807/J
ANFRAGE
der Abgeordneten Langthaler, Anschober, Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend unhaltbare Kürzung von Nachbarrechten in Verfahren zur Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen
1. Anlaß der Anfrage
Der Umweltminister brachte jüngst eine Novellenentwurf für das Abfallwirtschaftsgesetz in den Ministerrat, der auf eine wesentliche Verschlechterung des Rechtsschutzes der Nachbar/inne/n einer geplanten Abfallbehandlungsanlage zielt. Im Detail ist geplant, daß die persönliche Ladung zur Augenscheinsverhandlung, die persönliche Zustellung des Genehmigungsbescheids und der Ergebnisse der Beweisaufnahme an die Nachbar/inne/n entfällt, wenn mehr als 200 Einwendungen vorliegen. Als Motiv wird die Einsparung von Verwaltungsaufwand genannt.
2. Griine Position zur Neuregelung von Massenverfahren und zum Vorschlag des Umweltministeriums im Besonderen
2.1. Diversifizierung der Partizipationsinstrumente statt Kürzung der Nachbarrechte
Die hohe Beteiligung bei Genehmigungsverfahren hat in der Vergangenheit sicherlich zu einer besonderen Belastung der Verwaltung und des öffentlichen Haushalts geführt. Es stellt sich die Frage, ob die Nachbarparteistellung allein noch ein adäquates Partizipationsinstrument für dieses große Interesse und Konfliktpotential der Öffentlichkeit ist. Die Grünen haben es daher begrüßt, daß mit dem UVP-Gesetz für das Genehmigungsverfahren von Großanlagen zusätzliche Instrumente der Öffentlichkeitsbeteiligung geschaffen wurden, um den unterschiedlichen Mitwirkungsbedürfnissen Rechnung zu tragen. So kann nach dem UVP-G die Öffentlichkeit
zum Projektantrag und den in Aussicht genommen Sachverständigen Stellung nehmen und in einer öffentlichen Erörterung mit der Genehmigungsbehörde und den Sachverständigen das Projekt diskutieren. Die Parteistellung für Bürgetinitiativen ermöglicht einerseits eine Sammlung von Gleichgesinnten, andererseits reduziert sie den Verwaltungsaufwand, weil Ansprechpartner/in der Behörde statt der Vielen die/der eine Bevollmächtigte ist. Dieses Vorverfahren vor der eigentlichen Augenscheinsverhandlung bietet aber auch die Möglichkeit, das Hauptverfahren besser vorzubereiten. Dieser im UVP-Gesetz eingeschlagene Weg sollte nach Auffassung der Grünen in allen konfliktträchtigen Verfahren weiterverfolgt werden.
Jene Beispiele von Massenverfahren wie die Verfahren zur SMVA Ranshofen, zur Autoshredder-Verbrennungsanlage und Deponie Kematen und zur Reststoffverwertung Lenzing Timelkam wären bei Einreichung nach dem 1. 1. 1995 jedenfalls nach dem UVPGesetz abzuhandeln gewesen. Angesichts der säumigen Umsetzung der UVP-Richtlinie der EU durch Österreich sollte von den Behörden diese Richtlinie in den relevanten Genehmigungsverfahren direkt angewandt werden. Für diese Verfahren ist daher die Kürzung der Nachbarrechte durch die AWG-Novelle besonders abzulehnen.
Sowohl der beim Umweltministerium eingerichtete Umweltrat als auch die ÖGUT haben zum Massenverfahren Vorschläge erstattet, die solche zusätzlichen Partizipationsinstrumente beinhalten.
