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ANFRAGE

der Abg.Böhacker, Mag.  Trattner , Haller, Haigermoser und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend EU(n)-Konformität von umsatzsteuerähnlichen Abgaben

 

 

Mit dem Beitritt zur EU hat Österreich auch die Verpflichtung übernommen, das geltende EU­Recht in unseren Rechtsbestand umzusetzen.  Für das Steuerrecht bedeutend ist die geltende 6. Mehrwertsteuerrichtlinie vom 17.  Mai 1977 (77/388/EWG).  Zweck dieser Richtlinie ist wiederum, die Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems innerhalb der EU herbeizuführen.

 

Aus diesem Grund mußte unser geltendes Umsatzsteuergesetz 1972 mit dem Beitritt geändert bzw. angepaßt werden.  Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie regelt das Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuer haben.  Nun vertreten österreichische Steuerexperten die Meinung, daß im Falle der Fremdenverkehrsabgabe, Getränkesteuer, aber auch der umsatzsteuerabhängigen Handelskammerumlage der Artikel 33 nicht mit dem Beitritt umgesetzt wurde.  Da diese Abgaben als umsatzsteuerähnliche Abgaben eingestuft werden könnten, hätte sie mit dem Beitritt abgeschafft werden müssen.

 

Hinsichtlich der o.a. "umsatzsteuerähnlichen" Abgaben kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine dieser betroffenen Abgaben durch den Europäischen Gerichtshof innerhalb der nächsten Jahre aufgehoben wird.

 

Ebenso könnte die Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei den Kraftfahrzeugen und die Erhöhung der Mindest-Köst wegen EU-Rechtswidrigkeit aufgehoben werden.

 

In diesem Fall müßten alle davon betroffenen Unternehmer gesondert Berufungen einbringen, was zu einer unzumutbaren Belastung für die Verwaltung und auch für die Privatwirtschaft führen würde.

Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

Anfrage:

1.    Ist Ihnen bekannt, daß o.a. Abgaben und Steuern EU-rechtswidrig sein könnten?

       Wenn ja, seit wann ist Ihnen dies bekannt, welche zusätzlichen Abgaben und Steuern könnten      Ihrer Meinung nach ebenfalls als EU-rechtswidrig angesehen werden, in welcher    Größenordnung bewegt sich das jeweilige Jahresaufkommen hinsichtlich dieser Abgaben und            Seuern und wie hoch schätzen Sie den Einnahmenausfall pro Jahr in Hinkunft ein?  Wenn nein,       warum nicht?

 

2.    Sollten o.a. Angaben tatsächlich teilweise oder zur Gänze vom EU-Gerichtshof wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden, welche budgetären Maßnahmen - als Ausgleich für den Einnahmenentfall - sollten ergriffen werden?

 

3.    In welcher Form sollte auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene die Geltendmachung der Ansprüche durch die Unternehmer und die Rückerstattung der zu Unrecht eingehobenen Abgaben und Steuern durch die Behörden erfolgen?

 

4.    Wird es notwendig sein, daß jeder betroffene Unternehmer eigens eine Berufung einbringen muß?

 

5.    Könnten Sie sich eine Änderung der BAO dahingehend vorstellen, daß die Rückerstattung für die ab 1.1.1995 zu Unrecht eingehobenen Abgaben von Amts wegen erfolgt?

       Wenn nein, warum nicht?

 

6.    Wenn ja, werden Sie sich dafür einsetzen, daß auch auf Landesebene eine Änderung der jeweiligen Landesabgabeordnungen erfolgt.

       Wenn nein, warum nicht?