6728/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Einsatz von Pfefferspray bei Amtshandlungen der

Sicherheitsexekutive

 

 

In der Anfragebeantwortung 1442 vom 14. Jänner 1997 gab der

Innenministers Caspar Einem zum Pfeffersprayeinsatz an:

"Anhand der positiven Erfahrungen (nur kurzfristige Wirkungen

ohne Verletzungsfolgen) fiel Ende August 1996 die Entscheidung

zugunsten des Pfeffersprays".

´

In der Nummer 7/98 der Zeitschrift der Sicherheitsexekutive

"Öffentliche Sicherheit" heißt es zum Pfeffersprayeinsatz "Der

Einsatz des Pfeffersprays bewirkt beim Besprühten durch die

Reizung der Schleimhäute u.a. ein vorübergehende Unfähigkeit,

die Augen offen zu halten. Dadurch kann ein Angreifer in vielen

Fällen sofort gestoppt werden. Die Augenreizung hat nach

bisherigen Erfahrungen keine dauernden Gesundheitsschäden zur

Folge. (..) Die Exekutivbeamten wurden in der richtigen

Anwendung des Pfeffersprays geschult. Nur der richtige Einsatz

des Sprays gegen das Gesicht eines Angreifers zeigt die

gewünschte Wirkung. Informiert wurden die Beamten auch über

mögliche Risiken sowie über Erste - Hilfe - Maßnahmen und die

grundsätzliche Verpflichtung zur Beiziehung ärztlicher Hilfe."

 

In den letzten Monaten mehren sich die Vorwürfe von

mutmaßlichen Polizeiübergriffsopfern, daß ihnen im

wehrlosen Zustand von Polizeibeamten Pfefferspray in die

Augen, die Nase und den Mund gesprüht wurde.

 

Vorfall: 3. Juli 1999

 

Ort: St. Pölten, vor dem Einkaufszentrum Promenade

 

Betroffen: R. A.

 

 

Herr A. gibt in seiner Beschwerde an den UVS an, daß ein Polizeibeamter

während der Amtshandlung ihm ohne Vorwarnung Pfefferspray in sein

Gesicht sprühte, obwohl er weder die Beamten angegriffen habe noch

bewaffnet gewesen sei. Weiters heißt es in der Beschwerde: „Zwei bis drei

Polizeibeamte hielten den Beschwerdeführer fest und die anderen sprühten

wiederholt Pfefferspray in das Gesicht des Beschwerdeführers. Das Gas

wurde sowohl direkt in seine Augen gesprüht, als auch in seine Nase unter

Zuhalten des Mundes, sodaß der Beschwerdeführer das Gas einatmen mußte,

als auch in seinen Mund unter Zuhalten der Nase.“

 

Um den Bemühungen zur Bekämpfung von Polizeigewalt auch weiterhin

Nachdruck zu verleihen, stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

schriftliche

 

 

ANFRAGE:

 

1.   Laut Internet wird der Pfefferspray als Polizei - Ausrüstung nur zur

      Tierabwehr angeboten. Von welcher Firma wird der Pfefferspray angekauft?

 

2.   Tragen die Spraydosen den Hinweis „nur zur Tierabwehr“?

 

3.   Gibt es Richtlinien für den Einsatz von Pfefferspray als Dienstwaffe bei

      Amtshandlungen? Wenn ja, wie lauten sie? Wenn nein, warum nicht?

 

4.   Beinhalten eventuelle Richtlinien den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

 

5.   Ist der Einsatz von Pfefferspray bei Personen zulässig, die durch

      Polizeibeamte schon ruhig gestellt worden sind?

6.    Wie oft wurde seit Ende August 1996 der Pfefferspray als Dienstwaffe

       eingesetzt (aufgeschlüsselt nach Jahren)?

 

7.    Wie lautet der Polizeibericht über oben mit Datum, Opfer und Ortsangabe

       bezeichneten Vorfall?

 

8.    Laut den Artikel in der „Öffentlichen Sicherheit“ ist der Zweck des

       Pfeffersprayeinsatzes „durch die Reizung der Schleimhäute u.a. eine

       vorübergehende Unfähigkeit, die Augen offen zu halten“ herbeizuführen.

       Das direkte Sprühen des Pfeffersprays in die Nase bei Zuhalten des Mundes

       bzw. in den Mund bei Zuhalten der Nase widerspricht dem

       Anwendungszweck. Teilen Sie die Auffassung, daß diese Vorgehensweise

       eine unzulässige unmenschliche Behandlung darstellt?

 

9.    Wenn ja, was werden Sie gegen die verantwortlichen Beamten unternehmen?

       Wenn nein, wie rechtfertigen Sie diese Praxis?

 

10.  Wurde gegen in diesen Vorfall verwickelte Beamte Strafanzeige erstattet?

 

11.  Wird der Fall von einer unabhängigen Kommission untersucht? Wenn ja, aus

       welchen Mitgliedern besteht diese Kommission?

 

12.   Ist es richtig, daß die Beißattacke des Raymond A. erst im Zuge des

       Zuhaltens des Mundes durch die Beamten erfolgte?

 

13.   Ist es richtig, daß Raymond A. in der Zelle im Bundespolizeigebäude bis auf

       die Unterhose ausgezogen, ihm aber trotz mehrmaliger Bitten eine Decke

       und der Gang zur Toilette verweigert wurden?

 

14.  Falls Strafverfahren gegen in den Vorfall verwickelte Beamte stattfanden,

       wie endeten diese Verfahren in erster, wie in zweiter Instanz?

 

15.  Wurde gegen einen der beschuldigten Beamten bereits einmal ein

       Disziplinarverfahren eingeleitet? Wenn ja, warum und wie endete dieses?

 

16.  Wann nach der Festnahme wurde eine Vertrauensperson, wann ein

       Rechtsbeistand verständigt?

 

17.  Wann konnte die Vertrauensperson, wann der Rechtsbeistand mit dem

       Betroffenen erstmals Kontakt aufnehmen (genauer Zeitpunkt)?

18.  Wurde vom Betroffenen eine ärztliche Untersuchung verlangt? Wenn ja,

       wurde diese durchgeführt?

 

19.  Falls eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, wann wurde diese

       durchgeführt (genauer Zeitpunkt) und was ergab diese Untersuchung?