73/J
der Abgeordneten Dr. Partik-Pable, Dr. Ofner, Haller
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Einstellung von Unterhaltsvorschüssen
Die Erstanfragestellerin mußte feststellen, daß für die Maximaldauer von drei Jahren gewährte
Unterhaltsvorschüsse auch dann weiterbezahlt werden, wenn z.B. ein ins Ausland verschwundener
Vater wieder im Inland beschäftigt ist oder ein arbeitsloser Vater wieder zu arbeiten beginnt und
damit eine exekutive Einbringlichkeit des Unterhaltes gegeben wäre. Offensichtlich steht man auf
dem Standpunkt, daß auf drei Jahre gewährte Unterhaltsvorschüsse bis zum Auslaufen der Frist
bezahlt werden können, ohne zwischendurch Kontrollen anzustellen ob die Voraussetzungen noch
gegeben sind.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den Herm Bundesminister
für Justiz die nachstehende
Anfrage:
1. Welche Kontrollen führen die zuständigen Gericht während der Laufzeit eines auf drei
Jahre bewilligten Unterhaltsvorschusses durch?
2. Erfolgt in regelmäßigen Abständen eine routinemäßige Abfrage beim Hauptverband der
Sozialversicherungsträger?
3. Wenn ja, wie oft?
4. Wenn nein, warum nicht?
5. Welcher Prozentsatz der Unterhaltsvorschüsse kann einbringlich gemacht werden?
6. Planen Sie eine Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes, um die rechtzeitige Einstellung
der Vorschüsse und eine bessere Einbringlichkeit zu bewirken?
7. Wenn ja, welche Änderungen werden derzeit erwogen?