2.2. Ursachenbehebung statt Symptombehandlung
2.2.1. Kontrolldefizite
Die hohe Beteiligung in Genehmigungsverfahren rührt aus einer qualitativen und quantitativen Kritik am Wirtschaftswachstum und den Erfahrungen, die mit bestehenden Anlagen gemacht wurden. In Österreich wie auch in Deutschland wird der Umweltschutz in Zusammenhang mit Betriebsanlagen instrumentell vornehmlich im Wege des Genehmigungsvorbehalts für die Neuerrichtung und den Betrieb von Anlagen verfolgt. Anders als in England oder Frankreich werden den Nachbar/inne/n dieser Anlagen auch die zivilrechtlichen Abwehrrechte gegen Beeinträchtigungen genommen. Die Kontrolle bestehender Anlagen durch die Behörden läßt jedoch mehr als zu wünschen übrig. Werden aber Übertretungen des Genehmigungsbescheids von der Behörde nicht geahndet oder sind Nachjustierungen des Genehmigungsbescheids nur schwer möglich, so entscheidet sich bereits alles mit der Erstgenehmigung des Betriebs. Es ist daher verständlich, daß die betroffenen Nachbar/inne/n schon wegen der fehlenden Kontrolle jede Betriebsansiedlung verhindern wollen. Eine Entlastung der Genehmigungsverfahren wäre auch mit einer Verbesserung der Kontrolle zu erwirken.
2.2.2. Schlechte Verhandlungsführung
Nur wenige Verhandlungsleiter/innen sind dem kontradiktorischen Charakter von Genehmigungsverfahren wirklich gewachsen. Die fachliche und emotionale Belastung wird noch immer unterschätzt. Folge ist ein Anlehnen an eine Verfahrenspartei, zumeist an den/die Projektwerber/in. Das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens wird informell
vorweggenommen und die Sachverhaltserhebungen nicht mit der notwendigen Objektivität geführt. Die von den Gefahren und Beeinträchigungen betroffenen Nachbar/inne/n verlieren das Vertrauen an die Behörde und bringen sich massenweise in das Verfahren ein.
2.3. Einheitliche Reform des gesamten Betriebsanlagenrechts incl Verfahrensrechts statt Sonderregelung im AWG
Für die Führung des Genehmigungsverfahrens gelten grundsätzlich die Regeln des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Enthalten die Materiengesetze (Gew0, WRG, AWG etc.) Sonderbestimmungen so gehen diese jedoch vor. Um eine einheitliche Handhabung der Massenverfahren bei Betriebsanlagen zu erwirken, wird derzeit im Bundeskanzleramt eine Novelle des AVG erarbeitet. Mit Entschließung vom 24. September 1993 (E 121-NR/XVIII GP) ersuchte der Nationalrat den Umweltminister, eine Studie zur Vorbereitung eines Einheitlichen Anlagenrechts zu vergeben. Ein entsprechender Bericht wurde in der 19. GP (III-50 dBeil) vorgelegt. Mit der gegenständlichen Novelle unterläuft das Ministerium diese Bemühungen einer einheitlichen Neuregelung. Der vom Umweltministerium vorgebene schlechte Standard verkompliziert die Rechtslage unnötigerweise und beeinflußt zwingend die absehbare Reform des AVG wie auch der übrigen Materiengesetze. So schrieb das Bundeskanzleramt in seiner Stellungnahme zur AWG-Novelle 1996 vom 28. März 1996: "Es stellt sich die Frage, ob eine Präjudizierung der allgemeinen Diskussion durch die vorgeschlagene, materienspezifische Regelung sinnvoll ist." Ähnlich die Tiroler Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 6. 5. 1996: "Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob von den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Verfahrensbestimmungen in einzelnen Gesetzen getroffen werden sollen, oder ob - im Hinblick auf die in den Erläuternden Bemerkungen angesprochenen Verfahrenserleichterungen und Kosteneinsparungen - eine entsprechende Regelung im AVG zweckmäßiger wäre. Die genannten Kosteneinsparungen könnten auf diese Weise auch für Verwaltungsverfahren nach anderen Materiengesetzen erzielt werden, ohne daß in jedem einzelnen Gesetz gleichartige Regelungen aufgenommen werden müßten." Dieselbe Auffassung wird auch von der Steirischen Landesregierung, der Arbeiterkammer (6.5.1996) und vom Verband Österreichischer Entsorgungsbetriebe (3.5.1996) vorgebracht.
2.4. Detailkritik
Selbst wenn man die oben geäußerte Grundsatzkritik nicht teilen will und eine Regelung in § 29 AWG für notwendig erachtet, so ist die vom Umweltministerium gewählte Lösung jedenfalls eine unhaltbare Kahlschlagvariante.
