6732/J XX.GP
des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Einstellung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft - Wien gegen
Verteidigungsminister Fasslabend wegen Verletzung des Kriegsmaterialgesetzes § 5 (2) in
der Causa illegale Gebrauchtwaffenexporte
Der Rat der EU hat am 17. Dezember 1998 unter österreichischem Vorsitz eine
Gemeinsame Aktion zur „Bekämpfung der Leichtwaffen“ beschlossen, die in Ihrem Artikel
1, die „Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Leichtwaffen“,
fordert. Unter anderem verlangt Art. 4c des Übereinkommens, „die effektive Rückführung
von überflüssigen Leichtwaffen und die schnelle Zerstörung derselben!“ Am 1.1.1999 ist
diese „Gemeinsame Aktion der EU“ in Kraft getreten, was für die Mitgliedsstaaten
bindende Wirkung entfaltet.
Andere westliche Industriestaaten sind bereits früher dazu übergegangen, Altmaterialien
ihrer Armeebestände entsprechend einer Entschließung des Europarates zu zerstören: „§
12.e. that obsolete weapons being replaced by new ones be destroyed, instead of exported,
(...)“ (Resolution 642 (1976) v.22.Sept. 1976)
In Österreich hat der Verteidigungsminister noch 1995 gesagt: „Grundsätzlich sind
militärische Waffen vor einer Veräußerung zu demilitarisieren.“ (XIX/Abl005) Die bisher
geübte Praxis, Altwaffen unbrauchbar zu machen, wurde in der Folge offensichtlich
verlassen. Ohne Regierungsbeschluß setzte Fasslabend einen Schweizer Waffenbroker ein,
um am Kriegsmaterialgesetz vorbei, die StG 58 auch exportieren zu können. Dieser
Vorgangsweise steht der § 5 (2) KMG eindeutig entgegen. Die Erläuterungen zu § 5 (2)
KMG unterstreichen die Intention des Gesetzgebers: „Da Ausfuhren von Kriegsmaterial
durch Staatsorgane besonderen völkerrechtlichen Beschränkungen unterliegen und
eine große politische, und zwar vor allem außenpolitische Tragweite haben, bedürfen
Ausfuhren durch die in Abs. 1 angeführten Zentralstellen der Zustimmung der
Bundesregierung.“
In jüngster Vergangenheit hat sich der Minister, von den rechtlichen Bestimmungen des
Kriegsmaterialgesetzes unbeeindruckt, dazu aufgeschwungen, zigtausende gebrauchte
Pistolen, Maschinenpistolen, Sturm - , Scharfschützen - , Maschinengewehre und Kürassier -
Jagdpanzer aus Heeresbeständen auf den Weltmarkt zu werfen.
Im Jahr 1998 verkaufte das BmLV 40.000 gebrauchte Sturmgewehre an den Schweizer
Waffenhändler „Brügger & Thomet“. Mit 40.000 gebrauchten Sturmgewehren ist die
Armee eines mittleren afrikanischen Staates gut auszustatten. Die Armee Botswanas, die ein
Abnehmer „B & Ts“ ist, hat 9.000 Mann und ist modernst ausgerüstet. Es ist nicht
anzunehmen, daß diese wirklich auf die gebrauchten Sturmgewehre aus Österreich
zurückgreifen wird, wie das eine Endverbrauchsbescheinigung eines Offiziers der
botswanischen Streitkräfte glauben machen will. Botswana gilt als die wichtigste
Drehscheibe für den Waffenhandel in Afrika. Am Schwarzmarkt wird der Wert eines
solchen Sturmgewehres im Großhandel auf rund 80 US - $ pro Stück geschätzt. Sie dienen
vor allem der Ausrüstung von terroristischen Banden, militärischen Untergrundtrupps,
verbrecherischen Organisationen und auch regulärer Truppen, die aufgrund von
Kriegshandlungen unter großem Rüstungsdruck stehen. Die Einnahmen für den
Finanzminister in Wien (ca. 7,5 Mio öS) stehen in keinem Verhältnis zum außenpolitischen
Schaden, die diese österreichischen Altwaffen auslösen werden, tauchen sie erst einmal auf
einem Kriegsschauplatz oder bei einer kriminellen Straftat auf. Internationale Studien haben
ergeben, daß die Rückholung eines derartigen Sturmgewehres rund 1000 US - Dollar/Stück
verursachen wird. Die Einnahmen sind in keinem Verhältnis zum Risikopotential, das das
Verteidigungsministerium damit exportiert.
