724/J
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Partik-Pablé, Scheibner und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die Verpflegung von Zivildienern durch Warengutscheine
Zivildienstpflichtigen steht gemäß § 28 Abs. 1 ZDG eine unentgeltliche Verpflegung für die Dauer ihres Dienstes zu. Diese kann gemäß § 28 Abs. 2 durch Abschluß eines Vertrages mit Dritten durch den Rechtsträger gewährleistet werden. Darüber hinaus ist nach der ZDGNovelle von 1991 der Erlaß einer Verordnung zu den zitierten Bestimmungen vorgesehen.
Nunmehr liegen den unterzeichneten Abgeordneten Informationen vor, wonach es für einige überregionale Handelsketten Warengutscheine geben soll, mit denen die Zivildienstleistenden ihre Verpflegung erwerben können. Auf Anfrage eines anderen nicht berücksichtigten überregionalen Unternehmens bei der Handelskammer wurde dieses auf eine Verordnung des BMI verwiesen, die die Grundlage für diese Regelung sein soll. Für solche andere Handelsketten können daher auch keine dieser Warengutscheine verwendet werden. Daraus ergeben sich für diese bedeutende Wettbewerbsnachteile. Vor allem deshalb, da die Gutscheine oftmals nicht von den Zivildienern selbst eingelöst werden, sondern von deren Angehörigen zum Einkauf verwendet werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage:
1 . Gibt es eine derartige Regelung, die die Auszahlung der Verpflegung mittels Warengutscheinen für Zivildienstleistende vorsieht ?
2. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage (Verordnung, Erlaß, etc ... ) beruhen diese ?
3. Wurden auf dieser Grundlage Verträge mit einzelnen Handelsketten geschlossen ?
4. Wenn ja, mit welchen und wer war der andere Vertragspartner (BMI, Rechtsträger etc ... ) ?
5. Welchen Rechtscharakter haben diese Verträge ?
6. Weshalb wurden andere überregionale Lebensmittelanbieter nicht berücksichtigt ?
7. Ist in diesem Fall der Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden ?
8. Wenn ja, wann werden mit den anderen in Frage kommenden überregionalen Lebensmittelanbietern Verhandlungen aufgenommen werden ?
9. Welche Kontrollen gegen eine mißbräuchliche Verwendung solcher Gutscheine gibt es durch das BMI ?
Wien, am 15.5.1996