6728/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Einsatz von Pfefferspray bei Amtshandlungen der
Sicherheitsexekutive
In der Anfragebeantwortung 1442 vom 14. Jänner 1997 gab der
Innenministers Caspar Einem zum Pfeffersprayeinsatz an:
"Anhand der positiven Erfahrungen (nur kurzfristige Wirkungen
ohne Verletzungsfolgen) fiel Ende August 1996 die Entscheidung
zugunsten des Pfeffersprays".
´
In der Nummer 7/98 der Zeitschrift der Sicherheitsexekutive
"Öffentliche Sicherheit" heißt es zum Pfeffersprayeinsatz "Der
Einsatz des Pfeffersprays bewirkt beim Besprühten durch die
Reizung der Schleimhäute u.a. ein vorübergehende Unfähigkeit,
die Augen offen zu halten. Dadurch kann ein Angreifer in vielen
Fällen sofort gestoppt werden. Die Augenreizung hat nach
bisherigen Erfahrungen keine dauernden Gesundheitsschäden zur
Folge. (..) Die Exekutivbeamten wurden in der richtigen
Anwendung des Pfeffersprays geschult. Nur der richtige Einsatz
des Sprays gegen das Gesicht eines Angreifers zeigt die
gewünschte Wirkung. Informiert wurden die Beamten auch über
mögliche Risiken sowie über Erste - Hilfe - Maßnahmen und die
grundsätzliche Verpflichtung zur Beiziehung ärztlicher Hilfe."
In den letzten Monaten mehren sich die Vorwürfe von
mutmaßlichen Polizeiübergriffsopfern, daß ihnen im
wehrlosen Zustand von Polizeibeamten Pfefferspray in die
Augen, die Nase und den Mund gesprüht
wurde.
Vorfall: 3. Juli 1999
Ort: St. Pölten, vor dem Einkaufszentrum Promenade
Betroffen: R. A.
Herr A. gibt in seiner Beschwerde an den UVS an, daß ein Polizeibeamter
während der Amtshandlung ihm ohne Vorwarnung Pfefferspray in sein
Gesicht sprühte, obwohl er weder die Beamten angegriffen habe noch
bewaffnet gewesen sei. Weiters heißt es in der Beschwerde: „Zwei bis drei
Polizeibeamte hielten den Beschwerdeführer fest und die anderen sprühten
wiederholt Pfefferspray in das Gesicht des Beschwerdeführers. Das Gas
wurde sowohl direkt in seine Augen gesprüht, als auch in seine Nase unter
Zuhalten des Mundes, sodaß der Beschwerdeführer das Gas einatmen mußte,
als auch in seinen Mund unter Zuhalten der Nase.“
Um den Bemühungen zur Bekämpfung von Polizeigewalt auch weiterhin
Nachdruck zu verleihen, stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
schriftliche
ANFRAGE:
1. Laut Internet wird der Pfefferspray als Polizei - Ausrüstung nur zur
Tierabwehr angeboten. Von welcher Firma wird der Pfefferspray angekauft?
2. Tragen die Spraydosen den Hinweis „nur zur Tierabwehr“?
3. Gibt es Richtlinien für den Einsatz von Pfefferspray als Dienstwaffe bei
Amtshandlungen? Wenn ja, wie lauten sie? Wenn nein, warum nicht?
4. Beinhalten eventuelle Richtlinien den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
5. Ist der Einsatz von Pfefferspray bei Personen zulässig, die durch
Polizeibeamte
schon ruhig gestellt worden sind?
6. Wie oft wurde seit Ende August 1996 der Pfefferspray als Dienstwaffe
eingesetzt (aufgeschlüsselt nach Jahren)?
7. Wie lautet der Polizeibericht über oben mit Datum, Opfer und Ortsangabe
bezeichneten Vorfall?
8. Laut den Artikel in der „Öffentlichen Sicherheit“ ist der Zweck des
Pfeffersprayeinsatzes „durch die Reizung der Schleimhäute u.a. eine
vorübergehende Unfähigkeit, die Augen offen zu halten“ herbeizuführen.
Das direkte Sprühen des Pfeffersprays in die Nase bei Zuhalten des Mundes
bzw. in den Mund bei Zuhalten der Nase widerspricht dem
Anwendungszweck. Teilen Sie die Auffassung, daß diese Vorgehensweise
eine unzulässige unmenschliche Behandlung darstellt?
9. Wenn ja, was werden Sie gegen die verantwortlichen Beamten unternehmen?
Wenn nein, wie rechtfertigen Sie diese Praxis?
10. Wurde gegen in diesen Vorfall verwickelte Beamte Strafanzeige erstattet?
11. Wird der Fall von einer unabhängigen Kommission untersucht? Wenn ja, aus
welchen Mitgliedern besteht diese Kommission?
12. Ist es richtig, daß die Beißattacke des Raymond A. erst im Zuge des
Zuhaltens des Mundes durch die Beamten erfolgte?
13. Ist es richtig, daß Raymond A. in der Zelle im Bundespolizeigebäude bis auf
die Unterhose ausgezogen, ihm aber trotz mehrmaliger Bitten eine Decke
und der Gang zur Toilette verweigert wurden?
14. Falls Strafverfahren gegen in den Vorfall verwickelte Beamte stattfanden,
wie endeten diese Verfahren in erster, wie in zweiter Instanz?
15. Wurde gegen einen der beschuldigten Beamten bereits einmal ein
Disziplinarverfahren eingeleitet? Wenn ja, warum und wie endete dieses?
16. Wann nach der Festnahme wurde eine Vertrauensperson, wann ein
Rechtsbeistand verständigt?
17. Wann konnte die Vertrauensperson, wann der Rechtsbeistand mit dem
Betroffenen
erstmals Kontakt aufnehmen (genauer Zeitpunkt)?
18. Wurde vom Betroffenen eine ärztliche Untersuchung verlangt? Wenn ja,
wurde diese durchgeführt?
19. Falls eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, wann wurde diese
durchgeführt (genauer Zeitpunkt) und was ergab diese Untersuchung?