6738/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend „Wohnkostenbeihilfe für Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz
bzw. dem Heeresgebührengesetz“
Zivildiener wie Grundwehrdiener sind unter bestimmten Voraussetzungen von den
einschränkenden Bedingungen des Heeresgebührengesetzes hinsichtlich der
Gewährung der Wohnbeihilfe betroffen.
§ 34 Abs. 2 Zivildienstgesetz bezieht sich hinsichtlich der Wohnbeihilfe auf die
einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetz.
Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (97/11/0199 v. 18.12.97) ist
eine Voraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 33 des
Heeresgebührengesetzes, daß es sich bei der Wohnung des Antragstellers um die
„eigene Wohnung“ handelt.
Demnach wurde einem Beschwerdeführer ein Antrag auf Wohnkostenbeihilfe
nicht zuerkannt, weil der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt mit vier
weiteren Personen (der Hauptmieterin und drei weiteren Untermietern) zusammen
eine Wohnung benützte. Jede dieser fünf Personen benützte für sich allein einen
als Wohn - und Schlafzimmer verwendeten Raum. Küche, Bad und WC wurde
von allen fünf Personen gemeinsam benützt.
Dies bedeutet im konkreten Fall, daß nach Auffassung des VwGH Zivildiener -
und sinngemäß gilt das gleiche in der Folge auch für die Grundwehrdiener -, die in
Wohngemeinschaften wohnen, keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe haben,
auch wenn sie nach eigenem Selbstverständnis einen eigenen Haushalt führen.
In gleicher Weise benachteiligt sind Personen, die mit ihrer Lebensgefährtin bzw.
mit nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer gemeinsamen
Wohnung leben und selbst nicht Hauptmieter sind, diese jedoch finanzieren. Dies
hat beispielsweise zur Folge, daß ein junger Mann (Zivildiener), der mit seiner
arbeitslosen Mutter und minderjährigen Geschwister in einer gemeinsamen
Wohnung wohnt und diese mitfinanziert, nicht in den Genuß der
Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz kommt - mit allen sich daraus
ergebenden negativen sozialen Folgen (z.B. bei Verlust der Wohnung).
Diese Situation stellt nach unserer Ansicht eine ungerechtfertigte Benachteiligung
dieser Zivildiener dar, da unter eigener Wohnung nur Räumlichkeiten
verstanden werden, über die der Antragsteller die alleinige Verfügungsmacht
besitzt, das heißt, „Hauptmieter“ ist.
BM Dr. Werner Fasslabend hat in der Anfragebeantwortung 5926/AB XX. GP
mitgeteilt, daß eine Novellierung des § 33 Heeresgebührengesetzes 1992 im
Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung im Sinne der Anregungen
der Anfragesteller geprüft wird. Eine allfällige Umsetzbarkeit kann jedoch erst
nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse
beurteilt werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Inneres nachstehende
Anfrage:
1. Wieviele Anträge auf Gewährung der Wohnkostenbeihilfe nach dem
Zivildienstgesetzes wurden 1996, 1997 und 1998 von Zivildienern gestellt?
2. Wie viele davon wurden durch die Bezirkshauptmannschaften positiv im Sinne
der Antragsteller erledigt? Welche Kosten dafür wurden 1996, 1997 und 1998
aufgewandt
3. Wieviele Anträge von Zivildiener die in einer Wohngemeinschaft leben
wurden durch die Bezirkshauptmannschaften 1996, 1997 und 1998 abgelehnt?
4. Welche Kosten wären 1996, 1997 und 1998 bei positiver Erledigung
angefallen?
(Ersuchen um jährliche Aufschlüsselung?)
5. Wieviele Anträge von Zivildienern, die mit Gattin, Lebensgefährten oder mit
nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer gemeinsamen
Wohnung leben und selbst nicht Hauptmieter sind, jedoch diese finanzieren,
wurden durch die Bezirkshauptmannschaften 1996, 1997 und 1998 abgelehnt?
6. Welche Kosten wären 1996,1997 und 1998 bei positiver Erledigung
angefallen?
(Ersuchen um jährliche Aufschlüsselung?)
7. Vertreten auch Sie die Auffassung - die durch verfassungsrechtliche
Erwägungen gestützt wird -, daß die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe
nicht deswegen verweigert werden darf, weil der Antragsteller seine Wohnung
mit anderen teilt oder in einer sogenannten Wohngemeinschaft lebt?
8. Werden Sie gegenüber BM Dr. Werner Fasslabend für einen
Gesetzesvorschlag eintreten durch den die sachlich ungerechtfertigte
Benachteiligung von Zivildienern die in Wohngemeinschaften oder mit der
Lebensgefährtin bzw. mit nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in
einer gemeinsamen Wohnung wohnen und deswegen von der
Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen sind, beseitigt wird?