Die Rechtfertigung des Verteidigungsministeriums war immer wieder, daß nicht das
Bundesheer der Exporteur der Waffen war, sondern der jeweilige (ausländische) Käufer.
EU - Recht, konkret die Zollkodexdurchführungsverordnung (EWG) 2454/93 v. 2.07.1993
besagt jedoch in ihrem Artikel 788
(1) Als Ausführer im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 des Zollkodex gilt die Person, für
deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der
Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche
Verfügungsberechtigung besitzt.
(2) Ist der Eigentümer oder der in ähnlicher Weise Verfügungsberechtigte gemäss den
Bestimmungen des Ausfuhrrechtsgeschäftes ausserhalb der Gemeinschaft ansässig, so gilt
der in der Gemeinschaft ansässige Beteiligte des Rechtsgeschäftes als Ausführer.
Die zitierte Zollkodex - Durchführungsverordnung der EU bestimmt eindeutig: Wenn der
„Eigentümer oder der in
ähnlicher Weise Verfügungsberechtigte (...) außerhalb der
Gemeinschaft ansässig“ ist, „gilt der in der Gemeinschaft ansässige Beteiligte des
Rechtsgeschäftes als Ausführer“. Die Käufer der Gebrauchtwaffen StG 58 des
Bundesheeres haben in den bisher bekanntgewordenen Fällen - Brügger und Thomet in der
Schweiz, DSA in den USA, - ihren Firmensitz außerhalb der Gemeinschaft. Der
Exporteur bleibt nach EU - Recht in beiden Fällen der Verteidigungsminister.
Nach der Definition der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 (BGBl.
624) gelten Sturmgewehre jedenfalls als Kriegsmaterial, und der Besitz von Kriegsmaterial
durch private Personen ist in Österreich grundsätzlich verboten. Um als Privater
Kriegsmaterial legal besitzen zu dürfen, bedarf es einer Genehmigung des
Verteidigungsministers in Einvernehmen mit dem Innenminister oder einer ordnungsgemäß
durchgeführten Demilitarisierung. Einziger legaler Besitzer von Waffen der Type StG 58 ist
in Österreich nach allgemeinem Wissenstand das Bundesheer. Hat Brügger und Thomet
keine Genehmigung für den Besitz von Sturmgewehren in Österreich gehabt, ist alleine
schon aus diesem Grund das Kriegsmaterial im Eigentum der Republik verblieben.
Beiden Bestimmungen folgend, wurden beim Export von Gebrauchtwaffen und
Ersatzteilen durch den Verteidigungsminister die Bewilligungspflichten des
Kriegsmaterialgesetzes nach § 5(2) verletzt.