Offenbar nicht untersucht wurden Varianten einer persönlichen Verständigung, daß Beweiserhebungen oder der Gesamtbescheid vorliegen und auf Antrag zugesandt werden (siehe die Empfehlungen des Umweltrats und der ÖGUT).
Auch könnte abgesehen von der oben erwähnten Bürgerpartei das freiwillige Zusammengehen mehrerer Nachbar/inne/n zu einer Verfahrenspartei (im Wege der Bevollmächtigung) gefördert werden.
Der Gemeindebund machte in seiner Stellungnahme vorn 3. Mai 1996 aufmerksam, daß die Gemeinden den in der neuen Regelung vorgesehen Aufgaben technisch und finanziell nicht nachkommen können:
"Der Entwurf geht offensichtlich davon aus, daß jede Gemeinde über eine für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung verfügt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß keine Verpflichtungen der Gemeinden existiert, eine Zeitung für amtliche Kundmachungen aufzulegen (vgl § 42 NÖ Gemeindeordnung).
Weiters sieht § 29 Abs 5a vor, daß eine Ausfertigung der Gutachten oder des Bescheides während der nächsten vier Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung in. der Standortgemeinde aufzulegen ist. Diese Regelung könnte vor allem in kleinen Gemeinden bei Masseverfahren im Zusammenhang mit § 17 AVG Probleme im Dienst- bzw Amtsablauf mit sich bringen. § 17 AVG, welcher die Akteneinsicht regelt, sieht nämlich vor, daß sich Parteien an Ort und Stelle von den Akten Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen können. Gerade bei Masseverfahren ist aber mit sehr umfangreichen Bescheiden zu rechnen. In kleinen Gemeinden fehlen vielfach die technischen Möglichkeiten, um die entsprechenden Kopien herstellen zu können. Selbst wenn die erforderlichen Kopiermöglichkeiten vorhanden sind, bedeutet diese Regelung jedenfalls eine massive Störung des Dienstbetriebes. "
Der Stmk. Umweltanwalt wandte in seiner Stellungnahme zu Recht ein, daß es den Z>
Parteien keinesfalls zugemutet werden könne, daß sie nun auch noch die Kosten für die Vervielfältigung des Bescheides übernehmen müssen.
Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, daß die vom Umweltministerium vorgeschlagene Regelung für Massenverfahren ausschließlich aus dem Blickwinkel der anhängigen § 29-AWG-Verfahren wie den Verfahren zur Genehmigung der Auto-ShredderRückständeverbrennung in Kematen und der SMV Ranshofen diktiert ist. Eine solche anlaßbezogene noch dazu in anhängige Verfahren greifende Regelung kann nicht sachlich sein.
Die im Gegenzug vorgenommene Erhöhung der Berufungsfrist von 2 auf 4 Wochen ist kein Äquivalent für die Rechtskürzungen der Nachbar/inne/n. Die Behörde erspart sich nämlich weit aus mehr Zeit durch den Entfall der massenweisen Ausfertigung und Versendung von Genehmigungsbescheiden als 2 Wochen (wie die Antworten auf die gestellten Fragen bestätigen werden). Für jene Nachbar/inne/n, die den Bescheid nicht zugestellt bekommen, müßte die Berufungsfrist zumindest auf 8 Wochen erhöht werden.
3. Zur "Kostenrechnung"
Bei Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von Verwaltungshandeln ist es wohl kurzsichtig und unzureichend, lediglich die Kosten anzufahren ohne den Nutzen solcher Maßnahmen ebenso zu untersuchen. Erst eine Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen erlaubt ein fundiertes Urteil. Die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf geben ein Einsparungsvolumen für den Bundeshaushalt von 5 Millionen an und veranschlagen die Kosten einer Ladung mit bis zu 1,5 Millionen Schilling.
