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der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für lnneres Dr. Casper Einem

 

betreffend die verfassungswidrige Einrichtung einer lsolationsstation für Asylwerber

 

lm März 1990 mußte die geschlossene Abteilung der Überprüfungsstation

(''lsolationsstation'') im Flüchtlingslager Traiskirchen aus verfassungsrechtlichen

Gründen geschlossen werden. Hunderte Menschen auf einmal waren bis dahin

monatelang in die hermetisch abgeriegelte Station gepfercht worden. Betroffen waren

vor allem unbequeme Asylwerberlnnen, die aus der Sicht der Behörde ''zweifelhafte''

Fälle waren. Ein Jahr später mußte die lsolationsstation auf ausdrückliche Weisung

von Dr. jur. Manfred Matzka, dem Leiter der Sektion lll, wieder geöffnet werden. Dies,

obwohl dem Leiter der Sektion lll die verfassungsrechtlichen Bedenken bekannt

waren. Dr. jur. Manfred Matzka ist Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien für

öffentliches Recht und auf Grund dieser Qualifikation insbesondere auch mit der

österreichischen Verfassungsrechtslage vertraut, darunter auch dem in der

vorliegenden Angelegenheit maßgeblichen Bundesverfassungsgesetz über den

Schutz der persönlichen Freiheit. Er wußte also was er tat. Auch in lhrem Ressort

wurde Dr. jur. Matzka auf die Verfassungswidrigkeit der lsolierstation hingewiesen.

 

Der Republik Österreich entstand durch diesen verfassungswidrigen Bescheid des

Leiters der Sektion lll ein beträchtlicher Schaden, der von der Finanzprokuratur

behoben werden mußte. Da der Leiter der Sektion lll nach wie vor seinen Dienst

versieht, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

 

 

ANFRAGE

 

1 . Wurde gegen den Leiter der Sektion lll wegen dieser verfassungswidrigen

Weisung ein Disziplinarverfahren eingeleitet? Wenn ja, wie endete dies? Wenn

nein, warum nicht?

 

2. Wurde gegen den Leiter der Sektion lll Strafanzeige wegen vorsätzlicher bzw.

fahrlässiger Freiheitsentziehung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft

erstattet? Wenn ja, wie endete diese Anzeige? Wenn nein, warum nicht?

 

3. Wieviele Asylwerberlnnen waren von dieser Weisung des Leiters der Sektion lll

betroffen (aufgeschlüsselt nach der Länge der Anhaltung)?

 

4. Wieviele Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat es aufgrund der

Einweisung von Asylwerberlnnen in die geschlossene Abteilung der

Überprüfungsstation im Flüchtlingslager -rraiskirchen im Jahre 1990/1991 /1992

gegeben (aufgeschlüsselt nach Jahren)?

 

5. Wie endeten die unter Punkt 4 angeführten Verfahren?

 

6. Welche Kosten wurden durch die unter Punkt 4 durchgeführten Verfahren den

Beschwerdeführern insgesamt zugesprochen?

 

7. Wieviele Verfahren vor dem ''unabhängigen Verwaltungssenat NÖ'' hat es

aufgrund der Einweisung von Asylwerberlnnen in die geschlossene Abteilung

der Überprüfungsstation im Flüchtlingslager Traiskirchen im Jahre

1990/1991 /1992 gegeben (aufgeschlüsselt nach Jahren)?

 

8. Wie endeten die unter Punkt 7 angeführten Verfahren?

 

9. Welche Kosten wurden durch die unter Punkt 7 durchgeführten Verfahren den

Beschwerdeführern insgesamt zugesprochen?

 

10. ln welchem Ausmaß wurden den Betroffenen Haftentschädigung zugesprochen

 

a.) rechtmäßig?

b.) in Verfahren 1. bzw. 2. lnstanz?

 

11 . Wie hoch schätzen Sie den finanziellen Schaden, der durch die rechtswidrige

Weisung des Leiters der Sektion lll der Republik Österreich entstanden ist?

 

12. Erging von lhrem Ressort, insbesondere von lhrem Amtsvorgänger, an die

Finanzprokuratur Verständigung, die Kosten gegen den Leiter der Sektion lll

Rückgriff nach dem Organhaftpflichgesetz zu nehmen? Wenn nein, warum

nicht?

 

13 lst lhnen bekannt, daß im Zuge dieser Angelegenheit ein Beamter lhres

Ressorts, der den Leiter der Sektion lll auf die Rechtswidrigkeit seiner Weisung

aufmerksam machte, versetzt wurde? lst diese Versetzung inzwischen

dienstrechtlich bestätigt worden? Wenn ja, warum wurde Dr. R. versetzt?

 

14. Obwohl Dr. jur. Manfred Matzka im eigenen Ressort auf die Verfassungs-

widrigkeit seiner Weisung hingewiesen wurde und davon ausgegangen werden

muß, daß er selbst von der Verfassungswidrigkeit seines Handelns wissen

mußte, stellt sich die Frage, ob Dr. jur. Manfred Matzka über die rechtliche

Qualifikation für einen Leiter der Sektion lll erfüllt. Schließen sie eine

Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit des Leiters der Sektion lll aus?

Wenn ja warum?

 

15. Halten Sie persönlich Dr. jur. Manfred Matzka als Leiter der Sektion lll noch für