Angesichts dieses Sachverhaltes haben die Grünen eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft
Wien eingebracht. Schon vor Einbringung am 17.Jänner 1998 hat das
Verteidigungsministerium seine Rechtsauffassung in einer Aussendung verlautbart:
„Wenn Kriegsmaterial z.B. durch den Bundesminister für Landesverteidigung für das
Bundesheer, den Bundesminister für Inneres für die Sicherheitswachekörper des Bundes,
den Bundesminister für Justiz für die Justizwache ausgeführt, wird, ist keine Bewilligung
nach dem o.a. Paragraph 3 (Kriegsmaterialgesetz) erforderlich, sondern eine Zustimmung
der Bundesregierung. Wenn vom Bundesheer allerdings Waffen im Inland an einen Dritten
verkauft worden sind und dieser Dritte in weiterer Folge gesondert vom Verkauf eine
Exportgenehmigung beantragt, kann keine Rede von einer erforderlichen Zustimmung der
Bundesregierung sein; dann ist eine Bewilligung nach Paragraph 3 durch das
Bundesministerium für Inneres vorgesehen.“
(OTS150 /15.12.1998)
Bereits am 20.Dezember hat sich der leitende Staatsanwalt im Justizministerium Manfred
Schausberger der Auslegung des BmLV offensichtlich angeschlossen:
„Es kommt auf den Exporteur an. Ich kenne keine Bestimmung, die verbietet, im Inland an
berechtigte Käufer Heeresbestände zu
veräußern.“ (Kurier/ 20.12.1998)
In der Folge hat derselbe in Bezug auf die Anzeige gegen Brügger und Thomet, die vom
Innenministerium aus erfolgte, festgestellt:
"Das Justizministerium werde den von der Staatsanwaltschaft Wien vorgeschlagenen
Erhebungsschritten gegen Brügger + Thomet zustimmen. „Wir müssen aber noch mehr
Material sammeln" " (APA/ 17.01.1999)
Daraus läßt sich deutlich erkennen, daß Erhebungen über einen möglichen Gesetzesbruch
ausschließlich gegen den Broker des Waffenexportes, aber nicht gegen den eigentlich
dahinterstehenden Verkäufer aufgenommen werden sollten.
„Die StA - Wien habe im Zusammenhang mit der Vollziehung des Kriegsmaterialgesetzes
bisher „kein strafbares Verhalten im Bereich des Verteidigungsministeriums feststellen
können““(APA390 / 5. Mai 1999), meinte der Pressesprecher des Justizministers.
Auch ein Hintergrundgespräch mit dem Abg. Maitz unterstützte den Eindruck des
Fragestellers, daß wegen § 5(2) Kriegsmaterialgesetz gar nicht ermittelt wurde:
„Ein Beamter der Staatsanwaltschaft forderte vom BmLV die betreffenden Akten bezüglich
Waffengeschäfte von „Brügger& Thomet“ an Der Zuständige im BmLV bot noch weitere
Materialien an und bekam von der untersuchenden Stelle die Auskunft: „Gegen Sie - das
Verteidigungsministerium - läge nichts vor, wir ermitteln auch nicht gegen Sie, wir
brauchen auch nichts mehr.““ (Gedächtnisprotokoll Abg A. Wabl vom 19. Juni 1999
aufgrund eines Gespräches mit Abg. Maitz)
In der Parlamentsdebatte am 17.06.99 konnte Verteidigungsminister Fasslabend auf die ihm
bereits 24 Stunden vorher vorliegende Frage des Abgeordneten Wabl nur negativ antworten:
„Ist Ihnen bekannt, daß 40 000 Sturmgewehre aus Heeresbeständen an einen ausländischen
Waffenhändler B&T. - Schweiz), der weder Lizenz noch Wohnsitz in Österreich hat,
verkauft wurden, obwohl nach EU - Recht (Art. 788 der Zollkodex - DVO EWG 2454/93
vom 2. Juli 1993) ein solcher Verkauf eindeutig als Export zu bewerten ist und damit ein
Regierungsbeschluß (§5 Abs. 2 KMG) notwendig gewesen wäre?
Bundesminister für Landesverteidigung Dr. Werner Fasslabend: Nein, Herr Abgeordneter.“
(Sten. Prot.: XXGP/175.Stzg.)
Offensichtlich ist diese Rechtsbestimmung aus dem EU - Recht auch den Juristen des BmLV
bis dahin nicht bekannt gewesen, weil sonst dem Minister eine rechtskundige Antwort
möglich gewesen wäre.
Abgeordneter Andreas Wabl fragte an selber Stelle weiters: „Herr Bundesminister! Die
Anzeige wegen dieser illegalen Waffengeschäfte wurde im Jänner an die Staatsanwaltschaft
übermittelt. Hat die Staatsanwaltschaft
schon Kontakt mit Ihnen aufgenommen?