Zweck des Genehmigungsverfahren ist der Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, des Eigentums und der Umwelt. Ausgangspunkt von Berechnungen muß daher das Risikopotential einer Anlage sein, also die maximale Schadenshöhe bei einem Betriebsunfall oder bei Normalbetrieb nach den Einreichunterlagen. Da der Staat mit dem Genehmigungsbescheid den Nachbar/inne/n den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Schädigungen nimmt, ist deren optimale Einbindung im Genehmigungsverfahren jedenfalls zu gewährleisten. Will der Staat diese Kosten nicht übernehmen, muß er die Nachbar/inne/n wieder in ihre durch die ABGB-Novelle 1917 beeinträchtigte Rechtsposition setzen. Darüber hinaus ist die friedensstiftende Funktion eines Genehmigungsverfahrens zu veranschlagen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher unter besonderer Berücksichtigung des laufenden Genehmigungsverfahrens zur Verbrennung von Autoshredder-Rückständen in Kematen/NÖ folgende
ANFRAGE:
Kahlschlag und Anlaßgesetzgebung
1 . a) Warum hat das Ministerium die Empfehlungen des beim Umweltministerium
eingerichteten Umweltrates mißachtet und die Nachbarrechte in seinem Entwurf zur AWG-Novelle 1996 so kahlschlagartig reduziert?
b) Warum werden nicht die Erfahrungen mit dem UVP-G abgewartet?
2. Welche Verfahren sind zur Zeit nach § 29 AWG beim Umweltministerium anhängig und auf welche dieser Verfahren kämen die Regelungen des Massenverfahrens zur Anwendung?
3 . Warum unterläuft das Ministerium die im Arbeitsübereinkommen angekündigte Rechtsvereinfachung und will zusätzliches Sonderverfahrensrecht im AWG schaffen anstatt eine Neuregelung im AVG oder im Wege eines einheitlichen Umweltanlagenrechts abzuwarten?
Kontrolldefizit und Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren
4. a) Von wem wurde die bestehende Deponie für Autoshredderrückstände etc in
Kematen/NÖ errichtet und betrieben?
b) Wie oft kam es in den letzten 10 Jahren bei dieser Anlage zu Störfällen, insbesondere wie oft kam es zu Bränden bei der Deponie?
c) Stimmt es, daß es sich dabei um konsenslose Anlage handelt?
d) Welche Maßnahmen setzte die Behörde zur Behebung der Mißstände, insbesondere um eine Wiederholung der Brände zu verhindern?
e) Welche Behörde ist für die Aufsicht der Deponie zuständig?
f) Wurde in den letzten zehn Jahren ein Mißstandsbeseitigungsauftrag . oder ähnliches erteilt und wurde dieser auch vollstreckt?
5. a) Stimmt es, daß das eingereichte Projekt für eine Aluschmelze und Verbrennung
von Autoshredder-Rückständen in Kematen, auch das Deponiegas der geplanten neuen Deponie der Metran GesmbH verbrennen wird und daher beide Projekte de facto zusammenhängen?
b) Wohin gehen laut vorzulegenden Abfallwirtschaftskonzept dieser Verbrennungsanlage die Rückstände aus der Verbrennung?
6. a) Welche Anlagen betreibt die Müller Gutenbrunn Gesellschaft, die derzeit auch
das eingereichte Projekt für die Aluschmelze und Autoshredder-RückständeVerbrennung trägt, in Kematen an der Ybbs oder in der nahen Umgebung?
b) Wie oft wurden diese Anlagen von der zuständigen Behörde in den letzten zehn Jahren überpr-üft, wann fand die letzte Überprüfung statt?
c) Welche Mißstände wurden festgestellt und was wurde dagegen unternommen?
7. Welche Vorschläge hat das Umweltministerium zur Behebung des offenkundigen Kontrolldefizits?
8. Wurden die aufgezeigten Mißstände (illegale Deponierung, Brände etc.)bei den bestehenden Anlagen in den Einwendungen gegen die geplante Verbrennungsanlage in Kematen an der Ybbs vorgebracht?
9. a) Welche Möglichkeiten hat das Ministerium, auf diese die bestehenden Anlagen betreffenden Einwende de facto einzugehen?
b) Hat das Ministerium Kontakt mit den zuständigen Behörden aufgenommen, um Besserungen zu erzielen?
