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der Abgeordneten Rossmann, Dolinschek, Haller
an den Bundesminister für Arbeit und Soziales
betreffend Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von
Bewilligungen gemäß § 7 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Beschäftigung von Ausländern
im Winterfremdenverkehr legt jährlich fest, wieviele Ausländer für die Saison in der
Gastronomie aufgenommen werden dürfen. Vor ihrer Publikation ist klarerweise eine
Bewilligung seitens des Arbeitsmarktservice nicht möglich, daher auch ebensowenig eine
Beschäftigung.
Der Saisonbeginn ist im Winterfremdenverkehr durchaus unterschiedlich, im Sinne einer
möglichst langen Beschäftigung aller Mitarbeiter müßte dem Staat aber daran gelegen sein, daß
die Saison von den Betrieben möglichst früh begonnen wird. Es ist daher negativ und führt zu -
in den Augen der Anfragesteller berechtigten - Beschwerden, wenn die Verordnung wie in den
letzten Jahren erst zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wird, zu dem manche Betriebe ihre Saison
schon begonnen haben (oder mangels Personal nicht beginnen konnten); 1995 wurde die
Verordnung nämlich erst am 30. November, 1994 am 25. Oktober und l993 am 26. Nobember
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zus ammenhang an den Herrn Bundes-
minister für Arbeit und Soziales die nachstehende
Anfrage:
1 . Aus welchen Gründen ist die Verordnung über die Festlegung von Bewilligungen
gemäß § 7 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Beschäftigung von Ausländern im
Winterfremdenverkehr l 995 wieder erst Ende November erlassen worden?
2. Ab wann besteht nach den Erfahrungen der betroffenen regionalen Geschäftsstellen ein
Bedarf nach Saisonarbeitskräften im Winterfremdenverkehr und wann müßte demnach
die Verordnung erscheinen, um reibungslos die Antragstellung und die Erteilung der
Bewilligung vor Saisonbeginn sicherzustellen?
3. Wann planen Sie die entsprechende Verordnung für 1996?