ihnen im wehrlosen Zustand von

Polizeibeamten Pfefferspray in die Augen, die Nase und den Mund gesprüht

wurde.

Vorfall: 3. Juli 1999

 

Ort: St. Pölten, vor dem Einkaufszentrum Promenade

 

Betroffen: R. A.

 

 

Herr A. gibt in seiner Beschwerde an den UVS an, daß ein Polizeibeamter

während der Amtshandlung ihm ohne Vorwarnung Pfefferspray in sein

Gesicht sprühte, obwohl er weder die Beamten angegriffen habe noch

bewaffnet gewesen sei. Weiters heißt es in der Beschwerde: „Zwei bis drei

Polizeibeamte hielten den Beschwerdeführer fest und die anderen sprühten

wiederholt Pfefferspray in das Gesicht des Beschwerdeführers. Das Gas

wurde sowohl direkt in seine Augen gesprüht, als auch in seine Nase unter

Zuhalten des Mundes, sodaß der Beschwerdeführer das Gas einatmen mußte,

als auch in seinen Mund unter Zuhalten der Nase.“

 

 

Um den Bemühungen zur Bekämpfung von Polizeigewalt auch weiterhin

Nachdruck zu verleihen, stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

schriftliche

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.    Liegt eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Beamten im oben mit

       Datum, Opfer und Ortsangabe angeführten Fall vor? Wenn nein, wird die

       Staatsanwaltschaft den Vorfall untersuchen?

 

2.    Werden Sie unabhängige ärztliche Untersuchungen zu den gesundheitlichen

       Auswirkungen der oben geschilderten Vorgangsweise anordnen?

 

3.    Wird durch das direkte Besprühen des Pfeffersprays in den Mund durch

       Zuhalten der Nase bzw. in die Nase durch Zuhalten des Mundes der

       Tatbestand der Körperverletzung erfüllt?


 

4.     Laut UVS - Beschwerde des Herrn Raymond A. wurde ihm in seiner Zelle im

        Bundespolizeigebäude eine Decke und der Gang in die Toilette trotz

        mehrmaliger Bitten verweigert. Erfüllt diese Behandlung den Tatbestand des

        § 312 StGB?