950/J
ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Inneres
betreffend die Diskriminierung behinderter Menschen durch die Nationalratswahlordnung
Die österreichische Bundesverfassung spricht im Artikel 26 des BundesVerfassungsgesetzes (BV-G) von einem gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrecht.
Demgegenüber heißt es in § 72 (4) der Nationalratswahlordnung "In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese in Einzelfällen ... geunfähigen und bettlägrigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen. " Demgegenüber stellt der Artikel 26 BV-G, Absatz 5 eindeutig fest: "Die Ausschließung vom Wahlrecht ... kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein. "
Dies bedeutet, daß durch die Bestimmungen des § 72 (4) NRWO Menschen an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert werden können. somit steht diese Bestimmung im Gegensatz zur Bundesverfassung und stellt für die davon Betroffenen eine Diskriminierung dar.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
(;E:
1 Sind Sie bereit dem Parlament den Entwurf einer Novellierung der Nationalratswahlordnung 1971 - NRWO vorzulegen, die auf die Bestimmungen des Punktes 4, § 72 NRWO verzichtet?
Wenn nein: was sind die Gründe dafür?
2. Sind Sie bereit überprüfen zu lassen, ob sich, bei Ihr Ressort betreffenden Gesetzen, noch weitere Stellen finden, in denen behinderte Menschen diskriminiert werden? Wenn nein: was sind die Gründe dafür?