6736/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend den Verlust der Unterkunft von Zivildienstleistenden in Folge des Vollzugs von

§33 HGG 1992

 

Im § 33 Abs 2 Heeresgebührengesetz 1992 wurde die selbständige Haushaltsführung als

Voraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe eingeführt. Diese Bestimmung

wurde dem § 4 der auf Grund des § 34a ZDG idF BGBl. Nr.496/198 erlassenen

Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 396/1985 nachgebildet. Nach

diesem waren dem Zivildienstleistenden tatsächlich entstehende Kosten für Strom, Gas und

Beheizung pauschal zu ersetzen.

Dementsprechend war es bis vor einigen Jahren Verwaltungspraxis, Wohnkostenbeihilfe

dann zu gewähren, wenn dem Zivildienstleistenden (Präsenzdienender) Kosten für die

Wohnung entstanden, in der er tatsächlich einen Haushalt führte, d. h. seine

Lebensbedürfnisse wie Schlaf, Körperpflege und Zubereitung von Nahrung befriedigte. Es

war weithin unbestritten, dass dies auch in Untermietzimmern, Wohnheimen oder

Wohngemeinschaften der Fall sei, und die dafür anfallenden Wohnkosten zu ersetzen

wären.

Diese Verwaltungspraxis hat sich nunmehr seit etwa 1996 geändert. Es wird abstrakt darauf

abgestellt, ob dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts

bildenden Räumlichkeiten, insbesondere Küche, Bad und WC zur autonomen Verwendung

zur Verfügung stehen. In seinem Erkenntnis VfSlg 14.853/1997 bestätigte der

Verfassungsgerichtshof diese Praxis und fügte hinzu, dass der Gesetzgeber die Gewährung

von Wohnkostenbeihilfe für solche Fälle vorsieht, in denen das Recht, diese Unterkunft zu

benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Dabei geht der

Verfassungsgerichtshof ebenso wie die zuständigen Behörden offenbar von Einkommen aus,

die die alleinige Benützung von voll ausgestatteten Wohnungen erlauben und mutet allen

anderen, insbesondere jungen Menschen, die bei einer solchen Durchschnittsbetrachtung

entstehende Härte zu, neuerlich für den Erwerb und die Anpassung einer Unterkunft

aufzukommen. In der Folge bestätigte auch der Verwaltungsgerichtshof beginnend mit

seinem Erkenntnis 97/11/0199 vom 18.12.1997 die neue Verwaltungspraxis, wobei er von

seiner früheren noch im Erkenntnis 94/11/0155 vom 23.4.1996 erkennbaren Linie abging.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. In wie vielen Fällen wurden seit dem 1. 1.1997 Anträge auf (Gewährung der

    Wohnkostenbeihilfe nach § 33 HGG 1992 deshalb abgewiesen, weil der

    Zivildienstpflichtige (Wehrpflichtige), obwohl er seine Lebensbedürfnisse in diesen

    Räumen selbständig befriedigte, nicht autonom über Küche, Bad und WC verfügen

    konnte, da er in einer Substandardwohnung, einem Untermietzimmer, einem

    Wohnheim oder einer Wohngemeinschaft lebte?

 

2. Wie hoch war die sich daraus ergebende Ersparnis für den Bund?

 

3. In wie vielen dieser Fälle führte dies zum Verlust der Wohnmöglichkeit des

    Zivildienstleistenden (Präsenzdieners)?

 

4. Wieviele Betroffene waren in der Folge in ihrer Existenz bedroht?

 

5. Wird der Bundesminister eine Regierungsvorlage zur Reparatur der Bestimmung und

    Wiederherstellung der früheren Verwaltungspraxis vorbereiten?