949/J

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend Straffreiheit eines Schwangerschaftsabbruches

Bei "nichtgeschädigten", d.h. nichtbehinderten Kindern ist der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft straffrei.  Von dieser Dreimonatsfrist ausgenommen sind Kinder, bei denen eine ernste Gefahr besteht, daß sie geistig oder körperlich "schwer geschädigt" sein werden.

 

Dies stellt in den Augen der Betroffenen eine Diskriminierung dar, weil dadurch eine Wertung behinderten Lebens an sich erfolgt.

 

In diesem Zusammenhang stellen daher die unterfertigten Abgeordneten folgende

(;E:

1 .     Sind Sie bereit sich dafür einzusetzen, daß im § 97 StGB Abs. 1 Punkt 2 die Wörter "oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde" gestrichen werden?

Wenn nein: was sind die Gründe dafür?

 

2.    Sind Sie bereit überprüfen zu lassen, ob sich bei, ihr Ressort betreffenden Gesetzen, noch weitere Stellen finden, in denen behinderte -Menschen diskriminiert werden?  Wenn nein: was sind die Gründe dafür?