893/J

 

ANFRAGE

 

der Abg.  Rosenstingl,

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend der Vergabe von Aufträgen durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

 

 

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) hat im September 1995 (Lieferungsanzeiger Nr. 36) Vermessungsleistungen über drei Flugblöcke ausgeschrieben (GZ: P 566211995).  Dazu stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1 .        Wie hoch war die Gesamtsumme der Ausschreibung laut Gebühren-OrdnungVermessung (GOV)?  Überschreitet diese Summe den Schwellenwert für internationale Ausschreibungen nach Bundesvergabegesetz (BVerG) und der ONORM 2050?  Wurde die Ausschreibung diesbezüglich richtig ausge­schrieben?

 

2.         Ist nach dem BVerG und der EU-Richtlinie 92 vorgeschrieben, daß die Kriterien zur Bestbieterermittlung kundgetan werden müssen?  Wo wurden diese Kriterien in der oben genannten Ausschreibung offengelegt?  Wenn nicht:                        Warum nicht?

 

3.       Die seit 1.1.1993 geltende ÖNORM A 2050 ersetzt die alte ÖNORM A 2050 aus dem Jahr 1957 ausdrücklich.  Warum bezieht sich das BEV in dieser Ausschreibung aus dem Jahr 1995 nach wie vor auf die ONORM Stand 30.3.1957? Kann es sein, daß das aktuelle BVerG, ein Gesetz, welches die Ausgabe von Steuermilliarden regelt, für eine österreichische Behörde wie das BEV nicht gilt?

 

4.       Gibt es zu diesem Gesetz Durchführungsrichtlinien?  Wenn nein: Warum haben sich die zuständigen Bundesministerien deutlich mehr als zwei Jahre Zeit gelassen, um dieses Gesetz durchzusetzen?

 

5.       Fühlt sich das BEV für den Abschluß des Verfahrens nach § 43 BVerG und bei der Niederschrift über die Anbotsprüfung nach § 37 BVerG ohne Durchführungsrichtlinien nicht gebunden, obwohl bei diesen Paragraphen auf keine gesonderte Verordnung verwiesen wird?

 

6.       Zu welchem Zeitpunkt erfolgte die Meldung an die Bieter über das Ergebnis der Ausschreibung?  Nach welchem Zeitraum war die Meldefrist abgelaufen?  Erfolgte die Meldung also rechtzeitig?

 

7.       Warum wurde den Bietern die Einsichtnahme in das Prüfungsprotokoll verwehrt?

 

8.       Warum wurde der Zuschlag nicht an den Billigstbieter erteilt, und damit über öS 50.000,-- mehr gezahlt?  Wie kann ausgeschlossen werden, daß dadurch dem Bund kein finanzieller Schaden erwachsen ist?

 

9.       Sind das Bundesvergabeamt und die Vergabekontrollkommission für die Kontrolle einer solchen Ausschreibung zuständig?  Warum wurden sie in diesem Fall auf keine Unregelmäßigkeiten aufmerksam?

 

10.     Welchen Schutz und weiche Ansprüche helfen einem geschädigten Unternehmer nach einer unkorrekten Vergabe durch das BEV?

 

11.     Mit welcher Argumentation können die Beamten des BEV rechtfertigen, daß sie vom privatwirtschaftlichen Leistungserbringer einen Durchführungszeitraum zur Leistungsersteller von sechs Wochen verlangen, die Beamten aber nur für die Abnahme eine Frist von zwei Monaten in Anspruch nehmen?