Bundesminister für Landesverteidigung Dr. Werner Fasslabend: Mir wurde bekannt, daß
die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen Substanzlosigkeit eingestellt hat, was ich
Ihnen bereits in der Debatte im Dezember des letzten Jahres zum Ausdruck gebracht habe.“
(Protokoll der 175. Sitzung, XX.GP /17. Juni 1999) Offensichtlich wurde mit dem
Betroffenen in dieser Sache nicht einmal Kontakt durch die StA - Wien aufgenommen. Auch
die neue EU - Rechtsnorm konnte die vorerhebende Behörde zu keinerlei Engagement in
diese Richtung bewegen.
Auf eine Nachfrage beim Justizminister erhielt der Fragesteller folgende Antwort:
„Sehr geehrter Abgeordneter!
Zu Ihrem Schreiben vom 17. Juni 1999, betreffend Ermittlungen bezüglich
Waffenexporten, teile ich Ihnen mit, dass das von Ihnen genannte Verfahren 15 a St
151.393/98 laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien noch anhängig ist, allerdings derzeit
zu einer neuer Zahl, nämlich 15 b St 68.737/98 geführt wird.“
(Schreiben des Bundesministers für Justiz (JMZ 7890/161 - IV 3/99)/ 22. Juni 99)
Nicht einmal ein Monat später kam die Mitteilung von der Einstellung der Vorerhebungen
zur Prüfung des Sachverhaltes:
„Bezugnehmend auf Ihre Anzeige vom 21.1.1999 gegen den Bundesminister für
Landesverteidigung Dr. Werner FASSLABEND teile ich Ihnen mit, daß die
Staatsanwaltschaft Wien nach Prüfung des Sachverhaltes und Durchführung von
Erhebungen keine genügenden Gründe gefunden hat, gegen den Herrn Bundesminister für
Landesverteidigung Dr. Werner Fasslabend ein Strafverfahren wegen §§ 302 Absatz 1, 320
StGB zu veranlassen (§ 90 Absatz 1 StPO).“ (Schreiben Hofrat Dr. Helmut Kellner, Erster
Staatsanwalt (15 St 68.737/99 - 15)14.7.1999)
Nach Einbringung der Anzeige des Fragestellers wurde durch mehrfachen Wechsel des
erhebenden Staatsanwaltes die Arbeit der zuständigen Staatsanwaltschaft in Frage gestellt.
Gleichzeitig fanden einige Stellungnahmen aus dem Justizministerium selbst statt, die eine
Einschränkung der Tätigkeit auf das Verfahren gegen die beteiligte Schweizer Firma
signalisiert haben. Darüberhinaus fand ein Wechsel in der Leitung der Staatsanwaltschaft
Wien statt. Von 17. Jänner (Termin der Einbringung der Anzeige) bis 17. Juli (Einstellung)
konnte in der Causa einige Monate lang offenbar gar nicht ermittelt werden. Während sich
der erste befaßte Staatsanwalt mit der Materie nicht mehr eingehend vertraut machen
konnte, gewann der Fragesteller den Eindruck, daß der nächste bis zur Einstellung der
Erhebungen noch nicht wirklich Zeit für die Beschäftigung mit dem Sachverhalt gefunden
hatte.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
ANFRAGE:
1. Nach der öffentlichen Zertrümmerung der StG 58 am 23.12.1998 hat die
Staatsanwaltschaft unmittelbar zwecks Vorerhebungen Kontakt mit den betroffenen
Oppositionspolitikern aufgenommen. Das Regierungsmitglied Fasslabend wurde nach
eigener Aussage nicht kontaktiert, obwohl der Vorwurf nach Verletzung des KMG § 5
(2) erhoben wurde. Befürchten Sie bei dieser Ungleichbehandlung nicht den Vorwurf
der politischen Justiz?
2. Wann wurde das BmJ bzw. die Staatsanwaltschaft erstmals mit dem beschriebenen
Sachverhalt betraut? Wurde die Staatsanwaltschaft (aufgrund von Medienberichten)
von sich aus aktiv?
3. Hat es von Seiten der ÖVP oder des BmLV politische Interventionen gegeben?
4. Wann wurde erstmals der Sachverhalt, ob der § 5 (2) des KMG in dieser Causa durch
Angehörige des Verteidigungsministeriums oder den Minister selbst gebrochen wurde,
geprüft?
