738/J
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Haider, Dr. Partik-Pablé, Mag. Stadler und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Adelsgesetz
Auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (AdelsG), StGBI.Nr. 211/1919, ist der Adel in Österreich aufgehoben. Die Führung von Adelsbezeichnungen und damit im Zusammenhang stehender Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geldstrafen oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Nach diesem Gesetz ist auch das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" aufgehoben (vgl. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, StGBI.Nr. 237/1919).
Trotz dieser Bestimmungen, die insbesondere auch die Führung von Adelsbezeichnungen im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen unter Strafe stellen, hat der Eigentümer der Liegenschaft EZ 153 des Grundbuches 67610 Ramsau, Bezirksgericht Schladming, laut Anfragebeantwortung des Bundesministers für Justiz vom 9. Mai 1996, 292/AB bei der Eintragung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch die Beisetzung des Adelszeichens "von" beantragt. Da es sich bei diesem Eigentümer um ein Mitglied der österreichischen Bundesregierung, nämlich um den derzeitigen Bundesminister für Inneres, handelt, stellt sich die Frage, ob das AdelsG noch Anwendung findet oder ob die Absicht besteht, dieses unzeitgemäße Gesetz aufzuheben.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres folgende
ANFRAGE
1. Handelt es sich nach Ihrer Auffassung beim oben genannten AdelsG, StGBI.Nr. 211/1919, und der Vollzugsanweisung, STGBI. 237/1919, um geltendes österreichisches Recht?
2. Weshalb haben Sie bei der Eintragung des Eigentümers der Liegenschaft EZ 153 des Grundbuches 67610 Ramsau die Beisetzung des Adelszeichens "von" veranlaßt?
3. Weshalb haben Sie damit bezüglich Ihres Namens eine Irreführung der Justizbehörden in Kauf genommen?
4. Ist die gegenständliche Eintragung im Hinblick auf das österreichische Namensrecht sowie das AdelsG durch die Rechtslage gedeckt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum?
5. Wenn nein, welche Veranlassungen werden Sie treffen, um einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Zustand herzustellen?
6. Wenn nein, werden Sie die für die allfällige Strafverfolgung zuständige Behörde vom Sachverhalt in Kenntnis setzen?
7. Wie beurteilen Sie den Umstand, daß es sich bei dem unter Beifügung der Adelsbezeichnung „von“" ausgewiesenen Eigentümer um ein österreichisches Regierungsmitglied handelt?
8. Sind Ihnen andere Fälle bekannt, in denen es in Ihrem Ressort wegen der Führung von
Adelsbezeichnungen zu Beanstandungen kam?
Wenn ja, wie viele und welche?
9. Wie viele Verfahren wurden in den letzten 10 Jahren wegen eines Verstoßes gegen das AdelsG eingeleitet und welches Ergebnis brachten die einzelnen Verfahren?
10. Beabsichtigen Sie als ressortzuständiger Bundesminister Initiativen zur Aufhebung des unzeitgemäßen AdelsG zu ergreifen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Wien, am 13. Juni 1996