6733/J XX.GP
der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend den Verlust der Unterkunft von Präsenzdienstleistenden in Folge des Vollzugs
von §33 HGG 1992
Im § 33 Abs 2 Heeresgebührengesetz 1992 wurde die selbständige Haushaltsführung als
Voraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe eingeführt. Diese Bestimmung
wurde dem §4 der auf Grund des § 34a ZDG idF BGBl. Nr.496/198 erlassenen
Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 396/1985 nachgebildet. Nach
diesem waren dem Zivildienstleistenden tatsächlich entstehende Kosten für Strom, Gas und
Beheizung pauschal zu ersetzen.
Dementsprechend war es bis vor einigen Jahren Verwaltungspraxis, Wohnkostenbeihilfe
dann zu gewähren, wenn dem Präsenzdienender Kosten für die Wohnung entstanden, in der
er tatsächlich einen Haushalt führte, d. h. seine Lebensbedürfnisse wie Schlaf, Körperpflege
und Zubereitung von Nahrung befriedigte. Es war weithin unbestritten, dass dies auch in
Untermietzimmern, Wohnheimen oder Wohngemeinschaften der Fall sei, und die dafür
anfallenden Wohnkosten zu ersetzen wären.
Diese Verwaltungspraxis hat sich nunmehr seit etwa 1996 geändert. Es wird abstrakt darauf
abgestellt, ob dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts
bildenden Räumlichkeiten, insbesondere Küche, Bad und WC zur autonomen Verwendung
zur Verfügung stehen. In seinem Erkenntnis VfSlg 14.853/1997 bestätigte der
Verfassungsgerichtshof diese Praxis und fügte hinzu, dass der Gesetzgeber die Gewährung
von Wohnkostenbeihilfe für solche Fälle vorsieht, in denen das Recht, diese Unterkunft zu
benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Dabei geht der
Verfassungsgerichtshof ebenso wie die zuständigen Behörden offenbar von Einkommen aus,
die die alleinige Benützung von voll ausgestatteten Wohnungen erlauben und mutet allen
anderen, insbesondere jungen Menschen, die bei einer solchen Durchschnittsbetrachtung
entstehende Härte zu, neuerlich für den Erwerb und die Anpassung einer Unterkunft
aufzukommen. In der Folge bestätigte auch der Verwaltungsgerichtshof beginnend mit
seinem Erkenntnis 97/11/0199 vom 18.12.1997 die neue Verwaltungspraxis, wobei er von
seiner früheren noch im Erkenntnis
94/11/0155 vom 23.4.1996 erkennbaren Linie abging.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. In wie vielen Fällen wurden seit dem 1.1.1997 Anträge auf Gewährung der
Wohnkostenbeihilfe nach § 33 HGG 1992 deshalb abgewiesen, weil der Wehrpflichtige,
obwohl er seine Lebensbedürfnisse in diesen Räumen selbständig befriedigte, nicht autonom
über Küche, Bad und WC verfügen konnte, da er in einer Substandardwohnung, einem
Untermietzimmer, einem Wohnheim oder einer Wohngemeinschaft lebte?
2. Wie hoch war die sich daraus ergebende Ersparnis für den Bund?
3. In wie vielen dieser Fälle führte dies zum Verlust der Wohnmöglichkeit des
Zivildienstleistenden Präsenzdieners?
4. Wieviele Betroffene waren in der Folge in ihrer Existenz bedroht?
5. In wie vielen Fällen führte dies dazu, dass dem Zivildienstleistenden eine dienstliche
Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde?
6. Wird der Bundesminister eine Regierungsvorlage zur Reparatur der Bestimmung und
Wiederherstellung der früheren Verwaltungspraxis vorbereiten?