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der Abgeordneten Dr. Partik-Pable, Dr. Ofner, Haller

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Einstellung von Unterhaltsvorschüssen

 

 

Die Erstanfragestellerin mußte feststellen, daß für die Maximaldauer von drei Jahren gewährte

Unterhaltsvorschüsse auch dann weiterbezahlt werden, wenn z.B. ein ins Ausland verschwundener

Vater wieder im Inland beschäftigt ist oder ein arbeitsloser Vater wieder zu arbeiten beginnt und

damit eine exekutive Einbringlichkeit des Unterhaltes gegeben wäre. Offensichtlich steht man auf

dem Standpunkt, daß auf drei Jahre gewährte Unterhaltsvorschüsse bis zum Auslaufen der Frist

bezahlt werden können, ohne zwischendurch Kontrollen anzustellen ob die Voraussetzungen noch

gegeben sind.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den Herm Bundesminister

für Justiz die nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

1. Welche Kontrollen führen die zuständigen Gericht während der Laufzeit eines auf drei

Jahre bewilligten Unterhaltsvorschusses durch?

 

2. Erfolgt in regelmäßigen Abständen eine routinemäßige Abfrage beim Hauptverband der

Sozialversicherungsträger?

 

3. Wenn ja, wie oft?

 

4. Wenn nein, warum nicht?

 

5. Welcher Prozentsatz der Unterhaltsvorschüsse kann einbringlich gemacht werden?

 

6. Planen Sie eine Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes, um die rechtzeitige Einstellung

der Vorschüsse und eine bessere Einbringlichkeit zu bewirken?

 

7. Wenn ja, welche Änderungen werden derzeit erwogen?