911/J
Anfrage
der Abgeordneten Maria Schaffenrath und Partnerinnen
an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betreffend bürokratischer Schikanen bei der Prüfungsordnung für Extrernisten.
In § 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes werden die Zulassungsbedingungen für
Externistenreifeprüfungen u.a. dahingehend normiert, daß den Kandidatlnnen eine
Wartefrist von sechs Monaten zwischen der letzten Zulassungsprüfung und der
Hauptprüfung auferlegt wird. Der letzte Halbsatz des Abs. 6 lautet:
... 1. bei Externstenreifeprüfungen, Externistenreife- und befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfungen darf der Prüfungskandidat frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung-' antreten."
Als Begründung für diese Frist wird vielfach angeführt, man müsse den Externisten eine Mindestzeit zur Vorbereitung auf die Hauptprüfung vorschreiben. Eine derartige Vorschreibung einer Mindestvorbereitungsfrist ist kaum nachvollziehbar und ist im Bereich von Externistenprüfungen mit Sicherheit systemwidrig; zudem: welchen Sinn hätten dann die ja auch für Externisten geltenden Bestimmungen bezüglich jener Wartefristen, die dann einzuhalten sind, wenn ein Kandidat reprobiert wird?
Darüber hinaus führt die Sperre von sechs Monaten oft zu weit längeren Wartepausen zwischen Zulassungsprüfung und Hauptprüfungen: wenn die Hauptprüfung beispielsweise an einem 16.9. beginnt, müssen die Kandidatlnnen nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 6 SchUG ihre letzte Zulassungsprüfung bis zum 16.3. abgeschlossen haben. Wird dieser Zeitpunkt versäumt - wobei die Kandidatlnnen diesbezüglich auf die Festlegung der Prüfungstermine durch die staatlichen Kommissionen angewiesen sind - verlängert sich die Wartefrist für das Antreten zur Hauptprüfung bis zum nächsten Termin im Februar, wodurch insgesamt eine Verzögerung von weiteren 5 Monaten entsteht. Die Sperrfrist führt in diesen Fällen also zu Verzögerungen von bis zu 1 1 Monaten!
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die
Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten folgende
Anfrage
1. Welchen pädagogischen Sinn sehen Sie in der oben zitierten Wartefrist in den Zulassungsbedingungen für Externistenreifeprüfungen?
2. Weicher sonstiger Zweck wird Ihrer Auffassung nach mit dieser Regelung verfolgt, insbesondere da im gleichen Absatz des SchUG ohnedies als Grundvoraussetzung normiert wird, daß "der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht junger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre" und daher eine Bevorzugung von Externisten gegenüber Absolventinnen der Regelschule ausgeschlossen ist?
3. Stimmen Sie mit jener Argumentation überein, die den Zweck dieser Regelung in der Vorschreibung eines bestimmten Vorbereitungszeitraumes für die Prüfungskandidatlnnen sieht?
4. Halten Sie es für sinnvoll und notwendig, erwachsenen Menschen per Gesetz vorzuschreiben, wie lange sie sich auf eine Prüfung vorzubereiten haben?
5. Weiche negativen Folgen wären Ihrer Meinung nach zu befürchten, würde der oben zitierte letzte Halbsatz des § 42 Abs. 6 SchUG ersatzlos wegfallen?
6. Welche andere Möglichkeit sehen Sie, die eingangs beschriebene, ungerechtfertigt lange Dauer der Wartefrist für manche Kandidatinnen abzuschaffen?