752/J

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Thomas Barmüller, Klara Motter, Reinhard Firlinger und weitere Abgeordnete

an die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend Verfahren zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen

 

Für die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen ist nach dem Gentechnikgesetz eine behördliche Genehmigung einzuholen.  Dieser verfahrensrechtliche Mechanismus ist nicht geeignet, Betreiber von ungesetzlichen Freisetzungen abzuhalten.

Neben der Prüfung im behördlichen Verfahren ist das Risiko der unkontollierten Verbreitung gentechnisch veränderter Organismen gemäß § 36 Gentechnikgesetz 1994 durch einen zweistufigen Versuchplan zu vermindern.  Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen dürfen üblicherweise nur nach einem Stufenplan erfolgen.  Dabei sind die Versuche vorerst in einem kleinen Ausmaß vorzunehmen. um die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung und Vermehrung außerhalb des Versuchsgebiets stark herabzusetzen.  Erst in einer zweiten Stufe sind Versuche in einem größeren Ausmaß zulässig.  Die Versuchsgröße muß so gewählt werden. daß eine allfällige Verbreitung und Vermehrung außerhalb des Versuchsgebiets überwacht werden kann.  Nur wenn jegliches Risiko ausgeschlossen werden kann, darf die Behörde dieses Verfahren erlassen.  Aus den bisherigen Informationen ist nicht zu entnehmen, welches experimentelle Verfahren im Fall der ungesetzlich vorgenommenen Freisetzung gentechnisch veränderter Erdäpfel beantragt und von Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz - nach Angaben von Mitarbeitern der Zuckerforschung Tulln GmbH - positiv beurteilt wurde.

 

Aus diesem Grund richten die unterzeichneten Abgeordneten an die

Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz folgende

 

Anfrage:

 

1 .   Wann wurde im aktuellen Fall der Freisetzung gentechnisch veränderter Erdäpfel durch die Zuckerforschung Tulln GmbH die erste Stufe der Freisetzung gemäß §36 Abs. 1 Z 1 Gentechnikgesetz 1994 beantragt, wann wurde sie genehmigt und innerhalb welches Zeitraums wurde sie durchlaufen?

 

2.    Wann wurde diese erste Versuchsstufe bewertet?

 

3.    Wann wurde im Fall der Freisetzung gentechnisch veränderter Erdäpfel durch die Zuckerforschung Tulln GmbH die zweite Stufe der Freisetzung gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 Gentechnikgesetz 1994 beantragt, wann wurde sie genehmigt und innerhalb weiches Zeitraums wurde sie durchlaufen?

 

4.    Wann wurde diese zweite Versuchsstufe bewertet?

 

5.    Wurde im aktuellen Fall von der Zuckerforschung Tulln GmbH ein Versuch ohne

zweistufigen Versuchsplan gemäß § 36 Abs. 2 Gentechnikgesetz 1994 beantragt?