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der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für lnneres Dr. Casper Einem
betreffend die verfassungswidrige Einrichtung einer lsolationsstation für Asylwerber
lm März 1990 mußte die geschlossene Abteilung der Überprüfungsstation
(''lsolationsstation'') im Flüchtlingslager Traiskirchen aus verfassungsrechtlichen
Gründen geschlossen werden. Hunderte Menschen auf einmal waren bis dahin
monatelang in die hermetisch abgeriegelte Station gepfercht worden. Betroffen waren
vor allem unbequeme Asylwerberlnnen, die aus der Sicht der Behörde ''zweifelhafte''
Fälle waren. Ein Jahr später mußte die lsolationsstation auf ausdrückliche Weisung
von Dr. jur. Manfred Matzka, dem Leiter der Sektion lll, wieder geöffnet werden. Dies,
obwohl dem Leiter der Sektion lll die verfassungsrechtlichen Bedenken bekannt
waren. Dr. jur. Manfred Matzka ist Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien für
öffentliches Recht und auf Grund dieser Qualifikation insbesondere auch mit der
österreichischen Verfassungsrechtslage vertraut, darunter auch dem in der
vorliegenden Angelegenheit maßgeblichen Bundesverfassungsgesetz über den
Schutz der persönlichen Freiheit. Er wußte also was er tat. Auch in lhrem Ressort
wurde Dr. jur. Matzka auf die Verfassungswidrigkeit der lsolierstation hingewiesen.
Der Republik Österreich entstand durch diesen verfassungswidrigen Bescheid des
Leiters der Sektion lll ein beträchtlicher Schaden, der von der Finanzprokuratur
behoben werden mußte. Da der Leiter der Sektion lll nach wie vor seinen Dienst
versieht, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
ANFRAGE
1 . Wurde gegen den Leiter der Sektion lll wegen dieser verfassungswidrigen
Weisung ein Disziplinarverfahren eingeleitet? Wenn ja, wie endete dies? Wenn
nein, warum nicht?
2. Wurde gegen den Leiter der Sektion lll Strafanzeige wegen vorsätzlicher bzw.
fahrlässiger Freiheitsentziehung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft
erstattet? Wenn ja, wie endete diese Anzeige? Wenn nein, warum nicht?
3. Wieviele Asylwerberlnnen waren von dieser Weisung des Leiters der Sektion lll
betroffen (aufgeschlüsselt nach der Länge der Anhaltung)?
4. Wieviele Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat es aufgrund der
Einweisung von Asylwerberlnnen in die geschlossene Abteilung der
Überprüfungsstation im Flüchtlingslager -rraiskirchen im Jahre 1990/1991 /1992
gegeben (aufgeschlüsselt nach Jahren)?
5. Wie endeten die unter Punkt 4 angeführten Verfahren?
6. Welche Kosten wurden durch die unter Punkt 4 durchgeführten Verfahren den
Beschwerdeführern insgesamt zugesprochen?
7. Wieviele Verfahren vor dem ''unabhängigen Verwaltungssenat NÖ'' hat es
aufgrund der Einweisung von Asylwerberlnnen in die geschlossene Abteilung
der Überprüfungsstation im Flüchtlingslager Traiskirchen im Jahre
1990/1991 /1992 gegeben (aufgeschlüsselt nach Jahren)?
8. Wie endeten die unter Punkt 7 angeführten Verfahren?
9. Welche Kosten wurden durch die unter Punkt 7 durchgeführten Verfahren den
Beschwerdeführern insgesamt zugesprochen?
10. ln welchem Ausmaß wurden den Betroffenen Haftentschädigung zugesprochen
a.) rechtmäßig?
b.) in Verfahren 1. bzw. 2. lnstanz?
11 . Wie hoch schätzen Sie den finanziellen Schaden, der durch die rechtswidrige
Weisung des Leiters der Sektion lll der Republik Österreich entstanden ist?
12. Erging von lhrem Ressort, insbesondere von lhrem Amtsvorgänger, an die
Finanzprokuratur Verständigung, die Kosten gegen den Leiter der Sektion lll
Rückgriff nach dem Organhaftpflichgesetz zu nehmen? Wenn nein, warum
nicht?
13 lst lhnen bekannt, daß im Zuge dieser Angelegenheit ein Beamter lhres
Ressorts, der den Leiter der Sektion lll auf die Rechtswidrigkeit seiner Weisung
aufmerksam machte, versetzt wurde? lst diese Versetzung inzwischen
dienstrechtlich bestätigt worden? Wenn ja, warum wurde Dr. R. versetzt?
14. Obwohl Dr. jur. Manfred Matzka im eigenen Ressort auf die Verfassungs-
widrigkeit seiner Weisung hingewiesen wurde und davon ausgegangen werden
muß, daß er selbst von der Verfassungswidrigkeit seines Handelns wissen
mußte, stellt sich die Frage, ob Dr. jur. Manfred Matzka über die rechtliche
Qualifikation für einen Leiter der Sektion lll erfüllt. Schließen sie eine
Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit des Leiters der Sektion lll aus?
Wenn ja warum?
15. Halten Sie persönlich Dr. jur. Manfred Matzka als Leiter der Sektion lll noch für