999/J
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Grollitsch, Apfelbeck, Mag. Schweitzer , Dr. Krüger
an den Bundeskanzler
betreffend Voraussetzungen zur Gewährung von Sportstättenförderungen
Der Rechnungshof bemängelte, daß keine ausreichenden rechtlichen Grundlagen für Sportförderungen im Bereich der Sportstätten vorhanden seien, und kritisierte die Förderungspraxis:
a) Förderansuchen enthielten zwar Finanzierungspläne, jedoch fehlten Angaben über die wirtschaftliche Eigenleistungsfähigkeit und die Folgekosten.
b) Um die Förderungsvoraussetzung zu erfüllen, ist ein positives Gutachten des österreichischen Institutes für Schul- und Sportstättenbau vorzulegen, das die wettkampfgerechten Ausmaße der Sportstätte oder die sportfunktionellen Aspekte zu beurteilen hat. Förderungen werden aber auch bei negativ begutachteten Übungsstätten gewährt.
c) Die Kriterien, die zu einer Zuerkennung oder Ablehnung einzelner Projekte führten, waren nicht nachvollziehbar.
d) Es erfolgte keine Nachprüfung der Verwendung der Förderungsmittel
e) Die im Jahre 1966 ins Auge gefaßte Erhebung des Sportstättenbedarfs als Basis eines gesamtösterreichischen Sportstättenplanes für den Bund ist seit Beginn der 80er Jahre „ obsolet" geworden, da seither die Sportförderungsmittel für Erhaltungs-, Sanierungs- und Umbauarbeiten verwendet werden. Die gesetzliche Deckung ist sohin fraglich geworden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
an den Bundeskanzler folgende
Anfrage
1.) Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen wird ein Förderansuchen bei Sportstätten positiv beurteilt?
2.) Aus welchen Gründen verzichtet man auf die Bindung von Förderungen an die finanzielle Bedürftigkeit?
3.) Wie hoch ist im Normalfall der durchschnittliche Anteil der Förderungen an den Gesamtkosten bei Sportstättenbauten?
4.) Weshalb verzichtet man auf die Beurteilung der Folgekosten?
5.) Gibt es Förderungen für die Folgekosten?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und in welcher durchschnittlichen Höhe?
6.) Sind Ihnen Fälle bekannt, wo ein Projekt an sich gefördert wurde, die Folgekosten jedoch die finanziellen Mittel des Förderwerbers später überstiegen und das geförderte Projekt bzw. Vorhaben aufgegeben werden mußte, ohne daß die Förderung zurückgezahlt wurde?
7.) Aus welchen Gründen wird einerseits das Vorlegen von Gutachten gefordert, während andererseits auch Förderungen bei fehlenden Gutachten gewährt werden?
8.) Schließen einander negative Gutachten und die Gewährung einer Förderung nicht aus? Wenn nein, weshalb verzichtet man nicht generell auf die Vorlage von Gutachten, die ja viel Geld kosten und die Verwirklichung von Projekten sowie die Gewährung von Förderungen höchstens verzögern?
9.) Gibt es für die Gewährung der Sportförderung spezielle Richtlinien und wird nach diesen Richtlinien auch die Zuerkennung oder Ablehnung einer Förderung entschieden?
Wenn ja, wo wird dieser Entscheidungsvorgang dokumentiert?
Wenn nein, wer entscheidet mit welcher Begründung über Gewährung und Nichtgewährung von Förderungen?
10.) Aus welchen Gründen verzichtet man auf die Überprüfung der Mittelverwendung?
11.) Soll künftig eine solche Kontrolle eingeführt werden?
Wenn ja, wer soll diese Kontrolle durchfuhren und nach welchem Prinzip soll diese
Mittelüberprüfung erfolgen?
12.) Hat Ihr Ressort die Rechtsmeinung prüfen lassen, ob die Förderung von Sanierungs-,
Erhaltungs- und Umbauarbeiten von Sportstätten rechtlich gedeckt ist?
Wenn ja, was hat die Überprüfung ergeben?
Wenn nein, bis wann soll diese Überprüfung erfolgen ?
13.) 1996 ist die Überprüfung des Sportstättenplanes fällig(,. Wer fährt eine Überprüfung tatsächlich durch und wann ist ein Bericht zu erwarten?
Wird dieses Ergebnis als Grundlage für die Subventionierung zukünftiger Sportstätten dienen?