743/J

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Haider, Mag.  Stadler und Kollegen

 

an den Bundeskanzler

betreffend die Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997

 

Im Rahmen des Belastungspaketes haben die Bundesregierung und die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes am 16.  Feber 1996 Einigkeit darüber erzielt, den öffentlich Bediensteten neben anderen Belastungen für die Jahre 1996 und 1997 auch zwei Null-Lohnrunden zu verordnen.  Die öffentlich Bediensteten sollen nach diesem Gehaltsabkommen lediglich zwei Einmalzahlungen erhalten und zwar in Höhe von '-I.700,-- S am 1. April 1996 und in Höhe von 3.600,-- S am 1. Feber 1997 (vgl.  Art. 17 des Strukturanpassungsgesetzes 1996).  Von den Einmalzahlungen sind weder Sozialversicherungs- noch Pensionsbeiträge zu entrichten.

Die Einmalzahlung für 1996 wurde bereits vor der parlamentarischen Beschlußfassung ausgezahlt: ein weiteres Lehrstück dieser Bundesregierung in Sachen parlamentarischer Demokratie.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler folgende

 

ANFRAGE

1.       Wann wurde der Gesetzesbeschluß über die Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997 gefaßt und wann ist er wirksam geworden?

 

2.       Weshalb konnte in den mit Stichtag 15.  März 1996 hergestellten Bezugszetteln der Bundesbediensteten für den Monat April 1996 bereits ausdrücklich eine "Einmalzahlung" in Höhe von 2.700,-- S ausgewiesen und noch im März 1996 auf die Gehaltskonten angewiesen werden?

 

3.    Teilen Sie die Auffassung, daß diese Vorgangsweise, die auch nicht in die Anweisung eines Vorschusses umgedeutet werden kann, nicht nur eine eklatante Mißachtung der gesetzgebenden Körperschaften Nationalrat und Bundesrat, sondern auch eine flagrante Verletzung des Legalitätsgebotes des Bundes-Verfassungsgesetzes darstellt?  Wenn nein, warum nicht?

 

4.    Trifft es zu, daß diese gegenüber dem Gesetzgeber anmaßende Vorgangsweise auch Inhalt des Verhandlungsergebnisses mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes gewesen ist?

 

5.    Welche Bestimmungen des ESTG 1988 sind bei der Besteuerung der Einmalzahlungen heranzuziehen?

 

6.    Weshalb wurden die Einmalzahlungen Sozialversicherungs- und pensionsbeitragsfrei gestellt, während gleichzeitig die Werkverträge der Sozialversicherungspflicht unterworfen wurden?

 

7.    Trifft es zu" daß die Einmalzahlungen in die Ermittlung der Berechnungsbasis für ein Gehaltsabkommen 1998 einbezogen werden?

       Wenn nein, warum nicht und wurde dies mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes          vereinbart?

 

 

Wien, am 13.  Juni 1996