Zeitersparnis durch neue Verfahrensregelung
10. Welche Zeit (Beginn der Vervielfältigung bis Einlangen bei allen Verfahrensparteien) nahmen die Ladungen und sonstigen Zustellungen im Verfahren zur Genehmigung der Autoshredderverbrennung durch das Umweltministerium jeweils in Anspruch?
11. Wieviele Bescheide hat das Umweltministerium in Verfahren mit mehr als 200 Parteien nach § 29 AWG zugestellt?
12. Wieviel Zeit nahm die Zustellung eines § 29 AWG-Bescheids mit der bisher größten Zahl an Berufungswerber/inne/n von Beginn der Vervielfältigung bis zum abgeschlossenen Zustellvorgang durch das Umweltministerium in Anspruch?
13. Welcher durchschnittliche zeitliche Einsparungseffekt ergibt sich durch den vom Umweltministerium vorgeschlagenen Entfall der Ladungen, Zustellung von Beweiserhebungen und der Bescheide nach Auffassung des Ministeriums?
Kosten und Nutzen, Verhandlungsleitung
14. Wie setzen sich die in den Erläuterungen angegebenen Kosten von 0,75 bis 1,5 Millionen S für eine Ladung von 10.000 bis 25.000 Einwender/inne/n zusammen? Welche Summen entfallen auf die angegebenen Posten Porto, Kopier- und sonstige Versendungskosten und Kuverts etc. jeweils?
15. a) Welche ökologischen Schäden (Mensch und Umwelt) können im Normalbetrieb und im Störfall durch die geplante Verbrennungsanlage in Kematen an der Ybbs entstehen, wie hoch ist der mögliche Gesamtschaden in Schillingen einzuschätzen?
b) Wie hoch sind die Planungs- und Errichtungskosten für diese Anlage?
c) In welchem Verhältnis stehen die dem Umweltminsterium für das Verfahren angelaufenen Kosten zu den Planungs- und Errichtungskosten?
16. a) Welche Kosten sind dem Ministerium durch die Abhaltung der Verhandlungen am 23. Feber und am 2. Mai 1996 im Genehmigungsverfahren für die Verbrennungsanlage in Kematen insgesamt angelaufen?
b) Wären diese Verhandlungen nicht durch eine effiziente Verhandlungsführung zu vermeiden gewesen, wenn schon für die erste Verhandlung im September 1994 die notwendigen Gutachten vollständig und schlüssig vorgelegen wären?
b) Warum wurde am Termin 23. Feber 1996 für die ergänzende Verhandlung festgehalten, wo am 12. Jänner noch nicht einmal das ergänzende Gutachten von Ing. Kager zur Luftreinhaltung vorlag, auf das sich aber die übrigen Gutachter beziehen sollten?
c) Warum wurde die Verhandlung am 23. Feber 1996 in einem Gasthaussaal anberaumt mit 350 Sitzplätzen während 22.000 Verfahrensparteien verständigt waren? Sind daher die Kosten für die nochmalige Anberaumung im Mai 1996 nicht einer mangelhaften Verhandlungsleitung zuzuschreiben?
17. a) Was kostete dem Umweltministerium der Einsatz von Schutzstaffeln mit Rottweilern bei der Verhandlung im September 1995?
b) Wer veranlaßte die Filmaufnahmen bei der Verhandlung am 2. Mai 1996 und welche Kosten sind dem Ministerium dadurch erwachsen?
18. Geht die hohe Beteiligung der Nachbarschaft in diesem Verfahren nicht auch darauf
zurück,
a) daß die Verhandlungsleitung keine Versuche unternommen hat, ein Vertrauensverhältnis zur Bürgeriniative herzustellen, während mit den Vertretern des Betreibers laufende Kontakte und Geschäftsessen gepflogen werden und
b) das Ministerium die causa offenkundig rechtswidrig an sich gezogen hat (siehe Ausführungen des NÖ Landeshauptmanns im Schreiben vom 23. Feber 1995, GZ 06 3546/24-III/6/95-Eb) und entgegen den NÖ Behörden die Genehmigung ohne ausreichende Prüfung schnell erteilen wollte (trotz peinlich falscher Berechnungen [zB PCB-Berechnung] durch den luftreinhaltungstechnischen Sachverständigen wurde kein Zweitgutachter bestellt)?