6738/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend „Wohnkostenbeihilfe für Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz

bzw. dem Heeresgebührengesetz“

 

Zivildiener wie Grundwehrdiener sind unter bestimmten Voraussetzungen von den

einschränkenden Bedingungen des Heeresgebührengesetzes hinsichtlich der

Gewährung der Wohnbeihilfe betroffen.

§ 34 Abs. 2 Zivildienstgesetz bezieht sich hinsichtlich der Wohnbeihilfe auf die

einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetz.

 

Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (97/11/0199 v. 18.12.97) ist

eine Voraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 33 des

Heeresgebührengesetzes, daß es sich bei der Wohnung des Antragstellers um die

„eigene Wohnung“ handelt.

 

Demnach wurde einem Beschwerdeführer ein Antrag auf Wohnkostenbeihilfe

nicht zuerkannt, weil der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt mit vier

weiteren Personen (der Hauptmieterin und drei weiteren Untermietern) zusammen

eine Wohnung benützte. Jede dieser fünf Personen benützte für sich allein einen

als Wohn - und Schlafzimmer verwendeten Raum. Küche, Bad und WC wurde

von allen fünf Personen gemeinsam benützt.

 

Dies bedeutet im konkreten Fall, daß nach Auffassung des VwGH Zivildiener -

und sinngemäß gilt das gleiche in der Folge auch für die Grundwehrdiener -, die in

Wohngemeinschaften wohnen, keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe haben,

auch wenn sie nach eigenem Selbstverständnis einen eigenen Haushalt führen.

 

In gleicher Weise benachteiligt sind Personen, die mit ihrer Lebensgefährtin bzw.

mit nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer gemeinsamen

Wohnung leben und selbst nicht Hauptmieter sind, diese jedoch finanzieren. Dies

hat beispielsweise zur Folge, daß ein junger Mann (Zivildiener), der mit seiner

arbeitslosen Mutter und minderjährigen Geschwister in einer gemeinsamen

Wohnung wohnt und diese mitfinanziert, nicht in den Genuß der

Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz kommt - mit allen sich daraus

ergebenden negativen sozialen Folgen (z.B. bei Verlust der Wohnung).

 

Diese Situation stellt nach unserer Ansicht eine ungerechtfertigte Benachteiligung

dieser Zivildiener dar, da unter eigener Wohnung nur Räumlichkeiten

verstanden werden, über die der Antragsteller die alleinige Verfügungsmacht

besitzt, das heißt, „Hauptmieter“ ist.

 

BM Dr. Werner Fasslabend hat in der Anfragebeantwortung 5926/AB XX. GP

mitgeteilt, daß eine Novellierung des § 33 Heeresgebührengesetzes 1992 im

Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung im Sinne der Anregungen

der Anfragesteller geprüft wird. Eine allfällige Umsetzbarkeit kann jedoch erst

nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse beurteilt werden.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

Inneres nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Wieviele Anträge auf Gewährung der Wohnkostenbeihilfe nach dem

    Zivildienstgesetzes wurden 1996, 1997 und 1998 von Zivildienern gestellt?

 

2. Wie viele davon wurden durch die Bezirkshauptmannschaften positiv im Sinne

    der Antragsteller erledigt? Welche Kosten dafür wurden 1996, 1997 und 1998

    aufgewandt

 

3. Wieviele Anträge von Zivildiener die in einer Wohngemeinschaft leben

    wurden durch die Bezirkshauptmannschaften 1996, 1997 und 1998 abgelehnt?

 

4. Welche Kosten wären 1996, 1997 und 1998 bei positiver Erledigung

    angefallen?

    (Ersuchen um jährliche Aufschlüsselung?)

 

5. Wieviele Anträge von Zivildienern, die mit Gattin, Lebensgefährten oder mit

    nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer gemeinsamen

    Wohnung leben und selbst nicht Hauptmieter sind, jedoch diese finanzieren,

    wurden durch die Bezirkshauptmannschaften 1996, 1997 und 1998 abgelehnt?

 

6. Welche Kosten wären 1996,1997 und 1998 bei positiver Erledigung

    angefallen?

    (Ersuchen um jährliche Aufschlüsselung?)

 

7. Vertreten auch Sie die Auffassung - die durch verfassungsrechtliche

    Erwägungen gestützt wird -, daß die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe

    nicht deswegen verweigert werden darf, weil der Antragsteller seine Wohnung

    mit anderen teilt oder in einer sogenannten Wohngemeinschaft lebt?

 

8. Werden Sie gegenüber BM Dr. Werner Fasslabend für einen

    Gesetzesvorschlag eintreten durch den die sachlich ungerechtfertigte

    Benachteiligung von Zivildienern die in Wohngemeinschaften oder mit der

    Lebensgefährtin bzw. mit nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in

    einer gemeinsamen Wohnung wohnen und deswegen von der

    Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen sind, beseitigt wird?