5. Aufgrund welcher Aktenlage und welchen Informationsstandes erfolgte die erste
Aussage des leitenden Staatsanwaltes im BmJ am 20.Dezember 1998?
6. Auf welcher Rechtsgrundlage konnte der Pressesprecher des BmJ feststellen, daß die
StA - Wien „kein strafbares Verhalten im Bereich des Verteidigungsministeriums hat
feststellen können?“ Wurde für diese Aussage ein eigener Bericht der StA - Wien
angefordert? Wenn ja, von wann stammt dieser und welchen Inhalt hatte er?
7. Entspricht es der österreichischen Rechtskultur, daß der Pressesprecher des
Justizministers den Wahrspruch der Gerichte vorwegnehmen?
8. Wann wurden von der StA - Wien im BmLV im Zusammenhang mit den Erhebungen
gegen Brügger und Thomet Akten angefordert? Wann wurden der StA weitere
Unterlagen angeboten? Und warum wurden diese abgelehnt?
9. Wer hat die Kontaktnahme mit dem BmLV veranlaßt, wer hat sie durchgeführt und
mit welcher
Aktenzahl wurden diese festgehalten?
10. Wurde nach der Anzeige des Anfragestellers noch einmal im Bundesministerium für
Landesverteidigung erhoben? Wenn ja, welche konkreten Erhebungsschritte wurden
dann zusätzlich unternommen? Wenn nein, warum nicht?
11. Welche Personen bzw. Handlungen wurden im BmLV im Zusammenhang mit dem
Gebrauchtwaffenexport geprüft?
12. Wurde die Frage des EU - Rechtes und die Frage der Genehmigung des Besitzes von
Kriegsmaterial im Zusammenhang mit dem § 5 KMG geprüft? Wenn ja, wann und
mit welchem Grund wurden diese Bestimmungen als nicht ausschlaggebend dafür
angesehen, daß es sich beim Geschäft mit Brügger und Thomet um keinen Verkauf im
Inland, sondern um einen Export des Verteidigungsministers, der nach § 5(2) KMG
einen Regierungsbeschluß herbeiführen hätte müssen, gehandelt hat? Wenn Nein:
wird die Staatsanwaltschaft nun endlich von sich aus Aktivitäten, ob da ein
Zusammenhang besteht, setzen?
13. Liegt der StA Wien eine Genehmigung vor, nach der Brügger und Thomet die Waffen
besitzen durfte? Von wann stammt diese Genehmigung und für welchen Zeitraum ist
sie gültig?
14. Sind in diesem Zusammenhang andere Genehmigungen des BmLV zum Besitz von
Sturmgewehren für weitere Waffenhändler aufgetaucht? Wenn ja, welche und
wieviele?
15. Mit welchem Grund wurde der Sachverhalt zunächst unter einer Aktenzahl geprüft
und in der Folge unter einer neuen? Wann wurde dieser neue Akt angelegt und
welcher Sachverhalt wurde darin geprüft?
16. Warum wurde in der Mitteilung über die Einstellung der Prüfung durch die
Staatsanwaltschaft gar nicht auf den Hauptvorwurf, nämlich Verdacht auf Bruch des §
5 (2) KMG, eingegangen?
17. Wurde im Bericht der StA - Wien auch auf eine etwaige fahrlässige Verletzung des
KMG eingegangen?
18. Wurden die Erhebungen der StA - Wien gegen Brügger und Thomet ebenfalls bereits
eingestellt? Wenn Ja: Wann und mit welcher Begründung?
19. Erachten Sie es Herr Minister für zweckmäßig und der Wahrheitsfindung dienlich,
wenn hochrangige Justizfunktionäre, während laufender Vorerhebungen einer SLA
Aussagen machen, die geeignet sind, den Verlauf derselben doch ganz entscheidend
zu beeinflussen und zu präjudizieren?
20. Aufgrund welcher Informationen konnte Bundesminister Fasslabend behaupten, daß
die Erhebungen der StA - Wien bereits im Dezember 98 eingestellt worden seien,
obwohl die Sachverhaltsdarstellung erst im Jänner 1999 eingebracht wurde?